PfadnavigationHomePolitikDeutschlandBeschwerde abgewiesenRBB scheitert vor Bundesverfassungsgericht im Streit um StaatsvertragVeröffentlicht am 21.08.2025Lesedauer: 2 MinutenRBB-Fernsehzentrum im Berliner WestendQuelle: Fabian Sommer/dpa2022 war der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in eine Krise gestürzt, unter anderem wegen Vorwürfen von Vetternwirtschaft und Verschwendung. Ein neuer Staatsvertrag legte dem Sender im Folgejahr neue Pflichten auf – das ist laut Bundesverfassungsgericht auch in dieser Form rechtens.Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) ist im Streit um Regelungen des neuen RBB-Staatsvertrags in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde des öffentlich-rechtlichen Senders zurück. Der RBB hatte argumentiert, die Rundfunkfreiheit werde durch einzelne Bestimmungen des 2023 geschlossenen Vertrags der Länder Brandenburg und Berlin eingeschränkt. (Az. 1 BvR 2578/24)Hintergrund der Novelle war eine Krise, in die der RBB 2022 nach Vorwürfen von Vetternwirtschaft und Verschwendung gegen die Senderspitze gestürzt war. Der Sender war aber der Ansicht, dass einige Bestimmungen des neuen Staatsvertrags weder als Konsequenz dieser Ereignisse gerechtfertigt werden könnten, noch mit dem Ziel einer zukunftsfähigen Neuaufstellung des Senders. Lesen Sie auchKonkret beklagte der RBB etwa, dass er laut Staatsvertrag verpflichtet ist, das Fernsehprogramm für Berlin und Brandenburg täglich 60 Minuten zu trennen. Auch die Regelungen zu den Leitungen der Landesangebote und die Vorgaben dazu, wo und in welcher Anzahl Regionalbüros und -studios einzurichten sind, beschränkten laut RBB die Rundfunkfreiheit. Gegenstand war zudem ein neu geschaffenes Direktorium, die Pflicht, alle zu besetzenden Stellen öffentlich auszuschreiben, sowie die Haftung von Aufsichtsgremien und der Intendanz.Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen hatte in Karlsruhe nun keinen Erfolg. „Die überwiegend zulässig angegriffenen Regelungen verletzen die Rundfunkfreiheit des RBB nicht“, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. „Mit ihnen verfehlen die Landesgesetzgeber nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.“dpa/säd