Die rechtliche Bewertung von Bildern, die mithilfe Künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, wird präziser. In einem richtungsweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf untermauert, dass rein maschinell generierter Output grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Wer ein KI-Bild als eigene persönliche Schöpfung rechtlich absichern will, muss einen maßgeblichen, menschlich-gestalterischen Einfluss nachweisen können. Ein bloßes Füttern der Software mit allgemeinen, ergebnisoffenen Textanweisungen (Prompting) reicht hierfür keineswegs aus.

Zugleich eröffnet die jetzt veröffentlichte Entscheidung vom 2. April größere Spielräume für die gezielte, KI-gestützte Nachahmung bestehender Bild-Ideen (Az.: 20 W 2/26). Denn das bloße Motiv oder der zugrundeliegende Einfall bei einem Foto ist laut den Düsseldorfer Richtern gemeinfrei und darf durch generative Systeme rechtssicher reproduziert werden. Voraussetzung ist, dass die handwerklichen und gestalterischen Eigenheiten des Originals unberührt bleiben.

Dem Verfahren lag ein Streit in einer juristisch bislang kaum ausgeleuchteten Grauzone zugrunde. Eine Unterwasserfotografin hatte sich darauf spezialisiert, Hunde beim Tauchen nach Spielzeugen abzulichten. Ein ehemaliger Kooperationspartner lud eine ihrer aufwendig nachbearbeiteten Bild-Dateien in ein KI-System und generierte im Wege des sogenannten Bild-zu-Bild-Verfahrens eine neue Grafik. Diese zeigte ebenfalls einen tauchenden Hund, wies aber einen deutlich veränderten, beinahe comichaften Stil auf.