Für Maklerverträge über Wohnungen oder Einfamilienhäuser schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraph 656a die Textform vor. Im Fall eines Hauskaufs stellte sich die Frage, was das für die digitale Kommunikation bedeutet. Die Eigentümer hatten eine Maklerin per E-Mail mit der Verkaufsvermittlung beauftragt.Die Maklerin führte Verhandlungen mit Kaufinteressenten. In einer Nachricht wies sie auf eine Provision hin. Nach erfolgreichem Abschluss zahlten sie die geforderte Verkäuferprovision von rund 8800 Euro, verlangten das Geld anschließend jedoch zurück. Ein formwirksamer Maklervertrag sei nie geschlossen worden, so lautet ihr Argument.Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Textform nicht bedeutet, dass Angebot und Annahme in einem einzigen Dokument stehen müssen. Mehrere E-Mails können gemeinsam einen wirksamen Vertrag bilden. Ebenso kann schlüssiges Verhalten genügen, sofern die Nachrichten insgesamt erkennen lassen, wer die Vertragsparteien sind, welche Immobilie betroffen ist und welche Provision verlangt wird.Im konkreten Fall scheiterte die Maklerin dennoch. Ihr Provisionshinweis befand sich erst nach der E-Mail-Signatur, sodass er nicht mehr eindeutig als Bestandteil der eigentlichen Vertragserklärung erkennbar war. Die Entscheidung zeigt dennoch, dass digitale Kommunikation rechtlich bindend sein kann. Makler und Kunden sollten E-Mails sorgfältig formulieren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2026, Aktenzeichen: I ZR 202/25).Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.