Gratisangebote sind ein beliebtes Marketinginstrument. Parfümhersteller verteilen Geruchsproben, in der Eisdiele gibt es die neue Sorte zum Probieren, und im Teleshopping hat ein notorisch überdrehter Moderator mal damit gelockt, dass es zum Kauf eines Staubsaugers gleich vier Gratismesser dazu gibt. Ganz unabhängig von der Frage, was man mit so vielen Messern anfangen soll, wenn man doch eigentlich einen Staubsauger haben will, steht fest: Wenn es etwas gratis gibt, zieht das offenbar Kundschaft an.
Im Englischen Garten wollte sich diese Erkenntnis ein Rikschafahrer zunutze machen. Er bot kostenlose Fahrten in seinem Gefährt an, was ihm gleich zwei Vorteile verschaffte: Zum einen dürfte so mancher Fahrgast eher bei ihm als bei den Kollegen mit Festpreisen eingestiegen sein, zum anderen meinte der Rikschafahrer, er brauche für seinen Gratisservice keine Genehmigung für gewerbliche Tätigekeiten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung. Weil sich andere Rikschafahrer mit Genehmigung von den kostenlosen Fahrten des Konkurrenten ausgebremst sahen, landete der Fall vor dem Amtsgericht.
Das hat nun festgestellt: Der Chauffeur braucht sehr wohl eine Genehmigung. Bei seinem Angebot handle es sich, anders als vom Rikschafahrer ausgeführt, um eine gewerbliche Tätigkeit, da die Gratisfahrten „auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen“ angelegt seien.






