PfadnavigationHomeGeschichteVölkerrecht und VerbrechenDie ewige Frage, was im Krieg erlaubt ist – und was nichtVeröffentlicht am 09.04.2026Lesedauer: 7 MinutenBombeneinschläge auf dem Flughafen Teheran im März 2026 Quelle: picture alliance/SIPA/Sepehr-M/MEISeit mehr als einem Jahrhundert bemühen sich Juristen, die Gewalt in militärischen Konflikten einzuhegen. Seither gibt es auch das Wort „Kriegsverbrechen“. Doch was ist nun genau verboten und was gerade noch zulässig?Die Drohungen waren eindeutig: „Das ganze Land könnte in einer Nacht ausgelöscht werden, und diese Nacht könnte morgen sein“, sagte Donald Trump am Ostermontag im Weißen Haus. Alle Brücken und alle Kraftwerke des Iran könnten binnen „vier Stunden“ zerstört werden. Auf die Nachfrage eines Journalisten, ob Angriffe auf die Energie-Infrastruktur des Iran nicht gegen das Kriegsvölkerrecht verstießen, antwortete der US-Präsident: „Darüber mache ich mir keine Sorgen.“Anders verschiedene Politiker der oppositionellen Demokraten. „Der Präsident hat den Verstand verloren“, befand der Gouverneur von Minnesota, Tim Walz. Diana DeGette, für Colorado seit 1997 im Repräsentantenhaus, kritisierte, Trump drohe „offen mit Kriegsverbrechen gegen die gesamte iranische Zivilisation“. Auch die frühere republikanische Abgeordnete Marjorie Taylor Greene forderte eine Absetzung wegen mentaler Unfähigkeit. „Wir können nicht eine ganze Zivilisation töten“, schrieb sie auf X. „Das ist böse und wahnsinnig.“Lesen Sie auchWie ist die tatsächliche Lage? Was ist im Krieg erlaubt und was nicht? Womit darf man drohen – und wo überschreiten Drohungen die Grenze des Zulässigen, auch wenn sie nicht umgesetzt werden?Schon grundsätzlich ist das Völkerrecht eine komplizierte Sache. Denn es gibt nicht das eine, einzige Gesetzbuch, in dem alle Regeln niedergelegt wären. Vielmehr besteht Völkerrecht aus zahlreichen internationalen Verträgen, Statuten und Regeln, die noch dazu teilweise widersprüchlich sind. Beim Kriegsvölkerrecht steigert sich die Komplexität noch einmal deutlich. Lesen Sie auchDas heute geltende Kriegsvölkerrecht beruht auf drei wesentlichen Grundsatzdokumenten: der Haager Landkriegsordnung von 1899 in der Fassung von 1907 (HLKO), den vier Genfer Abkommen von August 1949 und dem Zusatzprotokoll I dazu, das 1977 verabschiedet wurde. Nach dem Prinzip des Rückwirkungsverbots gelten die jeweiligen Regeln ausschließlich für Konflikte, die nach der jeweiligen Ratifizierung stattfanden oder stattfinden. Lesen Sie auchDeshalb ist es beispielsweise sinnlos, die Bombardements von Innenstädten im Zweiten Weltkrieg als „Kriegsverbrechen“ (ein Wort, das im Deutschen seit dem frühen 20. Jahrhundert existiert) zu bezeichnen. Denn nach der HLKO waren bis 1949 lediglich Angriffe auf nicht verteidigte Ziele unzulässig. 1907 hatte man dabei an Festungsstädte gedacht, doch im Zweiten Weltkrieg übernahmen Flakbatterien und Jagdmaschinen die Aufgabe von Befestigungen. Verteidigte Städte durften laut HLKO zu jeder Zeit angegriffen werden. Entsprechend wurde nach 1945 auch für die schlimmsten Zerstörungen ziviler Ziele kein verantwortlicher Offizier angeklagt. Einzige Ausnahme: der deutsche (eigentlich: österreichische) General, der das offiziell zur unverteidigten „offenen Stadt“ erklärte Belgrad im April 1941 bombardieren ließ.Zugleich strebten viele Staaten danach, diese rechtliche Lücke zu schließen. Diesen Zweck verfolgten die vier Abkommen von 1949, die den Ansatz von 1899 fortsetzen, den Krieg bereits in Friedenszeiten zu regeln. Beispielsweise wurden Angriffe auf zivile medizinische Einrichtungen und Krankentransporte untersagt.Doch Konflikte wie der Korea- und der Vietnamkrieg zeigten, dass die Regeln der vier Genfer Abkommen nicht genügten. Im Jahr 1977 einigte man sich deshalb auf weitere Regeln, zusammengefasst in zwei Zusatzprotokollen. Entscheidend ist der Artikel 48 des Zusatzprotokolls I; er ist seither der Kern jedes Kriegsvölkerrechts. „Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten“, heißt es in dieser ausdrücklich als „Grundregel“ bezeichneten Passage, „unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen.“ Kriegshandlungen dürften sich „nur gegen militärische Ziele richten“.Lesen Sie auchDie US-Regierung unterschrieb das Zusatzprotokoll zwar, doch der Kongress ratifizierte es nie, womit es streng formal nicht gilt; jedoch bekannten sich die Vereinigten Staaten dazu, die Regeln dennoch einzuhalten. Hingegen setzte die Sowjetunion das Zusatzprotokoll I in Kraft, scherte sich aber etwa im Afghanistankrieg 1979 bis 1989 wenig darum. 2019 stieg Russland als Nachfolgestaat dann offiziell aus.Die Regeln von 1977 sind kompliziert. Artikel 52 zum Beispiel bestimmt: „Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken.“ Gebäude oder andere Objekte, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen“, dürfen zerstört werden, aber das auch nur dann, wenn ihre Ausschaltung „einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt“. Außerdem gilt „im Zweifelsfall“, dass ein Objekt nicht „wirksam zu militärischen Handlungen“ beiträgt.Lesen Sie auchDiese Bestimmungen haben ein komplett neues Betätigungsfeld für Juristen beim Militär geschaffen. Jeder höhere Befehlshaber muss gegebenenfalls nachweisen können, dass er sich vor der Entscheidung zu einem bestimmten Einsatz rechtlich hat beraten lassen. Bundeswehreinheiten im Auslandseinsatz werden stets von Rechtsberatern begleitet. Sie sollen sicherstellen, dass die Regeln des Kriegsvölkerrechts eingehalten werden – im Zweifel hat ein Angriff zu unterbleiben.Beispielsweise im Kosovokrieg, den Luftschlägen der Nato gegen das vorwiegend serbische Militär, fand eine solche Prüfung in jedem Einzelfall statt. Brücken durften, so die unter westlichen Militärjuristen einvernehmliche Auslegung der geltenden Regeln, nur dann zerstört werden, wenn sie in aktuellem Kampfgeschehen für die Logistik des Gegners verwendet wurden – eine Zerstörung gewissermaßen „auf Vorrat“ war und ist fraglos verboten.Zweifelsfälle kamen dennoch immer wieder vor. Bekannt ist die Zerstörung der Brücke bei Varvarin, einer Kleinstadt rund 150 Kilometer südsüdöstlich von Belgrad. Am 30. Mai 1999 griffen Jagdbomber der Nato diese Brücke an. Dabei starben zehn Zivilisten, dreißig weitere wurden teilweise schwer verletzt. Deutsche Flugzeuge waren am direkten Angriff nicht beteiligt, hatten das Ziel jedoch zuvor aufgeklärt. Deshalb verklagten unter anderem die Eltern eines dabei getöteten Kindes die Bundesrepublik auf Schadensersatz. Die Klage wurde 2006 letztinstanzlich abgewiesen: Es handelte sich um im Krieg immer mögliche Kollateralschäden.Allerdings passte die Nato ihre Richtlinien daraufhin an. So mussten die Rechtsberater des jeweiligen militärischen Befehlshabers nun noch größeren Wert darauf legen, zivile Opfer nach Möglichkeit zu vermeiden. Kraftwerke dürften nach der seit 1977 geltenden Rechtslage in der gegenwärtigen Auslegung nur dann angegriffen werden, wenn sie nachweislich mindestens vorwiegend militärische Objekte versorgen. Liefern sie ihre Energie ganz oder zum größeren Teil an die Zivilbevölkerung, sind sie keine legitimen Ziele. Auch hier gilt selbstverständlich: Eine Bombardierung mit dem Ziel, nichtmilitärische Infrastruktur zu schädigen, ist unzulässig. Natürlich leidet das gesamte Kriegsvölkerrecht an einer großen Unwucht: Schurkenstaaten haben sich noch nie daran gehalten. Russland etwa bombardierte jede Art von Zielen rücksichtslos schon in den beiden Tschetschenienkriegen und später in Syrien, als der Kreml noch nicht den Ausstieg aus dem Zusatzprotokoll I von 1977 verfügt hatte. Ebenso natürlich in der Ukraine seit 2014 und noch offensichtlicher seit 2022. Der Unterschied ist sehr deutlich immer wieder beim Vergleich israelischer und iranischer Attacken (und der ihrer Terrororganisationen Hamas, Hisbollah und Huthi) zu sehen: Während der jüdische Staat lange Zeit vor Präzisionsangriffen auf oft in oder unter zivilen Gebäuden versteckte militärische Ziele mit Projektilen ohne Sprengstoff „anklopfte“ oder auf andere Weise vorwarnte, schossen und schießen der Mullahstaat und seine irregulären Milizen gewöhnlich entweder ganz ungelenkte oder höchstens grob zielende Raketen und Drohnen ab. Eine wesentliche Voraussetzung kriegsvölkerrechtlich akzeptabler Gewalt ist, dass der verantwortliche Befehlshaber Kollateralschäden vermeidet. Artikel 57 des Zusatzprotokolls I bestimmt: „Wer einen Angriff plant oder beschließt, hat alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind.“ Hier liegt die entscheidende Diskrepanz zwischen zulässiger und unzulässiger Gewaltanwendung.„Eine ganze Zivilisation wird heute Nacht sterben und nie wieder zurückkehren“, hatte Donald Trump am 7. April 2026 auf Truth Social angekündigt. Dazu ist es zunächst nicht gekommen, stattdessen kommen eine 14-tägige Waffenruhe und offizielle Verhandlungen. Jedoch hätte eine Trumps Drohung entsprechende Weisung die ausführenden Offiziere in ein tiefes Dilemma gestürzt. Denn zumindest nach der seit mehr als einem Vierteljahrhundert auch im US-Militär geltenden Rechtsauffassung dürfte es sich um einen verbrecherischen Befehl handeln, nämlich einen Verstoß gegen Artikel 5, Absatz 2 des Zusatzprotokolls I: „Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.“Sven Felix Kellerhoff ist Leitender Redakteur bei WELTGeschichte. Zu seinen Themenschwerpunkten zählen der Nationalsozialismus, die SED-Diktatur, linker und rechter Terrorismus sowie Verschwörungstheorien.
Völkerrecht und Verbrechen: Die ewige Frage, was im Krieg erlaubt ist – und was nicht - WELT
Seit mehr als einem Jahrhundert bemühen sich Juristen, die Gewalt in militärischen Konflikten einzuhegen. Seither gibt es auch das Wort „Kriegsverbrechen“. Doch was ist nun genau verboten und was gerade noch zulässig?






