Vor zehn Jahren, am 1. Mai 2016, beschloss die Alternative für Deutschland (AfD) ihr Grundsatzprogramm, das bis heute unveränderte Strategie ist. Darin tritt sie dafür ein, den Rundfunkbeitrag, den sie als „Zwangsfinanzierung“ bezeichnet, „abzuschaffen und in ein Bezahlfernsehen umzuwandeln“. Wenig später gehörte auch die Kündigung der Staatsverträge für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu ihren politischen Zielen.„Die AfD hat die fundamentale Änderung der Medienordnung und die Kündigung der Medienstaatsverträge zu einem zentralen Teil ihres Wahlprogramms gemacht. In Sachsen-Anhalt steht die Kündigung als Sofortmaßnahme im Programmentwurf, in Mecklenburg-Vorpommern hat der Spitzenkandidat Holm sie für den Fall eines Wahlsiegs angekündigt. Das ist also nicht ein Punkt unter vielen, sondern programmatischer Kern“, sagt Wolfgang Schulz, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung in Hamburg, der F.A.Z. Im Wahlprogramm der Partei für die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern findet sich lapidar das Versprechen, man werde den NDR-Staatsvertrag sowie den Medienstaatsvertrag kündigen, sich für eine grundlegende Veränderung des Systems einsetzen und vom zwangsfinanzierten Vollprogramm zu einem schlanken „Grundfunk“ kommen.Deutlich präziser beschreibt das Wahlprogramm der AfD für Sachsen-Anhalt, wo bereits am 6. September gewählt wird, den Umbau des Rundfunks. In vier Abschnitten wird unter dem Punkt 15 „Medien“ erläutert, dass die Rundfunkstaatsverträge gekündigt, der Rundfunkbeitrag abgeschafft, ein „Grundfunk“ eingeführt werden soll. Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) solle reformiert werden und mehr Eigenverantwortung erhalten. Die Aufsicht sei „politisch neutral und professionell“ zu gestalten. Geht das so einfach, wie die AfD behauptet?Kündigung aller RundfunkstaatsverträgeDie Kompetenz für den Rundfunk liegt bei den Ländern. Das duale Rundfunksystem wurde erstmals durch den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens der Länder vom 3. April 1987“ gesetzlich ausgestaltet. Neben dem Medienstaatsvertrag existieren Verträge aller 16 Bundesländer für die ARD, das ZDF, das Deutschlandradio, die Rundfunkfinanzierung sowie die Abkommen über ARD-Anstalten. Das bedeutet, dass insgesamt sieben Staatsverträge verlassen werden müssten. Auswirkung auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben zudem der Jugendmedienschutzstaatsvertrag und das Digitale-Dienste-Gesetz, das die Vorgaben der EU umsetzt.Nutzen, solange es ihn gibt: Alice Weidel im Sommerinterview mit der ARD, Juli 2025EPADer Medienstaatsvertrag (MStV) und der MDR-Staatsvertrag können zum 31.12.2028 gekündigt werden, wobei die entsprechende Kündigungserklärung spätestens bis Ende 2027 erfolgen müsste. Die Staatsverträge über die Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio sowie die länderübergreifenden Anstaltsverträge) bleiben von einer Kündigung des Medienstaatsvertrags unberührt. Sie enthalten eigene Kündigungsmechanismen; teils finden sich Fortwirkungsklauseln für den Fall einer Kündigung des Medienstaatsvertrags.Nach Einschätzung von Wolfgang Schulz entstünde vor allem für die Übergangszeit ein großes Chaos, weil die Kündigungsfristen der Staatsverträge uneinheitlich sind. Es gäbe keinen klaren Stichtag, sondern ein unübersichtliches Nebeneinander. Verfassungsrechtlich bedeutet die Kündigung aber keinen Wegfall aller Pflichten: Die Mitgewährleistungspflicht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz gilt unabhängig vom Bestand der Staatsverträge vorerst fort.Für die heutige Struktur der Medienordnung existiert allerdings keine verfassungsrechtliche Garantie, noch ist sie EU- oder völkerrechtlich vorgeschrieben. Weder die ARD noch die Landesrundfunkanstalten unterliegen einem Bestandsschutz. Daher ist eine Umgestaltung der Rundfunkordnung und sogar eine Abschaffung der öffentlich-rechtlichen Anstalten in der jetzigen Form prinzipiell möglich.Mehr Eigenverantwortung bei der Bestimmung der StandorteVerbindlich sind allerdings die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Auftrag. Hierzu zählen die Sicherung von Meinungsvielfalt, Staatsfreiheit und Staatsferne des Rundfunks sowie Programmautonomie. Der Gesetzgeber muss eine Ordnung gewährleisten, in der die Vielfalt bestehender Meinungen möglichst breit und vollständig Ausdruck findet.„Allerdings gehören zum verfassungsrechtlichen Leistungsprofil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in jedem Sendegebiet Angebote sowohl mit überregional-bundesweiter und globaler Thematik als auch mit Landes-Regionalbezug. Eine landesbezogene Organisationsreform müsste diese Anforderungen jedenfalls erfüllen. Ob allerdings der erhebliche Angebotssubstanzverlust durch den möglichen Wegfall des ZDF-Angebots in einem Bundesland – auch wegen der relativen informationellen Schlechterstellung gegenüber anderen Ländern – vom Bundesverfassungsgericht hingenommen würde, bleibt zweifelhaft“, sagt Matthias Cornils, Medienjurist an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, der F.A.Z.Immerhin bekennt sich die AfD in Sachsen-Anhalt, im Gegensatz zur Landespartei in Mecklenburg-Vorpommern, zur bestehenden Mehrländeranstalt. Mit einer Vertragskündigung will sie nach eigenen Angaben weitergehende Reformen beim MDR durchsetzen und mehr Eigenverantwortung bei der Bestimmung seiner Standorte und Strukturen erreichen, die jetzt durch den MDR-Staatsvertrag vorgegeben sind.Das Grundgesetz zieht die eigentlichen Grenzen„Was staatsverträglich zulässig ist, ist nicht notwendigerweise verfassungsrechtlich zulässig“, sagt Paulina Starski, Professorin für Öffentliches Recht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Die Juristin arbeitet gegenwärtig an einer Studie für die Landesanstalt für Medien in NRW, die sich mit den Folgen einer möglichen Kündigung der Rundfunkstaatsverträge für die Medienordnung befasst. Drei Ebenen der Verfassung begrenzen, nach Auffassung Starskis, das Kündigungsrecht: Das sind die Grundrechte, das Europarecht und die „Verdichtung“ der Rundfunk- und Medienordnung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.Ein wichtiger Faktor ist auch die sogenannte Bundestreue. Diese umfasst, wie die Freiburger Rechtsprofessorin erläutert, „Pflichten zur Rücksichtnahme sowie ein Missbrauchs- und Frustrationsverbot; sie kann die Ausübung von Befugnissen beschränken.“ Auch wenn die Länder über eine entsprechende Kompetenz verfügten, könne das Prinzip der Bundestreue dazu führen, dass sie diese gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen ausüben dürfen. Ein abrupter, unabgestimmter Ausstieg wird den Anforderungen der Bundestreue nicht gerecht. Das Konzept der „föderalen Verantwortungsgemeinschaft“ des Bundesverfassungsgerichts stützt das Ergebnis, dass ein harter Exit – also ein Austritt ohne weitere Kooperationsbemühungen und ohne eine eigene, verfassungskonforme Medienordnung – unzulässig ist. Natürlich sei es so, dass sich die eigentliche „Kalkulation“ des Gesamtvertrags bereits durch den Austritt eines Landes erheblich ändert, sagt Paulina Starski.„Grundfunk“ oder „Grundversorgung“?Die beitragsfinanzierten Anstalten sollen „durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen eine vielfaltsichernde Orientierungshilfe“ geben. Neben aktuellen Informationen, Bildungs- und Kulturangeboten dürfen sie auch Unterhaltung verbreiten, urteilte das Bundesverfassungsgericht 2021.Gehen hier demnächst die Lichter aus? Das Landesfunkhaus des Mitteldeutschen Rundfunks in Magdeburg.dpa„Der Begriff der Grundversorgung bezeichnet weder eine Mindestversorgung, auf die der öffentlich-rechtliche Rundfunk beschränkt ist oder ohne Folgen für die Anforderungen an den privaten Rundfunk beschränkt werden könnte, noch nimmt er eine Grenzziehung oder Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern etwa in dem Sinne vor, dass jene für den informierenden und bildenden, diese für den unterhaltenden Teil des Programmangebots zuständig wären. Es muss vielmehr sichergestellt sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird“, schreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem 5. Rundfunkurteil vom 24. März 1987.Wenn beispielsweise der MDR-Vertrag gekündigt wird und sich die drei Länder nicht auf die Weiterführung der gemeinsamen Anstalt einigen könnten, existiert der MDR für die Länder Sachsen und Thüringen weiter. In Sachsen-Anhalt muss ein „Aliud“, „etwas anderes“, geschaffen werden, das den Vorgaben der Karlsruher Richter entspricht. Ob Einrichtungen des bisherigen ARD-Senders weiter genutzt werden können, muss ausgehandelt werden. Da der Auftrag qualitativ, aber nicht quantitativ bestimmt ist, könnte das Angebot deutlich geringer ausfallen als zurzeit. Die neue Anstalt könnte auch mit einem Hörfunkangebot auskommen. Die Entlassung aller Mitarbeiter beim Austritt aus der Mehrländeranstalt wäre unerlässlich, da in dem betroffenen Bundesland die bisherigen Rundfunkanstalten nicht mehr berechtigt wären, dort ihren Sendebetrieb fortzusetzen.Ob der von der AfD propagierte „Grundfunk“ die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt, ist indes fraglich. Denn der Grundversorgungsanspruch ist umfassender, als die Partei es in ihren Programmen propagiert. „Die Spielräume für eine verfassungsrechtlich saubere Lösung für eine ‚neue Rundfunkordnung‘ sind daher nicht so groß, wie man vermuten könnte. Unveränderlich ist aber nicht alles: Modifikationen bei der Breite des Auftrags sind denkbar – nicht jede Einzelheit des heutigen Systems ist verfassungsrechtlich vorgegeben. Die Grenze verläuft beim Funktionsauftrag selbst: Ein ‚Grundangebot‘, das die Aufgabe zur Vielfaltsicherung und freien Meinungsbildung nicht mehr erfüllte, und das gerade angesichts der heutigen Herausforderungen, beispielsweise von Desinformation, wäre verfassungswidrig. Innerhalb dieses Rahmens sind Reformen möglich, eine Reduzierung bis zur Unkenntlichkeit nicht“, sagt Wolfgang Schulz.Abschaffung des RundfunkbeitragsDa die Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vom Angebot abhängt, könnten die Einnahmen bei einer Reduzierung auch geringer ausfallen. Wie diese erhoben werden und ob die Beitragskommission KEF oder eine andere Institution die Abgabe für ein oder zwei Bundesländer berechnet, die die Rundfunkstaatsverträge gekündigt haben, hat die AfD bisher im Ungewissen gelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings deutlich gemacht, dass die Bundesländer die Finanzierung „bedarfsgerecht“ sicherstellen müssen und keinen Einfluss auf das Programm nehmen dürfen. Denn grundsätzlich resultiert die Finanzierungsgarantie der Anstalten aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit.Die Vorschläge der AfD für einen Beitragsersatz reichen von einem Abo-Modell über verstärkte Werbung bis zu einer Steuer. Immobilien und Technik, die nicht mehr benötigt würden, sollten einen „Altlastenfonds“ finanzieren, aus dem Pensionen bezahlt werden. „In der Rechtswissenschaft gewinnt die Position an Anhängern, dass grundsätzlich auch eine Steuerfinanzierung möglich wäre“, sagt der Direktor des Hamburger Leibniz-Instituts, Wolfgang Schulz. „Entscheidend ist nicht die Finanzierungsform, sondern dass das Parlament – im Falle einer Steuer – seine Haushaltshoheit nicht nutzt, um Einfluss auf das Programm zu nehmen; der Grundsatz der Staatsferne muss gewahrt bleiben.Denkbar wäre, die Bedarfsfeststellung weiterhin einem unabhängigen Gremium nach Art der KEF zu überlassen und den Betrag aus Steuermitteln zuzuweisen.“ Matthias Cornils ergänzt: „Selbstverständlich müsste die Bedarfsfeststellung und damit die Höhe der Finanzierung – nicht anders als bei der derzeitigen Abgabenlösung – einem Verfahren staatsferner, bedarfsgerechter Ermittlung unterworfen, freihändiger politischer Entscheidung also entzogen sein. Die Frage ist also streitig; aus meiner Sicht gibt es aber die Alternative einer Finanzierung aus den allgemeinen Haushalten, wenn diese an ein verfassungskonformes Bedarfsermittlungsverfahren gekoppelt ist.“Es ist sicher möglich, verfassungsgerecht die Kosten zu reduzieren, da keine Abgabe für ein öffentlich-rechtliches Gesamtpaket, mit zwei nationalen Angeboten, mehr bezahlt werden muss. Doch ohne Finanzierungsanteil der Bürger sind die rechtlichen Vorgaben kaum zu bewältigen. Sollte die AfD in einem Bundesland in Regierungsverantwortung gelangen, wird das einen großen Einfluss auf unsere Medienordnung haben. Eine Kündigung, sagt Paulina Starski, führe zu einer Zersplitterung der Rundfunkordnung in unterschiedliche Rundfunkräume. Dies würde ein Ende des föderal vereinheitlichten Rundfunk- und Mediensystems bedeuten und erhebliche Risiken für Medienpluralität, Funktionsfähigkeit der Aufsicht und demokratische Willensbildungsprozesse schaffen. Zudem ist mit Klagen gegen die Umbaupläne der AfD zu rechnen, deren Bewertung Jahre dauern könnte. In dieser Zeit wären keine substanziellen Entscheidungen der Rundfunkkommission der Bundesländer zu erwarten. Sie machte gewissermaßen Zwangspause.