Ein zentraler Punkt der Absichtserklärung zwischen Iran und den USA ist die Zukunft der Straße von Hormus. In Teheran hatte die Führung zuletzt klargemacht, nicht zu den Bedingungen der Vorkriegszeit zurückkehren zu wollen. Stattdessen hält das Regime an seinem Plan fest, für die Passage Gebühren zu erheben, was dem Staat Milliardeneinnahmen verschaffen würde. Durch die Meerenge verläuft in Friedenszeiten rund ein Fünftel des weltweiten Öl- und Gashandels.Mit dieser Forderung konnte sich Iran in der Absichtserklärung zunächst nicht durchsetzen – jedenfalls nicht unmittelbar. Denn von der Unterzeichnung des Papiers an verpflichtet sich Teheran, für eine „sichere und unentgeltliche Durchfahrt von Handelsschiffen“ durch die Straße von Hormus zu sorgen. Diese Zusage gilt allerdings ausdrücklich nur für das 60-tägige Verhandlungsfenster. Was danach an diesem neuralgischen Punkt des Welthandels gelten soll, bleibt deutlich vager.Verweis auf das VölkerrechtWörtlich heißt es dazu in Paragraph 5 der Absichtserklärung, Iran und Oman würden in Beratungen „die künftige Verwaltung und maritime Dienstleistungen in der Straße von Hormus definieren“. Dies werde im Einklang mit „internationalem Recht“ und den „Souveränitätsrechten der Küstenstaaten an der Straße von Hormus“, also Iran und Oman, geschehen. Andere Staaten am Persischen Golf würden konsultiert.Bemerkenswert ist dabei vor allem der ausdrückliche Verweis auf das internationale Recht. Trump hatte noch vor wenigen Monaten in einem Interview mit der „New York Times“ bekräftigt, das Völkerrecht nicht zu brauchen. Zugleich ist ausgerechnet das Völkerrecht auch aus iranischer Sicht das zentrale Hindernis für eine dauerhafte Gebührenstelle in der Meerenge. Denn eine allgemeine Durchfahrtsmaut ist mit dem geltenden Seerecht nicht vereinbar.Das Recht der friedlichen DurchfahrtDas Recht der friedlichen Durchfahrt zählt zu den tragenden Säulen des internationalen Seerechts. Es schließt ausdrücklich ein, dass Küstenstaaten für die bloße Passage keine Gebühren erheben dürfen. Dass Iran dem zugrunde liegenden Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen nicht beigetreten ist, ändert an dieser Bewertung nichts Entscheidendes: Die Durchfahrtsregeln sind längst zum Völkergewohnheitsrecht erstarkt und binden damit auch Nichtvertragsstaaten.Der naheliegende Vergleich mit dem Suezkanal oder dem Panamakanal, für deren Nutzung Gebühren erhoben werden, trägt nicht. Beide sind künstliche Wasserstraßen mit eigens verhandelten Rechtsregimen. Die Meerenge von Hormus ist ein natürlicher Seeweg – und unterliegt damit anderen rechtlichen Maßstäben.„Gebühr“ statt „Maut“Dass man in Teheran um diese Einwände weiß, lässt sich an der Wortwahl ablesen. Auf iranischer Seite war zuletzt nicht mehr von einer Durchfahrtsmaut die Rede, sondern von einer Servicegebühr für Navigationsdienste und Umweltschutzmaßnahmen in der Meerenge. Die Absichtserklärung spricht nun von „maritimen Dienstleistungen“.Das ist kein bloßer Etikettenwechsel. Das Seerecht gestattet durchaus die Erhebung von Gebühren als Vergütung für konkret erbrachte Dienste.Vorbild Türkei?Womöglich hat man sich in Teheran dabei an der Türkei orientiert. Ankara erhebt seit Jahrzehnten Gebühren für die Durchfahrt durch den Bosporus und die Dardanellen – auf der Grundlage des Vertrags von Montreux von 1936, der Küstendienste, Rettung und medizinische Versorgung als Gebührentatbestände ausdrücklich benennt.Auf die Meerenge von Hormus lässt sich dieses Modell jedoch nicht unmittelbar übertragen. Im iranischen Fall ginge es nicht um echte Dienstleistungen, sondern der Sache nach um Schutzgeld dafür, völkerrechtswidrige Angriffe auf zivile Schiffe zu unterlassen. Zudem wurde die Montreux-Konvention Jahrzehnte vor dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschlossen – in einer anderen Epoche des Völkerrechts.Die Seerechtlerin Nele Matz-Lück warnte in der F.A.Z. bereits vor der Gefahr einer schleichenden Normverschiebung: Sollten Staaten aus wirtschaftlicher und politischer Zwangslage heraus de facto eine Mautpraxis akzeptieren, „könnte neues Völkergewohnheitsrecht entstehen und zur Vorlage für andere Meerengen auf der Welt werden. Das würde den weltweiten Seehandel grundlegend umgestalten.“Dass es dazu kommt, ist nicht ausgemacht. Griechenland, Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Italien haben bereits im April signalisiert, eine Gebührenregelung für die Durchfahrt der Meerenge von Hormus nicht zu akzeptieren. Für Iran dürfte es damit schwierig werden, die Forderung in einem späteren, multilateralen Abkommen durchzusetzen. Die Absichtserklärung selbst ist völkerrechtlich nicht bindend – das wäre erst ein finales Friedensabkommen.