Wer eine Vollkaskoversicherung für sein Auto abschließt, möchte sich bei einem Unfall finanziell absichern. Die Versicherung zahlt meist auch bei eigenem Verschulden, Vandalismus oder Fahrerflucht. Doch was, wenn die Werkstatt zu viel berechnet?Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kaskoversicherungen nicht für übertrieben hohe Reparaturkosten am Auto aufkommen müssen. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt demnach beim Versicherten (Aktenzeichen IV ZR 235/25).
Geklagt hatte eine Frau, deren Auto nach einem Unfall für 4500 Euro repariert wurde. Die Versicherung zahlte den Großteil, zog aber 390 Euro ab – mit der Begründung, dass nicht alle Arbeiten notwendig gewesen seien. Ein späteres Gutachten bestätigte das.Die Frau zog daraufhin vor Gericht und verlor in den ersten beiden Instanzen. Nun hat auch der Bundesgerichtshof der Versicherung recht gegeben. Das Urteil gilt als wegweisend für ähnliche Fälle.
Was bedeutet eigentlich Werkstattrisiko?Das Werkstattrisiko regelt, wer die Kosten trägt, wenn nach einem Unfall eine Werkstatt unnötige Reparaturen abrechnet. Dazu zählen Arbeiten, die überteuert sind, fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt, aber dennoch in Rechnung gestellt wurden. Für Kaskoversicherungen war bislang noch nicht geklärt, wer dafür aufkommen muss.Anders ist die Situation bei einem unverschuldeten Unfall. In diesem Fall liegt das Werkstattrisiko beim Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Das gilt laut einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 sogar dann, wenn die Werkstatt Positionen für Arbeiten abrechnet, die gar nicht durchgeführt wurden. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzen bleibt.










