Es war eine unscheinbare Suchanfrage. Jemand tippt „Verlagshaus24 Betrugsmasche“ in eine Suchmaschine — wobei „Betrugsmasche“ nicht einmal selbst eingegeben wurde, sondern von der Autocomplete-Funktion vorgeschlagen wurde. Die „Übersicht mit KI“ liefert prompt einen kompakten, flüssig lesbaren Text: Das Verlagshaus werde mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht. Das Problem: Es stimmt nicht.Das Landgericht München I (Urteil vom 28.05.2026 - Az. 26 O 869/26) hat im Mai 2026 Konsequenzen gezogen, und zwar nicht nur für den Suchmaschinenbetreiber, sondern für jeden, der KI-generierte Inhalte in seiner digitalen Infrastruktur einsetzt.Bislang galt für Suchmaschinen ein „sicherer Hafen“: Sie zeigen, was andere schreiben. Sie sind Wegweiser, treffen aber keine (rechtlich relevanten) Aussagen. Der Bundesgerichtshof sah das bislang so: Wer nur Verlinkungen auffindet, begeht selbst keine Rechtsverletzungen.Das Landgericht München I (Urteil vom 28.05.2026 – Az. 26 O 869/26) hat diesen Hafen für KI-generierte Übersichtstexte nun im Mai für geschlossen erklärt.Der entscheidende Unterschied zur reinen Linksammlung ist demnach: Die „Übersicht mit KI“ produziert keine Zusammenfassung fremder Inhalte, sondern trifft eigenständige, neue Äußerungen, die so in den verlinkten Quellen teilweise gar nicht stehen. Das ist kein Aggregieren, das ist Kommunizieren.Hinzu kommt: Die KI-Antwort wirkt wie recherchiert und in sich schlüssig. Sie enthält keinen Hinweis auf Unzuverlässigkeit, die verlinkten Quellen unterstreichen den Eindruck der Seriosität. Das Gericht sah darin keine Entlastung für Google, sondern eine Verschärfung der Verantwortung. Wer KI-Inhalte Dritten präsentiert, muss für deren Richtigkeit einstehen.Die Linie gilt nicht nur für Suchmaschinen. Das OLG Hamm (Urteil vom 12.05.2026 - Az. 4 UKl 3/25) hatte kurz zuvor ähnlich entschieden: Ein Chatbot auf der Website einer ästhetisch-medizinischen Klinik behauptete fälschlicherweise Facharzttitel und wurde den Betreibern als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Das sogenannte Black-Box-Problem – man wisse nicht, was der Bot im Einzelfall berechnet – scheidet als Entschuldigungsgrund aus.Dass das keine deutsche Inselmeinung ist, zeigt Kanada. Bereits 2024 entschied das British Columbia Civil Resolution Tribunal in der Sache Moffatt v. Air Canada (Urteil vom 14.2.2024 – 2024 BCCRT 149), dass eine Airline für die Fehlinformationen ihres Chatbots haftet, obwohl Air Canada den Bot als eigenständige juristische Person bezeichnete. Das Tribunal wies das zurück: Der Chatbot ist Teil der Website, kein autonomes Wesen. Eine Enthaftung über KI gibt es nicht.Für Unternehmen bedeutet das: Wer KI-Antworten als Nutzeroberfläche einsetzt – sei es als Chatbot, als interner Assistent oder als Produktsuche – muss diese Ausgaben als eigene Kommunikation begreifen. Nicht als technischen Durchlauferhitzer.Warum ein vermeintlicher Gegenpunkt aus Berlin die Lage nicht entspanntNur wenige Tage später entschied das LG Berlin II (Urteil vom 01.06.2026 – Az. 52 O 62/26) scheinbar anders. Diesmal ging es um Markenverletzungen: Die KI-Übersicht nannte bei Suchanfragen nach „Duftzwillingen“ bestimmte Markennamen. Einer der Markeninhaber sah darin eine unerlaubte Nutzung. Das Berliner Gericht verneinte das. Der Suchmaschinenbetreiber mache sich die KI-Texte nicht zu eigen, übernehme keine erkennbare Verantwortung und übe keinen bestimmenden inhaltlichen Einfluss auf die Ergebnisse aus.Wer jetzt aufatmet, muss genauer hinschauen: Beide Urteile sind richtig und beide gelten gleichzeitig. München prüfte Persönlichkeitsrechte und falsche Tatsachenbehauptungen, Berlin das Markenrecht. Dieselbe KI-Funktion, zwei juristische Brillen, zwei Ergebnisse.Es gilt der juristische Stehsatz: Es kommt auf den Einzelfall an. Aber eine Enthaftung allein deshalb, weil ein falscher Inhalt von KI generiert wurde, gibt es nicht.KI-Training als HaftungsfalleEin weiteres Haftungsthema: das Training mit urheberrechtlich geschützten Daten. Auch hier kommt es darauf an – aber die Leitplanken werden konkreter.Den Ausgangspunkt dieser Entwicklung setzte das LG München I bereits im November 2025 (Urteil vom 11.11.2025 – Az. 42 O 14139/24): Das Gericht befand erstmals in Europa, dass das Training eines KI-Modells mit urheberrechtlich geschützten Werken eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Das Urteil schlug international Wellen und weckte die Branche auf.Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2026 – Az. I-20 W 2/26) hat diese Linie im April bestätigt: Die Nutzung eines geschützten Fotos als KI-Vorlage führt nicht automatisch zu einer Urheberrechtsverletzung, wohl aber dann, wenn kreative Elemente des Originals im Output wiedererkennbar übernommen wurden.Wem gehört KI-Output?Wem gehört, was die Maschine erschafft? Die Meinungen reichen von „niemandem“ bis „allen“. Die Gerichte sind klarer.Das Amtsgericht München urteilte im Februar 2026 (Urteil vom 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25) über drei Logos, die ein Kläger per KI generiert hatte, teils mit sehr detaillierten, iterativen Prompts. Er sah sich als Urheber und wollte Unterlassung der Nutzung der Logos auf einer Website Dritter. Das Gericht wies die Klage ab. Bloßes Prompting – auch aufwendiges, auch wiederholtes – reicht nicht aus. Entscheidend ist allein, ob menschlicher schöpferischer Einfluss den Output dominiert. Die KI als Werkzeug zu bedienen ist nicht dasselbe wie selbst zu gestalten. Das bedeutet zweierlei:(1) Urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Inhalten ist möglich, aber(2) übliches, auch detailliertes, Prompting reicht dafür nicht.Das OLG Düsseldorf hat diese Linie in dem zuvor schon zitierten Urteil (Urteil vom 02.04.2026 – Az. I-20 W 2/26) bestätigt: Werkcharakter setzt menschlichen schöpferischen Einfluss voraus. Allgemein gehaltene, ergebnisoffene Prompts genügen nicht – egal, wie viele es sind.Das ist kein deutscher Sonderweg. Das US Copyright Office hat Anfang 2025 ein vollständig KI-generiertes Bild registriert, aber nur weil die menschlichen Gestaltungsentscheidungen bei Auswahl und Anordnung des Materials lückenlos dokumentiert waren. Die Dokumentation war das Entscheidende.Pauschale Aussagen zur Schutzfähigkeit von KI-Output sind nicht möglich. Wer den Schöpfungsprozess dokumentiert, hat die bessere Ausgangslage.Checkliste: Was jetzt zu tun istKI-Output als eigene Kommunikation behandeln. Chatbots, Assistenten, generierte Produktbeschreibungen: Rechtlich sind das Ihre Aussagen. Prüfen Sie, ob fehlerhafte Outputs zu Haftungsrisiken führen können, insbesondere im Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht.Schaffensprozesse dokumentieren. Wenn Sie KI-Output als urheberrechtlich schützbar vermarkten oder intern nutzen möchten: Halten Sie schriftlich fest, welche menschlichen Entscheidungen und Gestaltungsschritte eingeflossen sind. Ohne Dokumentation kein Nachweis. Das gilt in Deutschland ebenso wie in den USA und Großbritannien.Keine Urheberrechtsbehauptungen ohne Grundlage. Machen Sie keine Schutzrechte an rein KI-generiertem Output geltend – weder in AGB noch in Verträgen noch gegenüber Kunden.Trainings- und Datenbeschaffungsverträge prüfen. Falls Sie KI-Modelle trainieren lassen oder Trainingsdaten einkaufen: Klären Sie, ob die Quellen maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte enthielten. Lassen Sie sich die Compliance-Prüfung schriftlich zusichern.Rechtsgebietsspezifisch denken. Ein und dieselbe KI-Funktion kann im Persönlichkeitsrecht haften und im Markenrecht freigestellt sein. Pauschale Unbedenklichkeitsurteile sind gefährlich.Monitoring einrichten. Beobachten Sie, was KI-Systeme über Ihr Unternehmen, Ihre Marken und Ihre Mitarbeiter aussagen — in Suchmaschinen ebenso wie in Chatbots. Und handeln Sie schnell, wenn Falsches auftaucht.Die Botschaft der deutschen Gerichte ist deutlich genug – und sie klingt international nach. Von München bis Vancouver, von Frankfurt bis London: KI ist kein rechtsfreier Raum, und Unwissen über den Output schützt nicht vor Haftung. Wer das als Chance begreift, eigene Prozesse jetzt zu ordnen, hat gegenüber der Konkurrenz einen Vorsprung. Wer wartet, bis er selbst Beklagter ist, wird feststellen, dass Gerichte keine Geduld für technisches Staunen haben.