KI-Musik: GEMA gewinnt Rechtsstreit gegen Suno
Inspiration vs. Speichern
Richterin folgt Argumenten der GEMA
Vielzahl an Fällen beschäftigt Gericht und Politik
In den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Musikern, Rechteverwertern und KI-Unternehmen hat die GEMA heute einen weiteren Etappensieg errungen: Das für Zivilverfahren zuständige Landgericht München I gab einer Klage der Rechteverwerter am Freitagmorgen statt. Mit der sollte dem US-KI-Unternehmen Suno beispielhaft untersagt werden, neun bekannte Lieder deutscher Künstler ohne Genehmigung nachzuahmen. „Atemlos“ von Helene Fischer, die 1980er-Klassiker „Big in Japan“ und „Forever Young“ der Münsteraner Band Alphaville, die von Frank Farian geschriebenen Boney M.-Hits „Daddy Cool“ von 1976 und „Rasputin“ von 1978, Lou Begas 1999er-Version von „Mambo Nr. 5“ sowie dreier weiterer Titel eines international bekannten deutschen Popduos, für die die GEMA Beispiele auf ihrer Website zur Verfügung stellt, soll Suno nun nicht mehr verwechselbar nachahmen dürfen.










