PfadnavigationHomePanoramaBundesverwaltungsgerichtRuhegehalt für verurteilten Familienmörder – Gericht prüft Aberkennung nach AuslandsurteilVeröffentlicht am 01.09.2025Lesedauer: 2 MinutenVor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird geklärt, ob ein Mord im Ausland zum Verlust des Beamtenstatus führen kannQuelle: picture alliance/PIC ONE/Peter EngelkeEin deutscher Ex-Beamter sitzt in Spanien wegen Doppelmordes an Frau und Kind in Haft – und bezieht weiter monatlich Ruhegehalt. Die Bundesagentur für Arbeit will das ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt den Fall nun in Leipzig.Ein verfassungs- und beamtenrechtlich heikler Fall steht am 4. September auf der Agenda des Bundesverwaltungsgerichts: Ein ehemaliger Beamter, der wegen eines Doppelmordes auf Teneriffa zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, bezieht weiterhin monatlich Ruhegehalt. Die Bundesagentur für Arbeit, seine frühere Dienstherrin, möchte das ändern – bislang ohne Erfolg.Der heute knapp 50-Jährige war Verwaltungsamtmann der Besoldungsgruppe A 11 und seit 2002 Beamter auf Lebenszeit. Bereits 2011 wurde er wegen eines Rückenleidens in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Im April 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm getrennt lebende Ehefrau sowie den älteren der beiden gemeinsamen Söhne. Der jüngere Sohn konnte fliehen.Ein spanisches Gericht verurteilte ihn 2022 wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie weiteren Haftstrafen von 23 und 16 Jahren. Die Bundesagentur für Arbeit erhob daraufhin im September 2022 Disziplinarklage, um das Ruhegehalt aberkennen zu lassen.Lesen Sie auchDoch die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die Verwaltungsgerichte in Halle und Magdeburg führten aus, dass eine Aberkennung des Ruhegehalts nach deutschem Disziplinarrecht nur bei einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht zulässig sei. Zudem unterlägen Ruhestandsbeamte nur noch eingeschränkten Dienstpflichten. Ein Dienstvergehen liege nur bei einem Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor – eine Schwelle, die im konkreten Fall nicht erreicht sei.Lesen Sie auchIn der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: „Die vom Beklagten aus privaten Motiven und ohne politischen Bezug begangene Straftat begründet daher – unbeschadet ihrer generellen Verwerflichkeit – kein spezifisches Dienstvergehen.“Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Bundesagentur ihr Anliegen weiter. Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt den Fall am 4. September unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.24 – das Urteil soll nach WELT-Informationen noch am selben Tag verkündet werden.ceb