Kleider machen Leute. Das muss man nicht gut finden. Aber es ist nun mal so. Wie eine Person auf die Menschen in ihrer Umgebung wirkt, hängt oft auch von ihrer Kleidung ab: Zeig mir, was du anhast, und ich sag’ dir, wer du bist. Das gilt im richtigen Leben genauso wie vor Gericht.

Dort tragen nicht nur Richterinnen, Staatsanwälte und Protokollführerinnen, sondern auch Rechtsanwälte eine Robe. Im Februar 1970 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss dazu fest, es bestehe ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, „dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form ausgeführt werden können“. Diesem Zweck diene es, „wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht“.

Die Mandanten, die von den herausgehobenen Anwälten vor Gericht vertreten werden, können sich selbstverständlich kleiden, wie sie möchten. Sie gehören schließlich zu den vom Verfassungsgericht erwähnten „übrigen Teilnehmern an der Verhandlung“. Also zum Fußvolk. Allerdings: Wer auf der Anklagebank sitzt, dem gereicht es sicherlich nicht zum Nachteil, wenn er „gschneizt und kampelt“, wie man in Bayern sagt, zur Verhandlung erscheint und optisch einen guten Eindruck macht. Oder wenn er ein Outfit mit positiver Botschaft trägt.