Der Mindestlohn kommt: Bundesgericht gibt den Städten Zürich und Winterthur recht, Wirtschaftsverbände fahren eine Niederlage einIn Zürich gilt ein Ansatz von 23 Franken 90, in Winterthur sind es 23 Franken. Bis zur Umsetzung dürfte es aber noch eine Weile dauern.10.06.2026, 12.00 Uhr4 LeseminutenMindestlöhne sollen vor allem jene unterstützen, die trotz Arbeit arm sind.Gaëtan Bally / KeystoneRein auf dem Papier gibt es in Zürich und Winterthur schon seit drei Jahren einen kommunalen Mindestlohn. In beiden Städten hat die Stimmbevölkerung im Juni 2023 die Einführung entsprechender Regeln beschlossen. Die Entscheide fielen sehr deutlich aus: In Zürich sagten fast 70 Prozent Ja zum Mindestlohn, in Winterthur 65 Prozent.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.In Kraft waren die Verordnungen bis jetzt aber nicht, denn in beiden Städten waren Wirtschaftsverbände dagegen vor Gericht gezogen. Nun hat die höchste Instanz, das Bundesgericht in Lausanne, entschieden: Die kommunalen Mindestlöhne sind rechtens. In der Stadt Zürich ist ein Ansatz von 23 Franken 90 vorgesehen, in Winterthur sind es 23 Franken.Im Kern des Rechtsstreits ging es um die Frage, wie weit die Gemeindeautonomie im Kanton Zürich geht. Verleihen die kantonalen Regeln den Kommunen überhaupt das Recht, einen eigenen Mindestlohn zu erlassen?Die höchste kantonale Zürcher Instanz, das Verwaltungsgericht, hatte sich 2024 noch auf die Seite der Wirtschaftsverbände gestellt: Kommunale Mindestlöhne würden gegen das Gesetz verstossen. Weder die Kantonsverfassung noch das kantonale Sozialhilfegesetz liessen den Gemeinden Raum, um zur Vermeidung von Armut in privatrechtliche Verhältnisse einzugreifen. Ganz so sicher waren sich die Verwaltungsrichter aber nicht. Eine Minderheit des Gerichts war der Ansicht, dass die Gemeinden sehr wohl selbst entscheiden können.Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts zogen die Städte Zürich und Winterthur vor Bundesgericht. Dort haben sie nun gewonnen.Die Zürcher Kantonsverfassung lasse den Gemeinden explizit sehr viele Freiheiten, hält das Bundesgericht fest. So heisse es in Art. 85 der Verfassung wörtlich: «Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.» Weiter halte die Kantonsverfassung das Subsidiaritätsprinzip hoch: Die Gemeinden könnten öffentliche Aufgaben selber wahrnehmen, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen könnten wie der Kanton.Zentral war für das Bundesgericht bei seiner Beurteilung, welche Funktion ein Mindestlohn überhaupt hat. Lausanne hatte schon früher in mehreren Urteilen festgehalten, dass ein Mindestlohn der Armutsbekämpfung dient. Dabei gehe es insbesondere darum, den Working Poor zu helfen – also jenen Personen, die trotz Arbeit arm sind.Das Bundesgericht musste nun klären, wer die Erwerbsarmut besser bekämpfen kann, die Städte oder der Kanton. Für die Richter war der Fall klar: Eine Stadt wie Zürich oder Winterthur sei mit den lokalen Begebenheiten und den Betroffenen bestens vertraut. Deshalb sei die kommunale Ebene nicht der falsche Ort, um Massnahmen wie eben zum Beispiel einen Mindestlohn zu erlassen.Im Übrigen sei ein staatlicher Mindestlohn keine Sozialhilfe. Der Mindestlohn diene gerade dazu, zu verhindern, dass jemand in die Sozialhilfe abrutsche. Entsprechend könne aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz nicht abgeleitet werden, dass ein staatlicher, kommunaler Mindestlohn ausgeschlossen werden könne.Gewerbeverband: «GAV schon heute über Mindestlohn»Gegen die Mindestlohnregelung hatte sich namentlich der Gewerbeverband der Stadt Zürich ausgesprochen. Dies aus ordnungspolitischen Gründen, wie die Präsidentin und Zürcher Mitte-Nationalrätin Nicole Barandun sagt. «Aus unserer Sicht ist es schlicht nicht sinnvoll, wenn jede Gemeinde Mindestlöhne festlegen kann.» Es sei viel besser, wenn die Arbeitsbedingungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt würden. Dieses System sei seit Jahrzehnten bewährt und von beiden Seiten anerkannt.Barandun betont, dass es ihnen nie darum gegangen sei, die Höhe des städtischen Mindestlohns an sich infrage zu stellen. «Wir sind auch für eine angemessene Bezahlung. In den Gesamtarbeitsverträgen unserer Mitgliedsfirmen liegen die Ansätze schon heute über dem kommunalen Mindestlohn», sagt sie.Wann die Mindestlöhne kommen werden, ist unklar. Das Bundesgericht sagt, es sei nun an den Stadtregierungen von Zürich und Winterthur, die Regelungen in Kraft zu setzen.Zuvor braucht es aber weitere Verhandlungen.Ein grosser ungeklärter Punkt sei die Umsetzung der Kontrollen, sagt Barandun. Die Gespräche mit der Stadt seien bis zum Ende des Rechtsstreits sistiert gewesen. Jetzt würden sie wieder aufgenommen. «Uns ist wichtig, dass unsere Bedürfnisse respektiert werden und zum Beispiel Kontrollen primär in Bereichen durchgeführt werden, in denen es keine Gesamtarbeitsverträge gibt.»Offen sei auch, wie auswärtige Firmen kontrolliert würden. «Es kann nicht sein, dass die Betriebe auf dem Platz Zürich die Regeln schön brav einhalten, während es für Firmen aus anderen Kantonen, die Leute nach Zürich schicken, Schlupflöcher gibt», sagt Barandun.Der Arbeitgeberverband ist über das Bundesgerichtsurteil ebenfalls nicht erfreut. «Wir sind enttäuscht», sagt Christian Zehnder, Direktor von Arbeitgeber Zürich. «Kommunale Mindestlöhne lösen kein Problem, sie schaffen neue: zusätzliche Bürokratie, Rechtsunsicherheit für Unternehmen mit mehreren Standorten und einen Eingriff in funktionierende Gesamtarbeitsverträge. Umso wichtiger ist jetzt, dass der Stadtrat Augenmass zeigt. Die Betriebe brauchen Vorlaufzeit, klare Regeln und keine Experimente.»Auch politisch ist die Diskussion um Mindestlöhne mit dem Lausanner Urteil noch nicht abgeschlossen. Auf nationaler Ebene werden neue Regeln heiss diskutiert. Der Nationalrat hat vor wenigen Tagen beschlossen, dass allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge höher zu gewichten seien als kantonale, per Volksabstimmung eingeführte Mindestlöhne.Sollte im GAV ein tieferer Mindestlohn festgelegt worden sein, würde also dieser gelten und nicht der im Gesetz verankerte Tarif. Nicole Barandun vom Gewerbeverband geht davon aus, dass diese Regel analog auch für kommunale Mindestlöhne gelten würde. Das letzte Wort dürften die Stimmbürger haben: Die Gewerkschaften haben gegen die Neuregelung auf Bundesebene ein Referendum angekündigt.Bundesgerichtsurteile 2C_28/2025 (Stadt Zürich) und 2C_30/2025 (Winterthur) vom 12. Mai 2026.Passend zum Artikel