In keinem anderen Land in der EU wird so viel gemietet wie in Deutschland – und das zu teilweise entwürdigenden Bedingungen. In Berlin erscheinen teils Hunderte Interessenten zu Besichtigungen, die Mietpreise in den Großstädten belasten viele Haushalte extrem. Kein Wunder also, dass sich Mieter immer wieder überlegen, ihre Wohnung unterzuvermieten, um Wohnkosten zu sparen. Aber darf man das überhaupt?

Jeder hat grundsätzlich Anspruch darauf, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten. Grundsätzlich darf der Vermieter ein solches Anliegen nicht ablehnen. Einige Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein. Das Wichtigste: Der Mieter muss ein sogenanntes berechtigtes Interesse haben, also erklären können, aus welchem Grund er untervermieten möchte. Die Gründe dafür können vielfältig sein – und tatsächlich gibt es dabei nur wenig Spielraum für Vermieter, einer Untervermietung nicht zuzustimmen. Sofern es nicht um die gesamte Wohnung geht. Ein ebenso typischer wie ausreichender Grund, den der Mieter anführen kann, ist häufig eine finanzielle Entlastung des Mieters.

Es kommen aber noch weitere Gründe infrage, so Rolf Bosse, Vorsitzender und Geschäftsführer des Mietervereins zu Hamburg, etwa eine berufliche Abwesenheit. Er nennt einen weiteren in der Regel anerkannten Grund: „Weil man nicht alleine leben will.“ Es wäre genauso denkbar, die Untermiete mit altruistischen Motiven zu rechtfertigen. So entschied auch das Landgericht Berlin, nach dem russischen Angriff auf die Ukraine, zugunsten einer Mieterin, die aus humanitären Motiven Geflüchtete zur Untermiete aufnehmen wollte (Az. 65 S 39/23).