Unter den 33 Vorschlägen, die das Expertengremium der Bundesregierung zur Rentenreform erarbeitet hat, sorgt einer für Aufsehen: „Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen“, heißt es.Es sind elf Worte, die reichlich Sprengstoff liefern. Denn damit soll der abschlagsfreie Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren, landläufig als „Rente mit 63“ bekannt, komplett gestrichen werden.Das betrifft ein Modell, das in Deutschland jedes Jahr Hunderttausende Arbeitnehmer wählen. Laut jüngsten Zahlen der Deutschen Rentenversicherung beantragten im Jahr 2024 rund 262.000 Beschäftigte erfolgreich diese Rentenart und bekamen im Schnitt 1.677 Euro monatliche Rente ausgezahlt.Das sei zu teuer und nicht mehr zeitgemäß, argumentiert nun die Kommission: Die Regelung belaste die Sozialkassen massiv und entziehe dem Arbeitsmarkt dringend benötigte Fachkräfte.Das dürfte Betroffene wenig überzeugen: Viele von ihnen haben ihren Lebensplan schon auf ein konkretes Renteneintrittsdatum ausgelegt. Für sie könnte eine plötzliche Abschaffung der Regelung einen herben Einschnitt bedeuten. Der erklärte Vorschlag der Kommission ist aber, dass die Änderung so schnell wie möglich kommt. Die Rente gilt als Eigentum Lässt sich ein Ende der „Rente mit 63“ also so einfach durchziehen? Und wenn ja, wie schnell tatsächlich?Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre zeigt ein deutliches Bild. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt festgestellt hat, sind Rentenanwartschaften, also noch nicht bezogene, aber erarbeitete Rentenansprüche, grundsätzlich geschützt. Grundstein einer großen Reform? Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU), mit den beiden Vorsitzenden der Kommission Constanze Janda, und Frank-Jürgen Weise sowie Arbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas (SPD, v.l.) am Dienstag in Berlin. © imago/Metodi Popow/IMAGO/M. Popow Dabei greift die Eigentumsgarantie, die in Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt ist. Diese schützt nämlich nicht nur Dinge, sondern alle „vermögenswerten Rechtspositionen“, wie es heißt. Darunter fällt, wie die Verfassungsrichter bereits 1980 in einem Grundsatzurteil feststellten, auch die Rentenanwartschaft.Zentraler ist jedoch der sogenannte Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass der Staat durch langjährige Praxis eine „berechtigte Erwartung“ erwecken kann, wie es juristisch heißt. Wer sich darauf verlassen und sein Leben entlang der Gegebenheiten geplant hat, so der Grundgedanke, darf nicht unvermittelt durch Änderungen benachteiligt werden.Man hat kein Recht darauf, dass sich nichts ändert an der Rechtslage.Constanze Janda, Co-Vorsitzende der RentenkommissionDarauf verwies am Dienstag auch Pascal Reddig, der für die CDU in der Kommission saß: „Jemand, der sich jetzt gerade darauf einstellt, dass er im nächsten Jahr abschlagsfrei in Rente gehen kann, für den wird es keine Auswirkungen haben“, versprach er bei der offiziellen Vorstellung des Reformplans. Das Ziel bleibe aber, die Änderung so früh wie möglich umzusetzen.Constanze Janda, Professorin für Sozialrecht und Co-Vorsitzende der Kommission, ergänzte: „Man hat kein Recht darauf, dass sich nichts ändert an der Rechtslage.“ Dennoch laufe es darauf hinaus: Wer schon Planungen gemacht habe, die nicht mehr rückgängig zu machen seien, dürfe nicht mit Veränderungen konfrontiert werden. Das BVerfG habe „fünf Jahre Vorlauf“ in den Raum gestellt. Besonders strenge Anforderungen Dabei bezieht sich Janda auf ein Urteil, das bis heute als Bezugsgröße gilt. 2004 musste Karlsruhe darüber entscheiden, ob der Gesetzgeber die bereits laufenden Übergangsregelungen zur Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen beschleunigen darf. Das Ergebnis: Ja, darf er, zumindest grundsätzlich. Allerdings nur unter „besonders strengen Anforderungen“.Was das genau bedeutet, ließen die Richter offen. Spätere Gerichtsentscheidungen buchstabierten die Anforderungen aber genauer aus: Erstens braucht es individuelle Härtefallregelungen, etwa für Menschen, die bereits in Altersteilzeit arbeiten und damit Einbußen in Kauf nehmen. Zweitens muss ein besonders zwingender Grund für die Einschnitte vorliegen, etwa eine akute Finanzierungskrise des Systems. Und drittens fordern sie ausreichend lange Übergangsfristen. Das BVerfG hielt 2004 etwa drei bis fünf Jahre für geboten.Ob und bis zu welchem Grad die Gerichte diese Wegmarken in der aktuellen Lage heranziehen würden, ist offen. Und natürlich lässt sich die heutige Situation kaum mit der vor 22 Jahren vergleichen.Es gibt jedoch eine wichtige Überschneidung: Die Verfassungsrichter begründeten ihr Urteil 2004 damit, dass der Gesetzgeber mit einer bereits gewährten Übergangsfrist einen Vertrauensschutz geschaffen hätte. Daran, so die Richter, hätten sich die Betroffenen orientiert. So ähnlich könnte es auch heute sein. Wie es genau kommt, wird Schwarz-Rot aber noch zu entscheiden haben.