PfadnavigationHomePS WELTAuto-NewsKein Recht auf absolute GefahrlosigkeitSturz auf Parkstreifen Veröffentlicht am 04.12.2025Eine Kommune muss Straßen und Gehwege in Schuss haltenQuelle: SP-XKein Recht auf absolute Gefahrlosigkeit Flensburg. Eine Gemeinde haftet nicht automatisch für Sturzverletzungen auf einem beschädigten Parkstreifen. Einem Urteil des Landgerichts Flensburg zufolge hat die Verkehrssicherungspflicht der Kommune Grenzen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer seine Kommune auf Schmerzensgeld verklagt, nachdem er beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug auf einem unebenen, mit Schlaglöchern übersäten Seitenstreifen gestürzt war. Er war der Auffassung, die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Parkstreifen nicht in einem verkehrssicheren Zustand gewesen sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, eine Kommune müsse Straßen und Parkflächen zwar grundsätzlich in einem hinreichend sicheren Zustand halten, sie sei aber nicht zu einer „absoluten Gefahrlosigkeit“ verpflichtet. Maßgeblich sei, ob sich die Gefahr für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennen lasse. Im konkreten Fall sei der schlechte Zustand des Parkstreifens mit seinen Vertiefungen und Unebenheiten deutlich sichtbar gewesen. Das wirke für Nutzer bereits wie eine Art Warnhinweis, so das Gericht. Der Autofahrer hätte sich daher beim Aussteigen besonders vorsichtig verhalten müssen. (Az.: 2 O 147/24)