Nach den Luftschlägen Israels und der USA auf Iran wird erst einmal Bilanz gezogen. Erste Zweifel machen sich breit, ob der militärische Erfolg wirklich so durchschlagend war. Nicht in die Bestandsaufnahme einbezogen ist das Völkerrecht, das man – jedenfalls aus der Warte der großen Mehrheit der juristischen Fachleute – zu den Kriegsopfern zählen muss. Dass Israel und USA nicht durften, was sie taten, wird damit übertüncht, dass die Aktionen – falls man sie überhaupt illegal nennen möchte – jedenfalls politisch legitim gewesen seien. Und notwendig sowieso. Einer, der deutsche Bundeskanzler, lobte Israel dafür, die „Drecksarbeit“ für die anderen erledigt zu haben.
Ist das Völkerrecht also verzichtbar, wenn es wirklich ernst wird? Besteht es aus Regeln fürs schöne Wetter, die wieder eingesammelt werden, wenn es stürmt? Kann das weg?
Ein zentraler Begriff, über den in den vergangenen Tagen diskutiert wurde, ist das völkerrechtliche Gewaltverbot – eine zivilisatorische Errungenschaft ersten Ranges, weil es die Konfliktlösung zwischen Staaten in nicht militärische Bahnen lenken sollte. Der zweite Begriff ist die Ausnahme vom Gewaltverbot, das Selbstverteidigungsrecht.
Wie unmittelbar stand der Angriff wirklich bevor?







