Diese Reise war zu Ende, ehe sie begann: Für rund 1700 Euro hatte ein Ehepaar bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, konnte sie aber nicht antreten. Schuld daran war ein Dieb. Er hatte den Trolley der Eheleute gestohlen. Diesen hatte das Paar im Kofferabteil des Busses verstaut, mit dem sie vom Busbahnhof Hamburg an den Hafen gebracht wurden. Als die beiden den Diebstahl des Trolleys bemerkten, in dem sich unter anderem wichtige Medikamente – Blutdruck- und Cholesterinsenker – befanden, weigerten sie sich, die Kreuzfahrt anzutreten. Das Paar verklagte stattdessen den Reiseveranstalter und forderte in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München die Rückzahlung des Reisepreises sowie weitere 480 Euro als Ersatz für die gestohlenen Gegenstände und den Trolley.

Der Münchner Reiseveranstalter indes war lediglich bereit, den Senioren einen Betrag für sogenannte ersparte Aufwendungen zu zahlen – und zwar 216,90 Euro. Nicht mehr. Immerhin habe kein „Reisemangel“ vorgelegen, argumentierte das Unternehmen. Vielmehr habe sich mit dem Verlust des Trolleys das „allgemeine Diebstahlrisiko“ verwirklicht. Überdies erklärte der Reiseveranstalter, sei den Klägern „zumutbar“ gewesen, die Medikamente in einer Handtasche zu transportieren oder den Kofferraum des Busses zu beobachten.