Am 6. Februar besuchte der Fernsehmoderator Günther Jauch den Dresdner Opernball ohne Begleitung. Die Boulevardzeitschrift „Die Aktuelle“ berichtete daraufhin über diesen Opernbesuch: Auf dem Cover der Ausgabe vom 14. Februar prangte ein Bild, auf dem Jauch neben einer Frau zu sehen war, darunter die Schlagzeile: „Günther Jauch: Kuschel-Auftritt beim Opernball“.Bereits am 25. Februar hatte Jauch eine Gegendarstellung gefordert, da das Cover eine „falsche Tatsachenbehauptung“ sei. „Die Aktuelle“, herausgegeben von einem Verlag der Funke Mediengruppe, habe ihm engen Kontakt zu einer ihm unbekannten Frau angedichtet. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 10 U 2/26), das den Fall nach einer Berufung Jauchs übernahm, sieht die Anschuldigung des Moderators bestätigt und hat „Die Aktuelle“ nun verpflichtet, auf der Titelseite eine Gegendarstellung zu drucken.Die Wort-Bild-Kombination auf der Titelseite erzeugte ein falsches BildDie Aufforderung zu einer Gegendarstellung lehnte „Die Aktuelle“ eingangs ab, die Aufmachung sei „insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen“. Das Landgericht Baden-Baden hielt die Berichterstattung erst für zulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun jedoch rechtskräftig in letzter Instanz entschieden, dass die Wort-Bild-Kombination eine „falsche Tatsachenbehauptung“ auf der Titelseite darstelle. Jauch sei alleine auf den Dresdner Opernball gegangen. Für ein Foto stellten sich zwei Frauen nur kurz zu ihm. „Die Aktuelle“ hatte dann auf dem Bild der Titelseite eine Frau abgeschnitten und eine Schlagzeile ausgewählt, die nicht nur als Meinungsäußerung zu verstehen sei, wie die Richter feststellten.„Das Foto zeigt mich mit einer mir unbekannten Frau auf dem Dresdner Opernball, die sich mit einer anderen mir unbekannten Frau, die links von mir steht, aber nicht abgebildet wurde, für eine Fotoaufnahme zu mir gestellt hatte. Ich habe den Opernball allein besucht“, wird Jauch in dem Berufungsurteil zitiert.