Die Architektur steht vor einer stillen Revolution. Beunruhigend sind dabei nicht spektakuläre Visualisierungen, die KI-Systeme in Sekunden erzeugen. Dahinter lauert die Frage: Wem gehört das, was entsteht? Und wer haftet dafür?Das deutsche Urheberrecht kennt den Architekten als Schöpfer. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt „Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“ (Paragraph 2, Absatz 1, Nummer 4), wenn sie die Schöpfungshöhe erreichen: Das ist jener Schwellenwert individueller geistiger Leistung, der das Werk von der bloßen Handwerksarbeit unterscheidet. Diese Konstruktion ist über Jahrzehnte gewachsen und trägt die Handschrift einer Epoche, in der der Mensch unbestrittener Urheber war. KI erschüttert dieses Fundament.In einem Beispielfall gibt ein Architekt in einem KI-System detaillierte Parameter ein: Grundstücksgröße, Nutzungskonzept, klimatische Anforderungen, ästhetische Referenzen. Das System generiert zwanzig Entwurfsvarianten. Der Architekt wählt eine aus, verfeinert sie, passt Proportionen an, entscheidet über Materialität. Das fertige Gebäude trägt seinen Namen.Teilt sich der Architekt die kreative Leistung mit der KI?Ist der Architekt der Urheber? Nach geltendem Recht: wahrscheinlich ja, sofern seine Beiträge die Schöpfungshöhe erreichen. Aber die Frage ist komplizierter. Denn das KI-Programm hat gestaltet, kombiniert und vorgeschlagen. Womöglich hat es Lösungsräume aufgespannt, die der Mensch allein nie hätte erkunden können. Die kreative Leistung ist dadurch verteilt.Das Urheberrecht kennt nur Menschen als Schöpfer. KI ist hingegen keine natürliche Person. Die Rechtsprechung hat stets betont, dass Urheberschaft menschliche Geistestätigkeit voraussetzt. Die Frage ist, ob das Formulieren der Herangehensweise für ein KI-Programm selbst eine schöpferische Leistung darstellt. Für die Architektur ist die Komplexität der Eingaben hoch. Ein erfahrener Architekt, der ein KI-System mit dem Wissen aus zwanzig Berufsjahren instruiert, leistet in der Regel qualitativ mehr als jemand, der dasselbe System mit einer Handvoll Stichwörtern bedient.Ein Reformvorschlag könnte lauten, die Schöpfungshöhe am Gesamtprozess statt allein am Ergebnis zu messen. Dazu würden dann die konzeptionelle Steuerung, eine kritische Auswahl und die integrative Überarbeitung gehören. Wer den kreativen Prozess maßgeblich prägt, verdient urheberrechtlichen Schutz.Der Architekt haftetEine brisante Zukunftsfrage liegt in der Haftung einer Arbeit mit KI-Anteilen. Architekten haften für Planungsfehler, wie es das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches in Paragraph 634 und berufsrechtliche Grundsätze bestimmen. Diese Haftung setzt voraus, dass der Architekt die Planung beherrscht und verantwortet.Was aber, wenn ein KI-System einen statischen Fehler in einen Entwurf einbettet, der erst nach Jahren sichtbar wird? Oder was wäre, wenn ein generierter Grundriss gegen Brandschutzvorschriften verstößt, die das Modell nicht kannte oder falsch gewichtete? Der Architekt, der das System eingesetzt hat, wird sich nicht hinter dem Algorithmus verstecken können. Der Planer haftet.Dennoch könnte sich die Haftungsarchitektur zu einer gestuften Verantwortlichkeit ändern: Der Architekt haftet für die Entscheidungen, die er trifft und die er hätte prüfen können. Der Anbieter des KI-Systems haftet für systematische Fehler des Modells, die außerhalb der zumutbaren Prüfpflicht des Nutzers liegen. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie, die auch die Verantwortung für fehlerhafte KI-Ergebnisse vorsieht, ist bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umzusetzen.Pauschalzahlungen als HonorarEin weiteres Spannungsfeld ergibt sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Diese definiert Leistungsphasen und Honorarzonen, die im Ergebnis den Zeitaufwand und die Komplexität architektonischer Arbeit abbilden. Das stammt aus einer Welt, in der Vorentwurf, Entwurf und Ausführungsplanung lineare, zeitintensive Prozesse waren.KI beschleunigt diese Prozesse erheblich. Ein Vorentwurf, für den ein Büro früher zwei Wochen benötigte, kann heute in Stunden generiert werden. Wenn das Honorar an den Zeitaufwand oder die Komplexität gekoppelt ist, wie es mittelbar über die Leistungsphasen und Honorarzonen geschieht, entsteht ein Anreizproblem: Warum sollen Planungsbüros Effizienzgewinne durch KI an die Auftraggeber weitergeben? Auftraggeber sollten daher Pauschalhonorare für Leistungsschritte oder Leistungsphasen nach Komplexität, aber nicht mehr nach anrechenbaren Baukosten vereinbaren.Das Recht hinkt der Technologie hinterher. Im Fall der KI-gestützten Architektur hat diese Lücke Folgen für Gebäude. Es geht um Strukturen, die Jahrzehnte bestehen, Menschen beherbergen und das Stadtbild prägen. Dafür muss das Urheberrecht die prozessuale Schöpfungsleistung einbeziehen. Die Haftungsregelung sollte KI-Anbieter in die Pflicht und Architekten aus der Verantwortung nehmen. Honorare könnten sich von dem Faktor Zeit wegbewegen.Der Autor des Gastbeitrags ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg.
KI bringt die Architektenarbeit durcheinander
Künstliche Intelligenz zeichnet Grundrisse, gestaltet Gebäude und prüft die Statik. Doch die Verantwortung bleibt menschlich. Urheberrecht, Haftung und Honorare müssen sich ändern.








