Weil die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, erhielt 2023 in NRW ein Drittel bis die Hälfte der Pflegeheimbewohner „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt. Die Ausgaben der Sozialämter in diesem Bereich steigen immer weiter an. Die Behörden versuchen dann, die Kinder der Pflegebedürftigen in die Pflicht zu nehmen.Für Familien lohnt es sich, die geltenden Regeln genau zu kennen. Denn die Ämter gehen dabei forsch vor.„Mitunter schreiben die Sozialämter die Kinder direkt an und fragen nach deren finanziellen Verhältnissen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bereits erfüllt sind“, berichtet Thomas Franz, Fachanwalt für Sozialrecht bei der Kanzlei Plagemann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs schränkt zudem den Spielraum der Sozialämter in Bezug auf die Rückforderung von Schenkungen ein.Wann Schenkungen zurückgefordert werden könnenWenn das Vermögen einer pflegebedürftigen Person auf 10.000 Euro fällt („Schonvermögen“) und kein Ehepartner einspringen kann, können grundsätzlich auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig werden. Dabei spielen nicht nur ihr Einkommen und ihr Vermögen eine Rolle, sondern auch frühere Schenkungen der Eltern.Wer Vermögen verschenkt und später verarmt, kann die Schenkung nach § 528 BGB zehn Jahre lang zurückfordern. „Das machen Schenker in der Regel nicht, eher beantragen sie Unterstützung beim Sozialamt“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht bei der Kanzlei Groll, Gross & Steiner. Das Sozialamt hat jedoch keinerlei Hemmungen. „Es pfändet den Rückforderungsanspruch und geht selbst gegen die Schenker vor“, so Steiner.10.000Eurobeträgt das Schonvermögen, das pflegebedürftige Personen behalten dürfen, wenn das Sozialamt einspringt.Anders als beim Pflichtteilergänzungsanspruch im Erbrecht schrumpft der Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers nicht über die zehn Jahre. „Unter Umständen muss die gesamte Schenkung zurückgegeben beziehungsweise durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages wertmäßig aufgebraucht werden“, sagt Steiner.BGH: Rückforderung binnen drei Jahren geltend machenWie schnell das Sozialamt den Rückforderungsanspruch geltend machen muss, war jüngst Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 71/25). Der BGH hat klargestellt, dass der Rückforderungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach Eintritt der Verarmung geltend gemacht werden kann. Hat das Sozialamt drei Jahre nach dem Jahr, in dem die „Hilfe zur Pflege“ beantragt wurde, die Schenkung nicht zurückgefordert, so ist der Anspruch verjährt.Diese Frist gilt für Schenkungen in Form von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten. Nur bei Immobilien dagegen greift eine gesonderte Verjährungsfrist von zehn Jahren.Warum die Schenkung nicht gerettet werden kannDie Verjährungsfrist zu überbrücken, um die Schenkung in „trockene Tücher“ zu bringen, funktioniert nicht. „Wenn ein Kind die Betreuung übernimmt oder zunächst finanzielle Unterstützung aus eigener Tasche leistet, wird die Verjährung gehemmt oder kann sogar erneut beginnen“, erklärt Sozialrechtler Thomas Franz.Autokauf: Wer eine Geldschenkung ausgibt, muss den Wert unter Umständen erstatten. Foto: ddpEinzig wenn das Kind das Geschenk bereits „verbraucht“, geht das Sozialamt leer aus. Hier gibt es jedoch zwei Einschränkungen: „Wer beispielsweise mit dem geschenkten Geld ein Auto kauft, hat den Wert weiterhin – nur eben in anderer Form“, sagt Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer und Notar in München. Hat das Sozialamt sich bereits gemeldet und angekündigt, den Anspruch geltend zu machen, gilt: „Wer das geschenkte Geld danach trotzdem noch ausgibt, muss den Wert des Geschenks erstatten – und zwar aus dem eigenen Vermögen“, so Sikora.Wer die geschenkte Immobilie weiterverschenkt – etwa an die eigenen Kinder, um sie in Sicherheit zu bringen –, gewinnt auch nichts. „Die Rückforderung trifft dann eben die Kinder“, sagt Sikora.Allerdings ist der Rückforderungsanspruch immer in Geld zu erfüllen. „Wer eine Immobilie geschenkt bekommen hat, muss diese nicht verkaufen, sondern kann die Kosten aus den eigenen Einkünften oder Geldvermögen stemmen oder die Immobilie notfalls beleihen, also einen Kredit bei der Bank aufnehmen“, sagt Sozialrechtler Franz.Wie das Sozialamt an Informationen kommtGibt es keine Schenkungen, auf die das Sozialamt zurückgreifen kann, können Kinder auch dann für Pflegekosten herangezogen werden, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen. Im Juni 2026 verkündete die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken, diese Grenze absenken zu wollen. Noch ist nichts beschlossen.Damit das Sozialamt die Kinder der hilfsbedürftigen Person in Regress nehmen kann, muss die hilfsbedürftige Person mitwirken. Daher muss sie beim Antrag auf Unterstützungsleistungen Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre machen und den Beruf und das vermutliche Einkommen ihrer Kinder angeben.
Vermögen: Risiko Pflegeheim – wann Sie für Ihre Eltern zahlen müssen
Zahlt das Sozialamt das Pflegeheim, werden Kinder in Regress genommen. Doch die Rechte des Amts sind begrenzt und ein neues Urteil gibt für die Rückforderung von Geldschenkungen weniger Zeit.








