Die bayerischen Verfassungsschützer hatten auf Grundlage eines aus dem Jahr 2021 stammenden Gutachtens des Bundesamts für Verfassungsschutz die AfD als Gesamtpartei zum Beobachtungsobjekt erklärt. Dagegen wehrte sich die AfD erfolglos vor dem Verwaltungsgericht München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte nun, dass keiner der von der AfD vorgebrachten Gründe für eine Berufung gegen diese Entscheidung greift.
Be- und entlastende Argumente einbezogenDie obersten bayerischen Verwaltungsrichter würdigten dabei, dass das Münchner Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der AfD zuzurechnende Äußerungen zum umstrittenen Begriff »Remigration« so wertete, dass sie das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System überstiegen.










