Nutzer, die über verschlüsselte Kommunikationsdienste wie Sky ECC mit Drogendealern kommunizierten, gelangten oft erst durch Ermittlungen gegen Dritte ins Visier von Strafverfolgern. Das Landgericht Freiburg hat nun mit einem rechtskräftigen Urteil näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solcher Beifang verwertet werden darf (Az.: 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23). Demnach kann die rechtliche Bewertung derselben Chatverläufe je nach vorgeworfenem Delikt unterschiedlich ausfallen.
Dem Verfahren lag ein Sachverhalt von 2021 zugrunde: Der Angeklagte erwarb 1,5 Kilogramm Marihuana von den Haupttätern und verkaufte die Drogen gewinnbringend weiter. Der Tatvorwurf stützte sich auf Chats, die französische Behörden im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) in einem Verfahren gegen die Dealer übermittelt hatten. Erst bei der Auswertung dieser Kommunikation geriet der Angeklagte als Abnehmer ins Visier der Ermittler. Das Amtsgericht Freiburg sprach ihn zunächst frei, die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte nun teils Erfolg.
Der „Trojaner II“-Beschluss
Das Landgericht stellte klar, dass aus dem Ausland übermittelte Daten zur Identifizierung bislang Unbeteiligter als Zufallsfunde einzustufen sind. Deren Verwertbarkeit richtet sich nicht nach den EEA-Regeln, sondern nach der Strafprozessordnung (StPO). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beweisverwertung. Deshalb war auch das „Trojaner-II“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen.













