In Wien hatte Carlo zwei Mamas – nach einem Umzug nach Zürich zählt nur noch eineEine Samenspende macht eine Österreicherin und eine Schweizerin zu Müttern eines Kindes. Doch in Zürich erkennt die Behörde nur eine von beiden an.15.06.2026, 13.47 Uhr2 LeseminutenSeit zwei Jahren kämpft ein lesbisches Paar darum, dass sie beide in der Schweiz als Mütter anerkannt werden.Gaëtan Bally / KeystoneAls Carlo (Name geändert) 2024 in Österreich geboren wird, ist für die dortigen Behörden die Sache klar: Er hat zwei Mütter. Dann zieht die Familie nach Zürich, und es wird kompliziert.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Die Geschichte beginnt so: Eine Schweizerin und eine Österreicherin verlieben sich ineinander. 2022 heiraten sie. Sie möchten beide ein Kind und entscheiden, sich diesen Wunsch mithilfe eines Samenspenders zu erfüllen. In Österreich ist das unproblematisch: Seit einer Gesetzesänderung 2015 dürfen auch lesbische Paare medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen. Spendersamen zu verwenden, ist ausdrücklich zulässig.Voraussetzung ist, dass beide Frauen ihre Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung von einem Notar beglaubigen lassen. Das machen sie am 24. April 2023 in Wien. Und schon zwei Monate später wird die Österreicherin dank der Samenspende schwanger. Im Januar zieht die schwangere Frau zu ihrer Frau in den Kanton Zürich. Und im Frühling 2024 gebärt sie in einem Spital in Österreich Carlo.Dort werden beide Frauen als Mütter in die Geburtsurkunde von Carlo eingetragen. Doch zurück in der Schweiz, ist plötzlich nicht mehr alles so klar – zumindest für die Schweizer Behörden.Die zuständige Gemeinde will die Mutterschaft der Schweizerin nicht anerkennen. Das Problem: Die Schweiz kennt seit der Einführung der «Ehe für alle» zwar eine zweite Mutter, doch diese sogenannte gesetzliche Mutterschaftsvermutung gilt nur für Samenspenden nach schweizerischem Recht.Carlo hätte nach den Vorgaben des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt werden müssen, damit seine Schweizer Mutter auch als solche anerkannt worden wäre.Die beiden Frauen bleiben hartnäckig und legen Rekurs gegen den Entscheid ein bei der Direktion der Justiz und des Innern. Doch auch dieser Rekurs wird abgelehnt.Das Paar zieht den Fall weiter und legt beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Und das entscheidet nun zugunsten des Paares: Die Gemeinde muss die Schweizerin als rechtlichen Elternteil von Carlo in das schweizerische Personenstandsregister eintragen.Das Gericht hält zwar fest: Die österreichische Geburtsurkunde kann nicht einfach anerkannt werden. Auch die automatische Mutterschaftsvermutung des Schweizer Rechts greife hier nicht. Zudem sei eine Kindesanerkennung nach Schweizer Gesetz lediglich durch «den Vater» möglich.Doch das Gericht findet die Lösung schliesslich im Internationalen Privatrecht, das unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des österreichischen Rechts erlaubt. Ausschlaggebend ist: Das Gericht sieht keinen Widerspruch zu den grundlegenden Werten des Schweizer Rechts.Zudem habe die Schweizerin gegenüber den Behörden wiederholt klar zum Ausdruck gebracht, dass sie Mutter des Kindes sein wolle. Bereits vor der Samenspende hätten die beiden Frauen ihren gemeinsamen Kinderwunsch in Österreich notariell beurkunden lassen.Die Freude über den Gerichtsentscheid dürfte bei der Familie nur von kurzer Dauer gewesen sein. Denn abgeschlossen ist der Fall noch nicht: Das unterlegene Gemeindeamt hat ihn ans Bundesgericht weitergezogen. Dort ist die Beschwerde noch hängig.Passend zum Artikel