Nach der Messer-Attacke von Winterthur: Der Täter kann wohl erst in einigen Jahren ausgebürgert werden – oder gar nichtIn der Schweiz ist erst drei Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht rechtsgültig entzogen werden. Im Fall von Winterthur könnte sich ein besonderes Problem stellen.29.05.2026, 10.42 Uhr4 LeseminutenEin Polizeiwagen vor dem Bahnhof in Winterthur, nachdem dort ein Mann am Donnerstag mit einem Messer auf Passanten losging.Claudio Thoma / KeystoneDie Bilder aus Winterthur werden die Debatte über das schweizerische Abwehrdispositiv gegen jihadistischen Terror erneut anheizen: Wie kann verhindert werden, dass sich Personen radikalisieren und Jihadisten in der Schweiz bleiben. Das gilt generell – aber auch für den konkreten Fall: Der Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr machte an einer Medienkonferenz am Donnerstag sogleich deutlich, was er erwartet.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Das Staatssekretariat für Migration (SEM) soll dem mutmasslichen Täter – ein türkisch-schweizerischer Doppelbürger – die Staatsbürgerschaft aberkennen, damit er in die Türkei ausgewiesen werden kann: «Wir wollen nicht, dass solche Leute in unserem Land bleiben können», sagte Fehr. Dabei griff er Bundesrat Beat Jans und das Staatssekretariat für Migration frontal an und sagte, Bern sei dabei zu zögerlich.Weshalb also gibt es erst wenige Entzüge des Schweizer Bürgerrechts – und womit ist im aktuellen Fall zu rechnen? Vor zehn Jahren verabschiedete der Bundesrat erstmals präzise Kriterien für den Entzug des roten Passes. Das Einbürgerungsrecht war in diesem Punkt zuvor schwammig und unklar. Pikant dabei: In der Öffentlichkeit wurde der Kurswechsel des Bundesrates kaum zur Kenntnis genommen. Dabei ging es schon damals um islamistischen Terror: Ein Doppelbürger soll sich radikalisiert haben und als Jihad-Reisender nach Syrien gereist sein.Bürgerrecht wurde bisher siebenmal entzogenLaut SEM wurden in den letzten zehn Jahren insgesamt zehn Verfahren zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts eingeleitet. In sieben Fällen wurde der Entzug verfügt. Sämtliche Fälle betrafen Personen, die terroristische Akte unterstützt oder selber begangen hatten. Zwei Verfahren wurden unterdessen eingestellt – und eines wurde sistiert, weil die betroffene Person wohl verstorben ist. Über die Hintergründe der einzelnen Fälle gibt das SEM aus Gründen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes keine Auskunft. Interessant aber ist: Erst drei Entscheide sind rechtskräftig – wobei einer bis vor das Bundesgericht gezogen wurde. In diesem Fall vergingen zwischen Verhaftung und definitivem Entzug fünf Jahre.Das zeigt: Die Hürden sind hoch und es kann nicht mit einem schnellen Entscheid gerechnet werden. Ein Entzug kommt nur bei Doppelbürgern infrage, denn niemand darf staatenlos werden. Im aktuellen Fall ist dies gegeben. Das Verfahren kann aber erst eingeleitet werden, wenn eine rechtsgültige Verurteilung vorliegt. Dabei kommen nur ganz bestimmte Verbrechen oder Vergehen infrage, zum Beispiel Spionage, Völkermord oder Verbrechen im Rahmen terroristischer Aktivitäten oder der organisierten Kriminalität. Der in der Verordnung aufgeführte Katalog ist abschliessend: Das bedeutet, dass dem mutmassliche Täter von Winterthur das Bürgerrecht nicht entzogen werden könnte, falls er ausschliesslich wegen versuchter Tötung oder versuchtem Mord verurteilt würde.War der Täter überhaupt schuldfähig?Und es gibt weitere Erschwernisse: Der Betroffene muss durch sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblichen Schaden zugefügt haben. Das sieht das Bürgerrechtsgesetz ausdrücklich so vor. Genau dies war einer der Hauptstreitpunkte im Fall eines schweizerisch-türkischen Doppelbürgers, der 2017 wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation verurteilt wurde und der bis zum Bundesgericht ging. Laut der Anklageschrift hatte er im Kanton Tessin und in Italien für den syrischen Ableger der Terrororganisation Kaida, die Al-Nusra-Front, Propaganda betrieben. Diese Aktivitäten verletzten die Interessen und den guten Ruf der Schweiz in ihren Beziehungen zu anderen Staaten schwer, argumentierte das Bundesgericht. Ausserdem sei dadurch das Risiko eines Anschlages in der Schweiz gestiegen, was sowohl deren Sicherheit als auch dessen Image beeinträchtige.Inwieweit diese Voraussetzungen beim Angriff in Winterthur ebenfalls erfüllt sind, lässt sich erst sagen, wenn der gesamt Sachverhalt klar ist und wenn ein Urteil vorliegt. Im diesem Fall kommt ein weiteres Erschwernis hinzu – das sich sogar als echtes Hindernis erweisen könnte: Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass der Mann psychische Problemen hatte und ihm bei der Tat möglicherweise die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fehlte. Die Rede ist von wirren Aussagen und Wahnvorstellungen, die der Beschuldigte kurz vor der Tat gegenüber der Winterthurer Stadtpolizei gemacht haben soll. Es wäre somit denkbar, dass der Mann zur Tatzeit gar nicht schuldfähig gewesen war. Dies wird im Rahmen des Strafverfahrens mit einem psychiatrischen Gutachten geklärt.In einem solchen Fall würde gegen den Täter keine Strafe verhängt, sondern eine therapeutische oder sichernde Massnahme. Am häufigsten ist eine stationäre, therapeutische Massnahme, deren Ziel es ist, die psychische Erkrankung so zu behandeln, dass von ihm schliesslich keine Gefahr mehr ausgeht. Die Therapie findet dabei in einer geschlossenen Einrichtung statt. Sie dauert maximal fünf Jahre, kann aber jeweils um fünf weitere Jahre verlängert werden. Dabei ist oft von einer sogenannten «kleinen Verwahrung» die Rede. Erweist sich der Täter als nicht therapierbar, kann er verwahrt werden – allerdings auch dies nur, wenn der Täter eine schwere Straftat begangen hat. Die Verwahrung ist unbefristet, kann aber aufgehoben werden, wenn die betroffene Person nicht mehr gefährlich ist.Keine Landesverweis gemäss StrafrechtKann der Beschuldigte aber aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht wegen eines der Katalog-Delikte verurteilt werden, wäre auch der Entzug des Bürgerrechts vom Tisch. Und selbst bei einer verminderten Schuldfähigkeit, die eine Verurteilung zwar möglich machen würde, könnte sich der Entzug als schwierig erweisen: Die Behörden müssten dann klären, ob der Entzug des Bürgerrechts verhältnismässig ist. Weil es erst wenige Fälle gibt, ist unsicher wie die Justiz diesbezüglich entscheiden würde. Allerdings hat das Bundesgericht in seinem Entscheid von 2022 keine besonders hohen Massstäbe an die Verhältnismässigkeit gelegt.Mit dem Entzug des schweizerischen Bürgerrechts ist noch nicht geklärt, ob die verurteilte Person die Schweiz auch verlassen muss. Auch hier ist ein besonderes Vorgehen nötig: Eine Landesverweisung gemäss Strafgesetzbuch kann das Gericht nämlich nicht aussprechen – weil der Täter zum Zeitpunkt der Verurteilung noch Schweizer ist. Erst nach dem Entzug des Bürgerrechts können die Behörden prüfen, ob diesem auf Grundlage des Ausländerrechts auch das Aufenthaltsrecht entzogen wird. Doch das ist erst der letzte Schritt nach einer ganzen Kette von verschiedenen Entscheiden.Passend zum Artikel
Nach der Messer-Attacke von Winterthur: Der Täter wird wohl erst in einigen Jahren ausgebürgert – oder gar nicht
In der Schweiz ist erst drei Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht rechtsgültig entzogen werden. Im Fall von Winterthur könnte sich ein besonderes Problem stellen.













