GastkommentarJean ZermattenDas schweizerische Jugendstrafrecht: zuerst behandeln, dann bestrafenDie Frage, ob das Schweizer Jugendstrafrecht zu milde ausgerichtet ist, darf gestellt werden. Es ist aber daran zu erinnern, dass das Jugendstrafrecht in erster Linie den Zielen der Erziehung und des Schutzes, nicht der Bestrafung dient. Eine Replik.08.07.2026, 05.25 Uhr3 LeseminutenEs ist legitim, die Frage nach der Milde des schweizerischen Jugendstrafrechts zu stellen.Annick Ramp / NZZIn seinem Gastkommentar zum Jugendstrafrecht schreibt Sven Zimmerlin, dass das Jugendstrafrecht seine Aufgabe korrekt erfülle und dass die Gerichte zufriedenstellend arbeiteten. Gleichwohl hält er das Strafmass für Jugendliche aus Sicht der Gesellschaft nicht mehr für nachvollziehbar (NZZ 22. 5. 26).Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Er veranschaulicht dies am Beispiel eines 15-Jährigen, der wegen mehrfachen Mordversuches angeklagt ist und in der Schweiz zu höchstens einem Jahr Freiheitsentzug verurteilt werden könnte, während in Deutschland eine Strafe von bis zu zehn Jahren droht.Mit so tiefen Strafen wie in der Schweiz, so der Autor, laufe man Gefahr, das Gerechtigkeitsempfinden eines grossen Teils der Bevölkerung zu erschüttern. Für ihn ist der Unterschied zwischen unserem Land und Deutschland nicht nachvollziehbar. Der «Rechtsfrieden», so seine Auffassung, setze daher strengere Freiheitsstrafen voraus.Es ist legitim, die Frage nach der Milde des schweizerischen Systems zu stellen. Zur Erinnerung: Das schweizerische Jugendstrafrecht verfolgt in erster Linie die Ziele der Erziehung und des Schutzes, nicht der Bestrafung. Die Schweiz hat sich klar dafür entschieden, zuerst zu behandeln und erst dann zu strafen.Sonderrecht für MinderjährigeDeshalb haben die sogenannten erzieherischen Massnahmen Vorrang vor der Strafe. Bei einer schweren Straftat verhängt der schweizerische Richter daher zuerst eine Schutzmassnahme (man behandelt die Ursache, statt auf das Symptom zu reagieren). Im obengenannten Beispiel käme die Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (eine Form des Freiheitsentzugs) zur Anwendung. Dies ist ab dem Alter von 10 Jahren möglich und kann potenziell bis zum 25. Altersjahr dauern. Die Behauptung, die Sanktion bestehe bloss in einer persönlichen Leistung von zehn Tagen, ist falsch.Die Absicht, die Dauer der Freiheitsstrafen zu verlängern und das Mindestalter für ihre Anordnung herabzusetzen, läuft den Erkenntnissen über die Entwicklung des Gehirns von Jugendlichen und jungen Erwachsenen fundamental entgegen. Sie zeigen, dass das Gehirn junger Menschen erst mit etwa 22 bis 23 Jahren den Entwicklungsstand eines Erwachsenen erreicht.So erklären sich auch die erheblichen Unterschiede in der Fähigkeit zur Selbstbeherrschung zwischen Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen. Gerade diese Tatsache ist der Grund für ein Sonderrecht für Minderjährige. Das Mindestalter herabzusetzen und sich dem Strafmass für Erwachsene anzunähern, blendet dies aus.Überdies ignoriert der Autor die Arbeiten, welche die internationale Gemeinschaft im Rahmen der globalen Studie über Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, geleistet hat. Diese Studie zeigt klar die äusserst negativen Folgen des Freiheitsentzugs für die kindliche Entwicklung auf: Er sollte nur «als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit» eingesetzt werden. So verlangt es auch die Kinderrechtskonvention. Die Studie verdeutlicht die erhöhten Risiken von Missbrauch, Gewalt, schwerer sozialer Diskriminierung und Rechtsverletzung, denen Kinder im Freiheitsentzug ausgesetzt sind.Das Beispiel Deutschlands kann nicht ohne weiteres übernommen werden: Dieses Land wurde bei der Vorstellung seiner Berichte vor dem Uno-Kinderrechtsausschuss regelmässig dafür kritisiert, dass es den Freiheitsentzug zum Schwerpunkt jugendstrafrechtlicher Intervention macht.Auch eine KostenfrageEbenso müsste man sich Gedanken machen über die unmittelbaren Kosten des Freiheitsentzugs und die mittelbaren Kosten für die Zukunft der von ihm betroffenen Kinder und Jugendlichen. Es ist eine defizitäre Rechnung – gesellschaftlich, für den einzelnen betroffenen Menschen wie auch mit Blick auf unsere Staatsfinanzen –, dem Ruf aus der Bevölkerung nach mehr Freiheitsentzug für die Jüngsten zu folgen.Bedauerlich ist auch, dass der Gastkommentar mit keinem Wort auf die zahlreichen internationalen und nationalen kriminologischen Studien Bezug nimmt, die das Scheitern des Freiheitsentzugs im Hinblick auf die Rückfälligkeit aufzeigen (deren Vermeidung stets ein Ziel der strafrechtlichen Intervention bleibt).Nicht zuletzt würden wir in schwerwiegender Weise die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz missachten, wenn wir die Dauer der Strafen verlängerten, das Mindestalter für einen strafrechtlichen Freiheitsentzug herabsetzten und Kinder bereits ab 16 Jahren als Erwachsene behandelten.Wir sollten alles daransetzen, die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu integrieren. Das geltende Jugendstrafrecht ist ein kluges Instrument: Es erlaubt, auf die individuellen Bedürfnisse und Notwendigkeiten jedes jungen Menschen – sei es mit Massnahmen oder mit Strafen – angemessen zu reagieren und zugleich das öffentliche Interesse zu wahren. Es gibt keinen Grund, es zu ändern, und schon gar keinen, es zu verschärfen.Jean Zermatten war Präsident des Jugendgerichts des Kantons Wallis und Präsident des Uno-Kinderrechtsausschusses.Passend zum Artikel
Jugendstrafrecht: Ist Härte wirklich der bessere Weg?
Die Frage, ob das Schweizer Jugendstrafrecht zu milde ausgerichtet ist, darf gestellt werden. Es ist aber daran zu erinnern, dass das Jugendstrafrecht in erster Linie den Zielen der Erziehung und des Schutzes, nicht der Bestrafung dient. Eine Replik.








