Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat mit einem Urteil vom Donnerstag die Position von Verbrauchern gegenüber Netzbetreibern deutlich gestärkt. Die Luxemburger Richter entschieden, dass das EU-Telekommunikationsrecht Anbietern kein automatisches gesetzliches Recht einräumt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig abzuändern. Ein bloßes Sonderkündigungsrecht für Kunden ersetzt somit keineswegs die AGB-rechtliche Prüfung von Änderungsklauseln am Maßstab des Zivilrechts.

Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Vodafone vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der vzbv wandte sich gegen eine Vertragsklausel, die Vodafone einseitige Anpassungen nach billigem Ermessen erlaubte. Konkrete Gründe nannte der Provider dafür nicht. Er berief sich auf den EU-Kodex für die elektronische Kommunikation und vertrat die Auffassung, dass die Vorgaben den Anbietern direkt ein solches Änderungsrecht gewähren, solange Kunden ein kostenloses Kündigungsrecht erhalten.

Die juristische Absage aus Luxemburg

Der EuGH erteilte dieser weitreichenden Interpretation der Telekommunikationsbranche mit seinem Urteil in der Rechtssache C-669/24 eine Absage. Die Richter stellten klar, dass der Kodex den Anbietern kein eigenständiges Recht zur Vertragsänderung gewährt. Der Wortlaut der Richtlinie regelt nur die rechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass eine Vertragsänderung vorgeschlagen wird. Endnutzer erhalten dann das Recht zur gebührenfreien Kündigung, sofern die Anpassung nicht rein vorteilhaft oder administrativ beziehungsweise gesetzlich vorgeschrieben ist.