Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hat den Spielraum großer Online-Marktplätze bei der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) eingeengt. Auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschied es, dass mehrere zentral genutzte Praktiken auf der deutschen Plattform von Amazon gegen europäisches Verbraucherschutzrecht verstoßen.
Das jetzt veröffentlichte Urteil betrifft Kernbereiche der Plattformnutzung: die Transparenz von Algorithmen bei der Sortierung von Suchergebnissen, die rechtlichen und praktischen Barrieren beim Melden potenziell rechtswidriger Angebote und wie einfach sich Optionen zur Entpersonalisierung der Empfehlungs-Feeds auffinden lassen (Az.: 3 UKl 13/25 e).
Einen Fokus legten die Richter auf die Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme nach Artikel 27 DSA. Der Plattformbetreiber sortiert Suchergebnisse standardmäßig nach der Kategorie „Empfohlen“ oder „Amazon präsentiert“. Zwar verweist er auf Hilfeseiten auf allgemeine Einflussfaktoren wie Kundenaktionen oder Produktinformationen. Das bleibt nach Ansicht des Senats aber zu vage. Er unterstreicht, dass die bloße beispielhafte Aufzählung von Kriterien nicht ausreiche. Verbraucher müssten einfach nachvollziehen können, welche Faktoren die Auswahl maßgeblich bestimmen und wie diese zueinander gewichtet werden, vor allem bei dynamischen Gewichtungen. Unklare Sammelbegriffe wie Kundenaktionen ließen den Nutzer im Ungewissen, ob eigene Historien, aggregierte Nutzerdaten oder Verkäufe Dritter gemeint sind.






