Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht nutzen, müssen nicht automatisch die volle Maklerprovision zahlen. In dem Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus in Berlin. Eine Immobiliengesellschaft hatte das Gebäude gekauft. Im Kaufvertrag stand, dass allein die Käuferin die Maklerprovision zahlen müsse.Gleichzeitig wurde geregelt, dass bei einem späteren Eintritt eines Mieters über das gesetzliche Vorkaufsrecht dieser Mieter die anteilige Provision übernehmen solle. Zwei Mieter machten von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und kauften ihre Wohnung. Die Maklerin verlangte daraufhin knapp 50.000 Euro.Das Kammergericht Berlin wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Regelung gegen den Verbraucherschutz beim Immobilienkauf. Käufer von Wohnungen oder Einfamilienhäusern dürfen als Verbraucher die Maklerprovision grundsätzlich nicht allein tragen. Verkäufer und Käufer müssen die Kosten meist teilen. Dieses Halbteilungsprinzip dürfe nicht durch besondere Vertragsklauseln umgangen werden.Das Gericht betonte, dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht hatten und als Verbraucher geschützt sind. Trotzdem sollte ihnen über die Vertragsklausel die volle Provision auferlegt werden. Eine solche Regelung sei deshalb unwirksam. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Mietern beim Immobilienkauf. Makler und Verkäufer müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Aufteilung der Maklerkosten beachten (Kammergericht Berlin, Urteil vom 05. Februar 2026, Aktenzeichen: 10 U 52/24).Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.