Seit mehr als zehn Jahren steht auf der medienpolitischen To-do-Liste die Überarbeitung des nationalen Medienkonzentrationsrechts im Medienstaatsvertrag. Bei diesem handelt es sich um ein Kernelement des Medienrechts. Es sichert Meinungsvielfalt durch die Verhinderung von Unternehmenskonzentrationen und durch Vorgaben, die Meinungsmacht brechen. De facto läuft das Medienkonzentrationsrecht aber seit vielen Jahren weitgehend leer, weil es „fernsehzentriert“ ist. Im Ausgangspunkt knüpft es allein an den TV-Markt an. Allerdings ist der Fernsehsektor schon lange nicht mehr der Ort, der uns mit Blick auf Meinungsmacht Sorgen bereiten sollte.Die Regulierung des Medienmarkts ist „krumm und schief“Mehrere Anläufe eines Gesetzes-Updates wurden unternommen, um diesen schlicht überholten medienrechtlichen Status quo zu überwinden. All diesen Anstrengungen war die Erkenntnis gemein, dass Vielfaltssicherung mit Blick auf die sich ändernde Mediennutzung ganzheitlicher gedacht werden muss. Und nicht nur die Mediennutzung hat sich geändert: Der Medienmarkt ist in sich mittlerweile regulatorisch „krumm und schief“ – oder eben: uneben. Das viel beschworene Level-Playing-Field, das es für einen fairen ökonomischen und publizistischen Wettbewerb braucht, ist längst ein Un-Level-Battle-Field. Genehmigungs-, werbe- und sonstige rundfunkrechtliche Vorgaben stellen den linearen Rundfunk gegenüber den nicht linearen Medien und Onlineplattformen schlechter. Diese Schlechterstellung des Rundfunks blendet indes aus, dass beide Medientypen längst um dieselben Werbekunden buhlen und damit aus medienregulatorischer Sicht auf demselben Aufmerksamkeits- und Werbemarkt agieren.Auch wenn das gegenwärtige Medienkonzentrationsrecht überholt ist, weil es nicht alle relevanten Player adressiert, enthält es richtige Mechanismen. So legt es den reichweitenstärksten TV-Sendern vielfaltssichernde Pflichten auf. Sie müssen in ihrem Programm Platz schaffen für Regionalfenster und Drittsendezeiten. Diesen Gedanken kann und sollte man weiterspinnen: Warum nicht auch den größten Plattformen, auf denen fraglos Meinungsbildung stattfindet, also denen mit den größten Skalen- und Netzwerkeffekten, ebenfalls vielfaltssichernde Pflichten für bestimmte Inhalte auferlegen?Wer soll von der Vielfaltspflicht profitieren?Dies führt zu der weiteren Frage, welche Inhalte besonders förderungsbedürftig sind, weil sie einer vielfältigen individuellen wie öffentlichen Meinungsbildung dienen. Oder rechtstechnischer formuliert: Wer soll Begünstigter dieser Pflichten sein? Wie wäre es mit denjenigen, die demokratierelevant sind und aus diesem Grund selbst Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben: den journalistischen Angeboten?Aber wie kann es gelingen, die mächtigen Orte der Meinungsbildung in die Pflicht zu nehmen, um demokratierelevante Inhalte des Journalismus zu begünstigen? Wie schon für den Rundfunk lassen sich auch für Plattformen monetäre und nicht monetäre vielfaltssichernde Pflichten unterscheiden: Als nicht monetäre Maßnahmen kommen etwa Anpassungen der Auffindbarkeitsregulierung in Betracht, um journalistische Public-Value-Inhalte auf Plattformen besser sichtbar (und dadurch kommerzialisierbar) zu machen. Solche Maßnahmen könnten in Verpflichtungszusagen der Plattformen münden, mit denen diese etwa algorithmische Veränderungen zur privilegierten Auffindbarkeit journalistischer Inhalte zusichern. Da Auffindbarkeit allein das Problem vermutlich aber nicht lösen wird, könnte flankierend eine monetäre vielfaltssichernde Pflicht hinzutreten: Diejenigen, die mit journalistischen Inhalten ihre monetarisierten Newsfeeds füllen oder ihre KI-Antwortmaschinen füttern, werden zugleich in die Pflicht genommen, einen finanziellen Beitrag zu journalistischer Vielfalt zu leisten.Vorschlag: eine „medienrechtliche Digitalabgabe“Ein Instrument hierfür könnte eine „medienrechtliche Digitalabgabe“ sein. Bei ihr handelte es sich nicht um eine Digitalabgabe beziehungsweise Digitalsteuer nach österreichischem Vorbild. Vielmehr wäre sie im Medienstaatsvertrag als eines von mehreren Instrumenten der Medienkonzentrationskontrolle zu verankern. Sie wäre ein Gegenstand der medienrechtlichen Ausgestaltung zur präventiven Vielfaltssicherung.Ihre Funktionslogik könnte sein: Eine für den Meinungsbildungsprozess relevante oder gar dominierende Plattform muss primär Maßnahmen zur Vielfaltssicherung (etwa durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Algorithmen) ergreifen. Wenn das nicht erfolgt oder sich als nicht ausreichend erweist, leistet sie eine Abgabe für journalistisch-redaktionelle Inhalte. Sie rechtfertigte sich aus der Sachnähe der Plattform zur Finanzierungsverantwortung. Wer journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote zur Steigerung der eigenen Attraktivität und zur (andere verdrängenden) Kommerzialisierung (Werbung) nutzt und durch seine Plattformdienstleistung zugleich den Meinungsbildungsprozess maßgeblich beeinflusst oder gar gefährdet („Filterblasen“), darf im Falle von festgestellten Vielfaltsgefährdungen einen Beitrag zum Erhalt und zur Pluralität demokratiefördernder journalistischer Angebote leisten. Dies gilt erst recht, wenn er diese Angebote zugleich für seine KI-Dienstleistungen nutzt. Dies leitet über zur Gretchenfrage aktueller medienpolitischer Novellierungsversuche: Geht das europarechtlich überhaupt?Die Digitalgesetze der EU stehen nicht im WegInsbesondere das als bisweilen „schmerzhaft“ zu bezeichnende Verhältnis von Digital Services Act (DSA) und Medienstaatsvertrag dürfte bei dem von uns vorgeschlagenen Modell unproblematisch sein. Warum? Weil mit Blick auf eine Vielfaltsabgabe DSA und nationales Medienrecht friedlich koexistieren. Der DSA hat den Anspruch, einen rechtlichen Ordnungsrahmen, ein „digitales Grundgesetz“ für die digitale Gesellschaft zu bilden. Er nimmt dabei insbesondere Fragen des Verbraucherschutzes in den Blick und stellt abstrakt-generelle Regeln für Plattformen auf.Ein Abgabeninstrument zur medialen Vielfaltssicherung fällt – schon aus kompetenziellen Gründen – nicht in das Feld des DSA, da es keine abstrakt-generellen Vorgaben für das Design oder die Struktur von Plattformen macht. Dies gilt auch für das vom DSA etablierte System eines regulierten Selbstrisikomanagements der Plattformen, da sich dieses auf „systemisch“ von ihnen ausgehende Gefährdungen beschränkt. Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest, dass es auf seinem Territorium konkret zu Vielfaltsgefährdungen kommt, so dürfte dies sein Recht, nationale ordnungsrechtliche Anforderungen zu formulieren, nicht sperren.Und auch das Herkunftslandprinzip, nach dem die Plattformanbieter bei einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nur dem Recht ihres Herkunftsstaates unterliegen, sperrte eine derartige nationale Lösung nicht. Zwar ist dieses Prinzip ein tragender Grundpfeiler des europäischen Binnenmarkts. Es gilt aber nicht unbegrenzt, auch wenn Plattformbetreiber es gern als sakrosankt darstellen. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2025 gibt uns recht und hat deutlich gemacht, dass ebenjene Vielfaltssicherung, über die wir hier schreiben, dem Herkunftslandprinzip Grenzen setzt. Plattformen können sich deshalb dann nicht mehr auf ihren Sitz in Irland zurückziehen, wenn es um die Vielfaltssicherung auf dem deutschen Medienmarkt geht.Wie geht es nun – hoffentlich – weiter? Im Zuge der vom European Media Freedom Act vorgegebenen Umsetzung einer alle Medientypen umfassenden Zusammenschlusskontrolle werden zurzeit verschiedene neue Instrumente der Vielfaltssicherung diskutiert. Die hier vorgestellten Instrumente einer medienrechtlichen Digitalabgabe als Teil eines neuen Medienkonzentrationsrechts wären eines davon. Gangbare Optionen liegen also auf dem Tisch. Wichtig ist nunmehr, dass der Gesetzgeber auch auf diesem Feld des Medienrechts neue, effektivere Wege der Vielfaltssicherung beschreitet.Ralf Müller-Terpitz ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Recht der Wirtschaftsregulierung und Medien an der Universität Mannheim.Eva Flecken ist Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, und in den Jahren 2024 und 2025 hatte sie den Vorsitz der Direktorenkonferenz der Medienanstalten sowie der Kommission für Zulassung und Aufsicht.
So verpflichten wir die Digitalplattformen zu demokratischer Vielfalt. Zwei Vorschläge
Die Digitalplattformen werden mächtiger und reicher. Sie dominieren die Meinungsbildung. Wie kann man sie verpflichten, demokratierelevante Inhalte zu zeigen? Zwei Wege gibt es.






