Berichtet ein Journalist oder ein Verband über Verbindungen einer Person in die rechte Szene, müssen auch entlastende Fakten genannt werden. Werden diese verschwiegen, liegt eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines sächsischen Bauunternehmers.Strittig war ein Bericht, den das Recherchekollektiv „15 Grad“, getragen von der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) und dem Else-Frenkel-Brunswik Institut der Universität Leipzig, im März 2023 veröffentlicht hatte. In dem Bericht wurde der Bauunternehmer als Teil der „extrem rechten Szene“ genannt. Dabei verschwieg man entlastende Tatsachen. So war nicht erwähnt worden, dass der Bauunternehmer für eine Wählergruppe im Stadtrat sitzt und regelmäßig gegen Anträge der konkurrierenden AfD stimmt. Ebenfalls unerwähnt blieb, dass eine Spende an die AfD neun Jahre zurücklag und 19.500 Euro betrug, während der Bauunternehmer rund 100.000 Euro an die CDU gegeben hatte.Bericht darf nicht ins Negative entstellt seinDie VVN-BdA argumentierte, ihre Faktenäußerungen seien unstrittig, der Rest wäre Meinungskundgabe und unterfalle zudem der Pressefreiheit. Dem folgte der BGH nicht. Da die Berichterstattung unvollständig sei, sei der Bauunternehmer in seiner Berufsehre und seiner sozialen Anerkennung verletzt worden. Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf der Sachverhalt nicht ins Negative entstellt verkürzt werden.Unzulässig ist dementsprechend, einseitig Ausschnitte mitzuteilen, selbst wenn diese Ausschnitte wahr sind. Dies gilt jedenfalls in einem Bericht, der für sich eine gewisse Systematik und Wissenschaftlichkeit in Anspruch nimmt. Was in einer „hitzigen Situation“ gesagt werde, könne anders zu bewerten sein, insinuiert der BGH (Az. VI ZR 346/24). Das Ergebnis des Verfahrens müssen nun Richter der Vorinstanz in Dresden entscheiden.