GastkommentarSven ZimmerlinIst unser Jugendstrafrecht zu milde? Gedanken zur Debatte um härtere Strafen für JugendlicheBei Jugendlichen stehen selbst bei gravierenden Delikten nicht Strafen im Vordergrund, sondern sogenannte Schutzmassnahmen. Im Grundsatz ist das richtig, doch man läuft Gefahr, das Rechtsbewusstsein eines Grossteils der Bevölkerung zu erschüttern.22.05.2026, 05.35 Uhr4 LeseminutenAm Jugendstrafrecht wird kritisiert, dass der Begriff Strafe oft nur als Etikett für Massnahmen ohne namhafte Vergeltung verwendet wird.Severin Bigler / CH MediaNach schweren Delikten von Jugendlichen kommt fast unweigerlich der Ruf nach härteren Strafen auf. So führte der Messerangriff eines 15-jährigen Tunesiers auf einen orthodoxen Juden im Frühjahr 2024 in Zürich nur fünf Tage später zu einem Vorstoss im Nationalrat zwecks Verschärfung des Jugendstrafrechts. Ein Jahr später, kurz vor einem weiteren aufsehenerregenden Tötungsdelikt, mutmasslich verübt von einer 14-Jährigen im Kanton Aargau, wurde dieser Vorstoss angenommen.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Die Diskussionen wiederholen sich: Bürgerliche politische Kreise fordern härtere Strafen, die Jugendanwaltschaften wehren sich unter Hinweis auf das gute Funktionieren des geltenden Jugendstrafrechts gegen solche Eingriffe, während die Wissenschaft anmerkt, dass härtere Strafen kaum von schweren Delikten abschrecken.Nur die halbe WahrheitBeginnen wir dort, wo Konsens herrscht: Das aktuelle Jugendstrafrecht funktioniert über weite Strecken problemlos, die Jugendanwaltschaften leisten wertvolle Arbeit. Kapitalverbrechen lassen sich auch mit harten Sanktionen schwerlich verhindern. Empirisch ist zumindest umstritten, inwiefern das Androhen strenger Sanktionen präventiv wirkt.Gerade bei schweren Taten werden Strafen zudem kaum ohne Massnahmen verhängt, fast immer ordnet man beide Sanktionen an: Strafen im Sinne eines an der Schuld orientierten Unrechtsausgleichs und Massnahmen zum vorbeugenden, resozialisierenden Einwirken auf den Täter.Richtigerweise stehen bei Jugendlichen Strafen wie Bussen und Freiheitsentzug nicht im Vordergrund. Schutzmassnahmen – so heissen die Massnahmen im Jugendstrafrecht – wie ambulante Behandlung und Unterbringung, die eine erzieherische und therapeutische Arbeit ermöglichen, sind nicht nur wirksamer; sie dauern in der Regel auch deutlich länger.Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Niemand schreibt dem Staat vor, der Jugendkriminalität überhaupt mit Strafrecht begegnen zu müssen. Er könnte abweichendem Verhalten auch mit einem reinen Erziehungsmodell, einem Jugendwohlfahrtsmodell, beizukommen versuchen. Bereits heute sind hoheitliche Eingriffe nur über den zivilrechtlichen Kindesschutz möglich, wenn ein junger Mensch noch nicht strafmündig ist.Solange man aber die Bewältigung abweichenden Verhaltens von Jugendlichen als Strafrecht betreibt, und das ist heute der Fall, sollte man die Strafe nicht nur als Etikett für ein über weite Strecken ohne namhafte Vergeltung auskommendes System verwenden. Derzeit wird auf schwere Delikte zwar auch mit Strafen reagiert, aber nur mit relativ tiefen. Weit überwiegend werden indessen Schutzmassnahmen getroffen – deren Vollzug meist auch noch auf die Strafe angerechnet wird. Dies selbst dann, wenn der Jugendliche keine Compliance zeigt, was einem eklatanten gesetzlichen Fehlanreiz gleichkommt.Nun sind Schutzmassnahmen gerade bei gravierenden Taten sicher unabdingbar, weil nur so individuell und massgeschneidert auf den fehlbaren Jugendlichen eingewirkt werden kann. Strafen als Reaktion auf kriminelles Verhalten sind indes, sobald es um schwere Delikte und nicht mehr ganz junge Täter geht, von ihrem Wesen her zuvorderst als Sühne für das verübte Unrecht zu verstehen.Wenn es aber um Unrechtsausgleich geht: Weshalb darf dann ein 15-Jähriger für einen mehrfachen Mordversuch – so wurde er angeklagt, es gilt die Unschuldsvermutung – in der Schweiz nur mit einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden, in Deutschland hingegen mit 10 Jahren? Die 14-jährige Täterin erhält hier, auch bei ihr gilt die Unschuldsvermutung, maximal 10 Tage persönliche Leistung, also «Sozialdienst», während in Deutschland erneut 10 Jahre als Höchststrafe möglich wären.Die rasch bemühte Antwort, mit diesen Beschuldigten würde in der Schutzmassnahme hart gearbeitet, wenn nötig bis zum 25. Altersjahr, zielt an der Sache vorbei. Die Strafe soll, anders als die Schutzmassnahme, der Schuld entsprechen. Bei Jugendlichen ist die Schuld zwar sicher geringer zu veranschlagen als bei Erwachsenen. Sie können freilich, gerade bei kapitalen Übergriffen auf Leib und Leben anderer Menschen, sehr wohl zwischen Recht und Unrecht unterscheiden.Auch der naheliegende Einwand, das schweizerische Jugendstrafrecht sei anders konzipiert als das deutsche, geht ins Leere. Die beiden Rechtsordnungen unterscheiden sich in gewissen Ausprägungen, aber nicht in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung. Und niemand wird ernsthaft behaupten wollen, Deutschland gehe mit seinen Jugendlichen viel zu hart ins Gericht oder die dortigen Heranwachsenden wüchsen gänzlich anders auf als ihre Altersgenossen in der Schweiz.Den Rechtsfrieden wiederherstellenDie Wahrheit liegt vielmehr in der Mitte: Die Schutzmassnahmen leisten gute Dienste. Die Jugendstrafen hingegen lassen sich bei älteren Jugendlichen und schwereren Delikten schlicht nicht mehr nachvollziehen, und das hat mit Polemik oder Populismus nichts zu tun: Zehn Tage unentgeltliche Arbeit für eine Tötung? Ein Jahr Freiheitsentzug für mehrfachen Mordversuch? Mit solchen Strafen läuft man Gefahr, das Rechtsbewusstsein eines Grossteils der Bevölkerung zu erschüttern.Das wäre ungut, denn von dort bis zur Forderung «adult time for adult crime» ist es kein weiter Weg mehr, und eine systemwidrige Übernahme von Erwachsenenstrafrecht ins Jugendstrafrecht – wie mit der unsäglichen Integration der Verwahrung vor einem Jahr bereits geschehen – sollte vermieden werden.Richtigerweise müssten die Strafen für Jugendliche ab 14 Jahren moderat erhöht, jene für 18- bis 25-Jährige leicht gesenkt werden. Begehen heute ein 17- und ein 19-Jähriger eine vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft, erwarten den jüngeren Täter höchstens 4 Jahre Freiheitsentzug, während der ältere 20 Jahre Freiheitsstrafe in Aussicht hat – eine offensichtlich stossende Ungleichbehandlung. Zudem entspricht die Grenze von 14 Jahren für eigentliche Jugendstrafen den Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie.Ja, es stimmt: Auch härtere Strafen verhindern keine Delikte, aber das ist auch nicht ihr Hauptzweck. Sie sollen das verübte Unrecht ausgleichen und den Rechtsfrieden wiederherstellen. Strafrecht, auch Jugendstrafrecht, findet nicht im luftleeren Raum statt. Es betrifft die Gesellschaft als ganze, und diese hat gerade bei schweren Taten ein berechtigtes Interesse daran, dass die Geltung der Rechtsordnung bekräftigt wird.Sven Zimmerlin ist Dozent für Strafrecht und Strafprozessrecht an der ZHAW. Vorher war er während sieben Jahren Oberjugendanwalt des Kantons Zürich.Passend zum Artikel