Keine Bodycams mehr für die Kantonspolizei: Das Bundesgericht tadelt das Berner Polizeigesetz zum zweiten MalDrei Bestimmungen mit neuen Überwachungsmitteln streicht das Gericht aus dem Berner Gesetz. Auf die umstrittenste Frage aber tritt es nicht ein. Damit bleibt bezüglich Reitschule alles beim Alten.12.08.2026, 19.12 Uhr4 LeseminutenDarf der Kanton Bern die Stadt Bern zwingen, die Reitschule zu überwachen? Diesen Punkt lässt das Bundesgericht offen.Peter Klaunzer / KeystoneWährend dreieinhalb Stunden zerpflücken am Mittwoch fünf Bundesrichter im stickigen Lausanner Gerichtssaal das Polizeigesetz des Kantons Bern. Die Beratung findet ausnahmsweise mündlich und öffentlich statt, weil sich die Richter in wichtigen Fragen nicht einig sind. Per Abstimmung fällen sie schliesslich ein Urteil. Sie pfeifen die Kantonspolizei Bern zum zweiten Mal innert sechs Jahren zurück.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Eine Gruppe, bestehend aus den Demokratischen Juristen und Juristinnen Schweiz (DJS), linken Parteien, weiteren Organisationen und einer Privatperson, hat gegen das Berner Polizeigesetz eine Beschwerde eingereicht. Das 2018 beschlossene Gesetz wurde schon einmal angefochten. 2020 erklärte das Bundesgericht mehrere Punkte für verfassungswidrig. Der Kanton Bern passte die Passagen an – und führte im gleichen Zug wieder neue Kompetenzen für die Polizei ein. Das revidierte Gesetz ist seit August 2024 in Kraft.Die Beschwerdeführer kritisierten drei Punkte: die automatisierte Fahrzeugfahndung, Körperkameras bei Polizistinnen und Polizisten sowie die Regel, dass der Kanton die Gemeinden zwingen kann, als gefährlich eingestufte Orte per Video zu überwachen. Diese wird gemeinhin «Lex Reitschule» genannt. Denn der kantonale Sicherheitsdirektor Philippe Müller (FDP) fordert seit Jahren eine Videoüberwachung des linken Kulturzentrums.Bundesgericht schwächt Fahrzeugfahndung ab und kippt BodycamsIn dem Verfahren geht es um Grundrechte wie den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine wichtige Rolle spielt aber auch die Verteilung von Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen.Während die Kantone die Aufgaben der Polizei festlegen, also all jene zur Prävention von Straftaten, bestimmt der Bund die Strafverfolgung. Die nationale Strafprozessordnung legt hier abschliessend die Mittel fest, die Strafbehörden einsetzen dürfen, und die Kantone dürfen sie nicht ausweiten. Doch die beiden Aufgabenbereiche sind eng verbunden, und sie müssen aufeinander abgestimmt sein.Die Frage nach den Kompetenzen stellt sich bei der automatisierten Fahrzeugüberwachung, die neben Bern auch andere Kantone in den letzten Jahren eingeführt haben. Mit dem System scannt die Polizei Nummernschilder vorbeifahrender Autos. Sie gleicht diese automatisch mit Datenbanken ab. Wird beispielsweise eine Person gesucht, macht das System auch Fotos des Autolenkers und übermittelt sie an die Polizei. Das Berner Gesetz sieht vor, dass alle gesammelten Daten während sechzig Tagen gespeichert werden.Sind Fahndungsmethoden nun schon abschliessend vom Bundesrecht geregelt, oder dürfen die Kantone die automatisierte Fahrzeugfahndung für ihre Polizeien selbständig einführen? Das ist umstritten, nun hat das Bundesgericht aber einen Grundsatzentscheid gefällt. Die Kantone dürfen ihre eigenen Regeln bestimmen. Sie müssen sich aber auf polizeiliche Aufgaben beschränken. Wenigstens in diesem Punkt heisst das Gericht das Berner Polizeigesetz gut.Bei der Ausgestaltung der Fahrzeugfahndung kommen die Richter aber zu dem Schluss, dass gewisse Methoden gegen die Grundrechte verstossen würden. Sie streichen zwei Bestimmungen wieder aus dem Gesetz. Einstimmig kippen sie die Speicherung der Daten während sechzig Tagen. Bundesrichter Lorenz Kneubühler bezeichnet diese als «geheime, anlasslose Massenüberwachung». Mit einem Drei-zu-zwei-Mehrheitsentscheid fällt auch die Befugnis der Kantonspolizei, die Autolenker zu fotografieren.Wenig zu diskutieren gibt es für die Bundesrichter bei den Körperkameras. Solche tragen die Berner Polizistinnen und Polizisten seit 2022 bei Einsätzen. Die Richter sind sich einig: Die Kameras müssen weg. Sie streichen eine dritte neue Bestimmung wieder aus dem Gesetz.Denn der Kanton Bern hat seiner Polizei explizit erlaubt, die Kameras «zur Dokumentation von Straftaten» einzusetzen – also nicht zur Prävention, sondern zur Strafverfolgung. Das zu regeln, liegt aber in der Kompetenz des Bundes. Und das nationale Strafprozessrecht sieht bislang keine Bodycams vor.Nichts Neues zur Videoüberwachung der ReitschuleDie politisch umstrittenste Frage beim Berner Polizeigesetz war allerdings jene nach der «Lex Reitschule»: Darf der Kanton gegen den Willen der Gemeinden eine Videoüberwachung anordnen? Der Kanton wollte die linke Stadt Bern de facto dazu bringen, die Reitschule zu überwachen, weil es dort immer wieder zu Ausschreitungen kommt.Doch ausgerechnet diese Frage beantwortet das Bundesgericht nicht. Es tritt gar nicht auf den Teil der Beschwerde ein. Vier von fünf Bundesrichtern finden, dass die Beschwerdeführer nicht zu einer Beschwerde in dieser Frage legitimiert seien. Sondern nur die Gemeinden selbst, deren Autonomie mit dem Schritt womöglich verletzt werde.Die Städte Bern, Thun und Biel hatten sich bei der Einführung des Gesetzes im Kantonsparlament zwar dagegen gewehrt. Doch zu einer juristischen Beschwerde hat sich keine der Gemeinden durchgerungen.Damit bleibt bezüglich «Lex Reitschule» alles beim Alten: Das Gesetz erlaubt es theoretisch, dass die kantonale Sicherheitsdirektion Kameras montieren lässt. In der Praxis ist das aber bisher nicht geschehen, weder bei der Reitschule noch anderswo.Passend zum Artikel
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Drei Bestimmungen mit neuen Überwachungsmitteln streicht das Gericht aus dem Berner Gesetz. Auf die umstrittenste Frage aber tritt es nicht ein. Damit bleibt bezüglich Reitschule alles beim Alten.






