Ermittler dürfen das Handy des Messerstechers von Winterthur nicht durchsuchen: Das wollen Staatsanwälte ändernStaatsanwälte halten die Siegelung von digitalen Geräten für Hauptgrund, dass Strafverfahren so lange dauern. Im Fall des Winterthurer Anschlags sei dies sogar ein Gefahr für die Sicherheit.08.06.2026, 12.01 Uhr4 LeseminutenWill jemand verhindern, dass Strafbehörden ein sichergestelltes Smartphone durchsuchen, kann er dessen Siegelung verlangen.NZZIm Rückblick sieht es beinahe so aus, als hätte die grüne Nationalrätin Manuela Weichelt (Zug) hellseherische Fähigkeiten: «Die Siegelung ist eine echte Gefahr bei Terrorismus und Gefährdung von Leib und Leben», sagte Weichelt im März, als der Nationalrat den Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) behandelte. Jetzt scheint sich im Fall des Winterthurer Attentäters genau dies zu bestätigen, wie Bundesanwalt Stefan Blättler in einem Interview mit der «NZZ am Sonntag» sagte.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Weil die Bundesanwaltschaft Smartphone, Laptop und andere elektronische Geräte aus strafprozessualen Gründen nicht durchsuchen darf, wüssten die Ermittler nicht, woran sie seien: «Wir können derzeit anhand der sichergestellten Geräte nicht überprüfen, ob es vielleicht ein Netzwerk im Hintergrund gab», so Blättler. Mit anderen Worten: Die Strafprozessordnung (StPO) stelle in der heutigen Ausgestaltung ein Risiko für die Allgemeinheit dar.Seit Jahren beklagen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die sogenannte Siegelung verzögere und erschwere Ermittlungen. Will eine beschuldigte Person verhindern, dass Strafbehörden ein sichergestelltes Smartphone oder einen Laptop durchsuchen, kann sie dessen Siegelung verlangen. Die Behörden dürfen diese Gegenstände zwar sicherstellen, aber nicht auswerten, bis das Zwangsmassnahmengericht über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung entschieden hat.Verfahren dauern oft jahrelangSo soll die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor einem zu übergriffigen Staat geschützt werden. Staatsanwälte sagen, das sei in den vielen Fällen Theorie. Faktisch sei es für Beschuldigte vor allem ein Mittel, um die Polizeiarbeit zu erschweren und in die Länge zu ziehen. Solange elektronische Geräte nicht zugänglich seien, seien die Strafverfolgungsbehörden aber oft vollständig blockiert, so Damian Graf, Abteilungsleiter in der auf Wirtschaftsdelikte spezialisierten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.«Oftmals stehen und fallen Ermittlungen mit der Auswertung von Daten», erklärt Graf der NZZ. Es sei, wie wenn die Ermittler vor einem verschlossenen Tresor mit möglicherweise entscheidenden Beweismitteln stünden: «Die Schlüssel liegen bei den Gerichten – und diese lassen sich Zeit.»Tatsächlich nehmen Entsiegelungsverfahren teilweise Monate bis Jahre in Anspruch. Laut einer Untersuchung der Universität St. Gallen aus dem Jahr 2020 betrug das durchschnittliche Verfahren 328 Tage. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich geht gestützt auf eigene Zahlen aus dem letzten Jahr inzwischen sogar von 561 Tagen aus. Und weil es immer mehr Sieglungen gibt, stauten sich bei den Gerichten die Verfahren, Das längste Verfahren im Kanton Zürich dauerte rund sechseinhalb Jahre.Im Fall des Winterthurer Angreifers geht Bundesanwalt Blättler zwar nicht von einer derart langen Dauer aus. Dennoch hält er die geltende Regelung in der Strafprozessordnung nicht mehr für zeitgemäss. Das Konzept stamme aus einer Zeit, als Ermittlungen noch vorwiegend analog geführt wurden, sagte er am Wochenende.Gericht muss riesige Datenmengen sortierenFrüher musste das Zwangsmassnahmengericht entscheiden, welche Papierakten die Strafverfolgungsbehörden für ihre Ermittlungen verwenden dürfen. Das Prinzip ist ähnlich wie bei einer Durchsuchung: Ein Hausdurchsuchungsbefehl für Geschäftsräume gilt nicht automatisch auch für die Privatwohnung des Beschuldigten. Auf digitale Geräte übertragen kann dies zum Beispiel bedeuten, dass geschäftliche Mails ausgelesen werden dürfen, nicht jedoch der Familienchat.Ein Smartphone enthält jedoch Tausende von Chats, Fotografien, Standortdaten, Dokumenten, Browserverläufen, darunter auch gelöschte Informationen, die oft schwer auffindbar und in verschiedenen Ebenen gespeichert sind. Dabei kommen rasch Terabytes zusammen. Um beurteilen zu können, welche der Daten im Strafverfahren verwendet werden können und welche beispielsweise dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, müssen sie gesichert, strukturiert und technisch durchsuchbar gemacht werden. Dabei sind die Gerichte auf die Unterstützung von Sachverständigen und IT-Forensikern angewiesen.Eine Gesetzesrevision, die 2024 in Kraft getreten ist, scheint nicht die erhoffte Wirkung erbracht zu haben. Das Entsiegelungsverfahren sollte durch kürzere Fristen und die Beschränkung der Siegelungsgründe beschleunigt und gestrafft werden. Geändert habe sich an der Situation aber praktisch nichts, erklärt Graf: Die Verfahren dauerten weiterhin zu lange, und die Zwangsmassnahmengerichte könnten die Flut der Verfahren noch immer kaum bewältigen.Zusätzliche Massnahmen sind beim für das Strafprozessrecht zuständigen Bund vorerst nicht geplant – doch das könnte sich ändern: Die GPK rechne in diesem Jahr aber mit aktuellen Daten von der Bundesanwaltschaft, wie Weichelt im Nationalrat erklärte: «Sollten sich die Fristen nicht deutlich verkürzt haben, besteht ein dringender Handlungsbedarf für eine erneute StPO-Revision.»Staatsanwälte stellen Siegelung grundsätzlich infrageSchon jetzt bereiten die Staatsanwaltschaften genau dafür das Terrain vor – und die Aufsehen erregende Messer-Attacke von Winterthur erweist sich als perfekte Vorlage. So schlägt Blättler vor, die Siegelung in der heutigen Form abzuschaffen. Ermittler und Staatsanwältinnen sollten beschlagnahmte Daten sofort sichten können. Erst danach solle über die Verwertbarkeit vor Gericht entschieden werden. Ausserdem brauche es eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die öffentliche Sicherheit bedroht oder Gefahr im Verzug sei.Das sieht Graf ähnlich: Der Rechtsschutz der betroffenen Personen liesse sich auch ohne Siegelung gewährleisten. Denn «streng genommen verhindert die Siegelung die staatliche Kenntnisnahme von Geheimnissen ohnehin nicht, sie verschiebt sie lediglich», schreibt er im aktuellen Jahresbericht der Zürcher Staatsanwaltschaft. Statt der Staatsanwaltschaft prüfe das Zwangsmassnahmengericht die Unterlagen und nimmt dabei zwangsläufig ebenfalls Einsicht in potenziell geheime Informationen.Rechtsstaatlich und in Bezug auf die Gewaltenteilung ist eine solche Lösung allerdings problematisch. Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger werden einen derart weitgehenden Vorschlag mit allen Mitteln bekämpfen. Für sie ist die Siegelung ein zentrales Instrument, um das verfassungsmässig garantierte Anwaltsgeheimnis und die Grundrechte der Beschuldigten zu schützen. Wer in der politischen Auseinandersetzung die besseren Chancen hat ist offen – doch die Lobby der Anwältinnen und Anwälte gilt als schlagkräftig.Passend zum Artikel
Ermittler dürfen Handy des Messerstechers von Winterthur nicht durchsuchen: Das wollen Staatsanwälte ändern
Staatsanwälte halten die Siegelung von digitalen Geräten für Hauptgrund, dass Strafverfahren so lange dauern. Im Fall des Winterthurer Anschlags sei dies sogar ein Gefahr für die Sicherheit.






