Andreas R., dunkler Anzug, gestreifte Krawatte, hört sehr aufmerksam zu. Für ihn geht es um viel, seine Zukunft, Geld, den Ruf, jedenfalls das, was davon noch übrig ist. Immer wieder nickt der ehemals ranghöchste Polizeivollzugsbeamte Baden-Württembergs während der knapp einstündigen Urteilsverkündung. Ab und an blickt er zu seiner Frau, die neben ihm sitzt, ein demonstratives Zeichen des Zusammenhalts, wie schon beim ersten Prozess gegen Andreas R. vor drei Jahren.2023 hatte eine Kammer des Landgerichts Stuttgart den seit Ende 2012 freigestellten Inspektor der Polizei, Andreas R., vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gegenüber einer jungen Polizeihauptkommissarin freigesprochen, aus Mangel an Beweisen. Nun geht es vor einer anderen Kammer um einen anderen Vorwurf, den der Bestechlichkeit: Er soll jene junge Polizistin, die ihm 2021 nach einer gemeinsamen Kneipennacht sexuelle Nötigung vorgeworfen hatte, laut Staatsanwaltschaft Vergünstigungen in Aussicht gestellt haben gegen eine sexuelle Beziehung. Die Kriminalhauptkommissarin befand sich zu dieser Zeit in einem Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst. Die Staatsanwaltschaft hatte auf zehn Monate zur Bewährung plädiert. Ein solches Urteil hätte disziplinarrechtlich die Entlassung des freigestellten Spitzenbeamten zur Folge gehabt.Doch die 14. Große Strafkammer des Landgerichts sieht keine Bestechlichkeit, sie folgt nicht der Staatsanwaltschaft, sondern dem Plädoyer der Verteidigung. „Der Angeklagte ist freigesprochen“, sagt die Vorsitzende Richterin Verena Alexander.Heimlich mitgeschnittenes Skype-Telefonat darf nicht gegen den Angeklagten verwendet werdenDas Gericht hatte bereits während des teils unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verfahrens erklärt, dass ein von der Frau heimlich mitgeschnittenes Skype-Telefonat mit Andreas R. vom 16. November 2021 nicht gegen den Angeklagten verwendet werden dürfe. Die Polizistin hatte das Gespräch nach früheren Angaben als Beweis für seine Zudringlichkeit aufgezeichnet. Der Mitschnitt war rechtswidrig und dürfe deshalb nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, befand indes das Gericht. Mehr noch: Er tauge auch nicht zum Nachweis der angeklagten Tat. Andreas R. habe in dem fast einstündigen Mitschnitt zwar mehrfach geäußert, dass er an einer „intimen Beziehung“ interessiert sei. Er habe dabei auch mehrfach das Auswahlverfahren angesprochen. Aber, so die Vorsitzende Richterin: „Er sagte ihr nicht zu, sie mit unlauteren Mitteln zu unterstützen.“Damit nimmt die 14. Kammer für viele Beobachter überraschend eine Gegenposition zu jener Kammer am gleichen Landgericht ein, die 2023 bei der Begründung des ersten Freispruchs explizit auf den Videocall hingewiesen hatte: Die aufgezeichneten Äußerungen von Andreas R. darin könnten als Bestechlichkeit gewertet werden. Er hatte darin unter anderem gesagt, er bringe sie „zu 1000 Prozent“ durch das Assessmentcenter. Nur aufgrund dieses Hinweises hatte die Staatsanwaltschaft überhaupt erneut Anklage erhoben.Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, nähert sich die juristische Aufarbeitung der Affäre um den früheren Karrierepolizisten dem Ende. Sie schüttelte nicht nur die baden-württembergische Polizei durch, sondern löste auch einen Untersuchungsausschuss des Landtags aus. Dort war die vorherrschende Meinung, dass sich Andreas R. als Führungskraft indiskutabel verhalten habe. Der damalige Innenminister Thomas Strobl (CDU) wackelte wegen des Skandals, denn er hatte Andreas R. an erfahrenen Kollegen vorbei zum Inspektor befördert. Die Landespolizeipräsidentin Stefanie Hinz stand ebenfalls in der Kritik: Sie hatte Andreas R. nach Kenntnis der Vorwürfe zwar freigestellt, es aber unterlassen, sein privates Handy sicherzustellen. Als Reaktion auf den Fall wurde das Landespolizeipräsidium neu aufgestellt, eine Dienstvereinbarung gegen sexuelle Belästigung für die gesamte Polizei geschlossen und die Beförderungspraxis geändert.Wie es für Andreas R. weitergeht, ist offen. Eine Sprecherin des neuen Innenministers Manuel Hagel (CDU) kündigte in einer ersten Reaktion an, das Disziplinarverfahren gegen Andreas R. werde unabhängig von der Erfüllung eines Straftatbestands fortgeführt. Auch die vorläufigen Maßnahmen hätten weiter Bestand, würden aber selbstverständlich überprüft. Gemeint ist vor allem: die im Laufe seiner Freistellung verfügte Kürzung der Bezüge.Klar ist nur: Auf seinen alten Posten wird Andreas R. nicht zurückkehren können. Denn infolge der Affäre hatte der damalige Innenminister Thomas Strobl (CDU) nicht nur erklärt, dass Andreas R., der mit weiteren Untergebenen intime Beziehungen hatte, niemals mehr Personalverantwortung in der baden-württembergischen Polizei haben dürfe. Strobl hat sicherheitshalber auch dessen alten Posten des Inspektors der Polizei ganz abgeschafft.