PfadnavigationHomePolitikDeutschlandGerüchte um Merz und WüstEx-Chefjurist des Bundespräsidenten nennt Kanzlerwechsel „verfassungsrechtlich einfach“Stand: 12:16 UhrLesedauer: 2 MinutenMerz und WüstQuelle: Thomas Banneyer/dpaEin „Kanzlertausch“ wäre nach Ansicht des Verfassungsrechtlers Stefan Pieper juristisch kein großes Problem. Der frühere Justiziar des Bundespräsidenten erläutert, wie ein Rückzug aus dem Amt verfassungsrechtlich ablaufen würde.Die Hürden des Grundgesetzes für einen Wechsel im Amt des Bundeskanzlers sind nach Ansicht des Verfassungsrechtlers Stefan Pieper von der Universität Münster recht niedrig. „Politisch mag er kompliziert sein, verfassungsrechtlich ist ein Kanzlerwechsel einfach“, sagte Pieper im Interview mit dem „Tagesspiegel“. „Wenn ein Bundeskanzler nicht mehr will, etwa weil er keine eigene politische Durchsetzungsfähigkeit mehr sieht, lässt sich ein Wechsel in diesem Amt herbeiführen.“Die Verfassung kenne zwei Möglichkeiten, sagte Pieper, das konstruktive Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage. „Derzeit wird in den Medien über einen Rücktritt des Bundeskanzlers spekuliert. Dieser Fall ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt, wird aber als verfassungsrechtlich zulässig angesehen“, sagte Pieper, der von 2004 bis 2025 das Referat Verfassung und Recht, Justitiariat im Bundespräsidialamt leitete und Justiziar des Bundespräsidenten war.„Der Kanzler tritt zurück“ sei „eine politische oder journalistische Formulierung“, sagte Pieper: „Verfassungsrechtlich präzise heißt es: Der Bundeskanzler bittet den Bundespräsidenten um Entlassung. Er würde einen Brief schreiben oder hinfahren oder beides tun und um Entlassung bitten.“Lesen Sie auchDer Bundespräsident könne die Bitte um Entlassung nicht ablehnen, sagte Pieper: „Nein, der Bundespräsident hat da keinerlei Ermessensspielraum. Er kann den Kanzler nicht zwingen, im Amt zu bleiben.“ Es sei aber „Staatspraxis, dass der Bundespräsident den Kanzler, dessen Rücktrittsgesuch er angenommen hat, darum bittet, sein Amt geschäftsführend weiter auszuüben. Hierzu ist der Bundeskanzler dann nach Artikel 69, Absatz 3, des Grundgesetzes verpflichtet.“Medien hatten kürzlich von Gedankenspielen innerhalb der Union berichtet, ob Kanzler Merz durch einen anderen Politiker ersetzt werden könnte. Dabei war der Name des NRW-Regierungschefs und Landesparteivorsitzenden Hendrik Wüst gefallen. Hintergrund ist die schwierige Lage der schwarz-roten Bundesregierung nach rund einem Jahr im Amt und Merz’ schwache Zustimmungswerte. Aus dem Umfeld des Kanzlers waren die „wüste Spekulation“ als „naive Idee“ zurückgewiesen worden. ll mit dpa