Bei der Online-Kündigung eines Fitnessstudiovertrags darf die Kündigungsseite keine Informationen zu Kündigungsalternativen wie etwa das Pausieren des Vertrags enthalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem Verfahren (Az. I ZR 200/25) hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Fitnesskette FitX geklagt.

Nach dem Anklicken der Schaltfläche „Vertrag kündigen“ wurden FitX-Kunden auf eine Kündigungsseite weitergeleitet. Der BGH nennt das „Bestätigungsseite“. Auf der wurde prominent auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrag beitragsfrei pausieren zu lassen, statt ihn zu kündigen. Der vzbv meint, das entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Laut Gesetz müssen Schaltflächen und Bestätigungsseite etwa „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“.

OLG: Hinweis auf Pause lenkt nicht von Kündigung ab

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Pausen-Hinweis abgewiesen. Zwar müsse die Kündigungsseite unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein, so die Richter. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten. Da der Hinweis aufs Pausieren nicht aufdringlich sei und Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Seite den gesetzlichen Anforderungen.