Am Europäischen Gerichtshof halten Richter*innen oft Anteile von Firmen, über die sie urteilen sollen. Das System beruht auf freiwilliger Selbstkontrolle.
Im Frühjahr 2019 wurde der deutschen Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Juliane Kokott, ein zunächst unscheinbares Verfahren zugeteilt. Ein nahezu alltäglicher Fall: Der französische Pharmakonzern Servier stritt mit der Europäischen Kommission, im Mittelpunkt stand ein Blutdruckmittel des Konzerns, Perindopril. Als Generalanwältin sollte Kokott in dem Verfahren einen Schlussantrag verfassen, eine Empfehlung, der die Richter meist folgen.
Doch als Kokott diesen Schlussantrag im Sommer 2022 vorlegte, betraf der Fall eine Branche, in der sie ihr Geld angelegt hatte. Denn in der Zwischenzeit, so zeigen es Kokotts Transparenzberichte, erwarb die deutsche Generalanwältin Aktien mehrerer Pharmaunternehmen, darunter auch ein direkter Konkurrent Serviers, AstraZeneca. Damit habe sie, sagt Kokott heute, „in sehr begrenztem Umfang“ zur Entwicklung von Covid-19-Impsftoffen beitragen wollen.
Ob Kokotts Verhalten gegen den Verhaltenskodex des EuGH verstößt, kommentierte ein EuGH-Sprecher auf Nachfrage allgemein: Bisher sei bei keinem Richter und keiner Generalanwältin ein Interessenkonflikt festgestellt worden. Dort heißt es zwar, dass Richter und Generanwältinnen ihre Unparteilichkeit sowie die „Unabhängigkeit, Integrität und Würde ihres Amtes“ wahren sollen, was das genau bedeutet, erklärt der Gerichtshof nicht. Mehrere präzise Nachfragen dazu ließ der EuGH unbeantwortet.







