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Wie selbstständig im arbeitsrechtlichen Sinn ist ein deutscher Betriebsteil einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland? Gewerkschafter sehen in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ein Signal.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann auch ein selbstständiger Betriebsteil einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland einen Betriebsrat wählen. Verhandelt wurde in Erfurt ein Streitfall bei der Fluggesellschaft Malta Air, einer Tochter von Ryanair. Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils könne auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt, entschieden die Richter (7 ABR 7/25).

Bei dem Rechtsstreit bis in die höchste Instanz ging es um den Versuch einer Betriebsratswahl für eine sogenannte Base von Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) mit nach Gerichtsangaben etwa 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei.