Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen möchten, müssen diese beantragen. Damit verbunden ist ein besonderer Kündigungsschutz dergestalt, dass der Arbeitgeber sich vor Ausspruch der Kündigung die Zulässigkeit derselben von der obersten für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde erklären lassen muss. Ohne eine solche behördliche Entscheidung ist die Kündigung unwirksam. Dabei ist es unerheblich, wie lang das Arbeitsverhältnis schon bestanden hat.Der Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen des Arbeitnehmers, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, was auch als Vorwirkung des Kündigungsschutzes bezeichnet wird. Einem Elternteil ist es auch möglich, die Elternzeit aufzuteilen, etwa in einzelne voneinander getrennte Zeiträume mit zwischenzeitlicher Tätigkeit ohne Elternzeit. Dies kann in einem einheitlichen Antrag erfolgen.Kann dann der Arbeitgeber in einem zwischen zwei Elternzeiten liegenden Zeitraum kündigen, ohne die behördliche Zulässigkeitserklärung einzuholen? Dies ist nicht der Fall, wie nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat (Aktenzeichen 2 AZR 213/25). Bisher liegt zu der Entscheidung lediglich eine Pressemitteilung vor.In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Kläger genau zwischen zwei Elternzeitabschnitten eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten, ohne dass eine entsprechende behördliche Zustimmung vorlag. Das BAG führte aus, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem Elternzeitverlangen eingreift, wobei es unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder in einem Schreiben für mehrere Zeitabschnitte äußert. Dementsprechend war die streitgegenständliche Kündigung, die weniger als acht Wochen vor dem nächsten Elternzeitabschnitt erfolgte, rechtsunwirksam.Man wird diese Entscheidung nach ihrer Veröffentlichung noch genauer studieren müssen. Fraglich ist nämlich, ob zwischen zwei Zeitabschnitten doch eine Schutzlücke entsteht, nämlich wenn zwischen ihnen mehr als acht Wochen liegen. Da der vorwirkende Schutz nur acht Wochen beträgt, könnte außerhalb dieses Zeitraums eine behördliche Entscheidung dennoch entbehrlich sein. Insofern ist es ratsam, bei der Planung der Elternzeit Sorgfalt walten zu lassen.Dr. René von Wickede ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Nomia Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main.
Arbeitsrecht: Kündigungsschutz gilt auch für mehrere Elternzeitabschnitte
Ein Arbeitnehmer erhält weniger als acht Wochen vor einer zweiten Elternzeitphase die Kündigung. Diese ist aber unwirksam, wie nun das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich entschieden hat.











