Im Rechtsstreit nach einer Ausgabe des „ZDF Magazin Royale“ aus dem Jahr 2022 hat das Oberlandesgericht München dem ZDF am Dienstag mehrere Aussagen über den Ex-Chef des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagt. Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe Arne Schönbohm hingegen nicht. Das Gericht bestätige insoweit das Urteil der Vorinstanz.In der Sendung von Jan Böhmermann war Schönbohm 2022 zu große Nähe zu einem Verein mit angeblichen Kontakten zu russischen Geheimdiensten vorgeworfen worden. Schönbohm wurde daraufhin von seinem Posten abberufen. Das Oberlandesgericht untersagte dem Sender nun die Verbreitung und Behauptung bestimmter konkreter Äußerungen, die im „ZDF Magazin Royale“ und später auf zdf.de getätigt wurden.Arne Schönbohm gegen ZDF:Da lief doch was falschBei Jan Böhmermann wurde Arne Schönbohm zum „Cyberclown“ erklärt, kurz darauf versetzte ihn die Bundesinnenministerin. Nun hat er gegen das ZDF geklagt – auf 100 000 Euro Schmerzensgeld.„Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe“, so das Oberlandesgericht. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe.Die Forderung nach einer Geldentschädigung von 100 000 Euro wies der Senat allerdings zurück. Schönbohm hatte diese Summe gefordert, weil er durch die Sendung in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden sei und dazu sein Amt verloren habe. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen.Doch dafür hätte Schönbohm die Unterlassungsansprüche frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen müssen, heißt es nun auch im Berufungsverfahren. So hätte er vielleicht seine Absetzung als BSI-Präsident verhindern können. Zudem habe sein Anwalt in einem Interview ohne Not die im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten.Das ZDF betonte in einer aktuellen Stellungnahme erneut, dass ein Verständnis der beanstandeten Formulierungen dahin gehend, dass der Kläger bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gehabt habe, nicht intendiert gewesen sei und unzutreffend wäre. Bereits nach dem Urteil des Landgerichts München I sei die betreffende Passage aus der Sendung entfernt und hierauf transparent hingewiesen worden. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.