Kontroversen um abgesagte Vorträge an Universitäten sind nicht neu. Der aktuelle Fall der Technischen Universität Berlin, die vierzehn Vorträge des Kongresses einer linken Studierendeninitiative absagen wollte, liegt anders als die viel diskutierten Fälle mit Gaza- und Genderanlässen. Wie der „Spiegel“ berichtete, nahm die Universität Anstoß an Vortragstiteln wie „Björn Höcke: Enthüllung eines Faschisten“ und „Antifeminismus: Wie AfD, CDU und Co. uns mit Anti-Gender-Narrativen in traditionelle Rollenbilder zurückversetzen wollen“. Veranstalter und Universität schlossen einen Kompromiss: Zehn Vortragstitel wurden geändert, vier Vorträge fanden außerhalb des TU-Geländes statt. Tätig geworden war die Universitätsleitung, nachdem bei ihr ein Schreiben einer von der AfD beauftragten Anwaltskanzlei eingegangen war, das vor Verstößen gegen das „Neutralitätsgebot“ warnte. Es handelt sich also um eine gezielte Intervention einer politischen Partei gegenüber einer Universität – und angesichts der wissenschaftspolitischen Positionen der AfD dürfte dies kein Einzelfall bleiben.Das „Neutralitätsgebot“ ist kein im Grundgesetz festgeschriebenes allgemeines Prinzip. Das Bundesverfassungsgericht leitet Neutralitätspflichten amtlicher Hoheitsträger, insbesondere von Regierungsmitgliedern, aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 des Grundgesetzes ab. Darunter fallen etwa die Äußerungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020. Grundsätzlich gilt, dass Staatsorgane nicht als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei am politischen Meinungskampf teilnehmen sollen unter Rückgriff auf Ressourcen, die zur Wahrnehmung ihrer staatlichen Aufgaben gedacht sind. In diesem Zusammenhang wird auch oft das Mäßigungsgebot für Beamte aus Paragraph 60 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes angeführt, dieses richtet sich allerdings an die einzelne Person.Eine Verletzung der Chancengleichheit ist unwahrscheinlichDie AfD instrumentalisiert nun ein vermeintlich allgemeines Neutralitätsgebot insbesondere im Bildungsbereich, bisher vor allem gegenüber Schullehrern und jetzt in Berlin auch im Bereich der Universitäten. Für Universitäten kann es ein solches allgemeines Gebot nicht geben. Einzelne verbeamtete Wissenschaftler unterliegen dem Mäßigungsgebot und dem Gebot der Unparteilichkeit ihrer Amtsführung, zuvörderst sind Universitäten aber der freiheitlichen Grundordnung und der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet. Dass Universitäten durch die Zulassung von Veranstaltungen von Studierenden gezielt die Chancengleichheit der Parteien verletzen können, erscheint fraglich. Denkbar wäre dies vielleicht, wenn die Hochschulleitung Wahlaufrufe oder ähnliche Verlautbarungen abgäbe, solche Fälle aber nicht bekannt. Ginge man dennoch davon aus, müssten in die Abwägung die Meinungsfreiheit der Studierenden, die Wissenschaftsfreiheit und das Selbstverwaltungsrecht der Universitäten einbezogen werden.Der Soziologe Andreas Kemper hat sich schon in etlichen Veröffentlichungen mit der schriftlichen und mündlichen Kommunikation des thüringischen AfD-Vorsitzenden Björn Höcke beschäftigt.dpaDie Untersagung eines wissenschaftlichen Vortrags durch Hochschulleitungen stellt einen Eingriff in die durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützte Wissenschaftsfreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Wissenschaft jede Tätigkeit ist, „die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“. Die Forschung zu Rassismus und Rechtsextremismus ist zweifelsfrei Wissenschaft im Sinne dieser Definition; das Wissensnetzwerk Rassismusforschung zählt mehr als zwanzig auf Fachdisziplinen, von Soziologie bis Geographie. Zu den zentralen geschützten Aspekten der Wissenschaftsfreiheit gehören ausdrücklich die Themenwahl, die Methodik sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse.Die Wissenschaftsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo aus wissenschaftlicher Tätigkeit politische Aktivität wird. Geschützt ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit politischen Themen; nicht geschützt sind politische Propaganda, Agitation oder Parteischulung. Dass im Rahmen eines soziologischen Vortrags eine politische Partei und ihre Akteure analysiert werden, macht die Betrachtung auch dann nicht zu parteipolitischer Agitation, wenn er auf einem Kongress stattfindet, der ausdrücklich eine politische Absicht verfolgt, also insgesamt unter Meinungsfreiheit und nicht unter Wissenschaftsfreiheit fällt.An der AfD als Thema führt kein Weg vorbeiDiverse Fachrichtungen befassen sich ständig mit politischen Parteien: Rechtswissenschaftler kritisieren parteipolitische Vorschläge als verfassungs- und europarechtswidrig, Ökonomen widerlegen Wahlprogramme, Medienwissenschaftler analysieren Social-Media-Strategien. Aus der Perspektive des Verfassungsrechts führen schon aufgrund der Diskussionen um ein Parteiverbotsverfahren fast keine Wege mehr an der AfD vorbei. Andere Disziplinen arbeiten mit anderen Kategorien als der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – dazu gehört auch die historisch-soziologische Kategorie des Faschismus, wie sie der Soziologe Andreas Kemper in seinen Analysen der Publizistik Björn Höckes verwendet. Eine soziologische Befassung mit den Inhalten der AfD ist daher ebenso zulässig wie eine ökonomische Analyse des Wahlprogramms der SPD. Statt unter dem Titel „Björn Höcke – Enthüllung eines Faschisten“ sprach Kemper in Berlin nun über die Frage „Warum darf man Björn Höcke als Faschisten bezeichnen?“.Eine Hochschule, die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit politischen Themen unterbindet, verfehlt ihren gesetzlichen Auftrag. Hochschulen haben die Pflicht, zur Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates und verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen beizutragen. Die AfD ist eine nicht verbotene politische Partei in Deutschland. Wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihren Positionen ist nicht nur zulässig, sondern nötig und für die Aufklärung als Aufgabe der Hochschulen essenziel. Die parteipolitische Neutralität verbietet nicht die wissenschaftliche Beschäftigung mit Parteien, sondern schützt vor der parteipolitischen Indienstnahme der Wissenschaft. Auch Studierende haben ein berechtigtes Interesse, sich mit aktuellen gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen.Die Universitäten können sich selbst auf Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes berufen. Das soll gerade dazu dienen, Staatsferne herzustellen. Im Berliner Hochschulgesetz findet sich sogar die Bestimmung: „Die Hochschulen fördern diskriminierungskritische Lehre und Forschung.“ Hochschulleitungen stehen von vielen Seiten unter Druck. Eine Kapitulation vor Instrumentalisierungen des Neutralitätsgebots schadet der Wissenschaftsfreiheit und dem Diskussionsklima an Universitäten. Wo keine „Cancel Culture“ herrschen soll, muss auch Rassismusforschung stattfinden können. Forschung und damit Universitäten leben vom kritischen Diskurs und auch von Streit. Staatliche Interventionen, sei es von politischen Parteien oder Regierungen, müssen entschieden entgegengetreten werden.Gefragt ist hier auch die Solidarität unter Kollegen: Die Wissenschaftsfreiheit der anderen ist auch unsere eigene.