Wurde Deutschland zum Ziel einer kriegerischen Handlung? Wie Juristen den Leipziger Drohnen-Vorfall beurteilenDass hinter dem Einsatz einer Drohne am Flughafen Leipzig der russische Staat stecken könnte, spricht der deutsche Innenminister nicht offen aus. Das hat politische Gründe – vor allem aber juristische.08.08.2026, 04.30 Uhr4 LeseminutenEin Kriminaltechniker untersucht die Drohne, die am Mittwoch am Flughafen Leipzig/Halle aufgetaucht war.EHL Media / ImagoDer Vorfall am Leipziger Flughafen wirkte bedrohlich – und das dürfte genau die Absicht der Urheber gewesen sein: Eine mit Sprengstoff behängte Drohne wurde in unmittelbarer Nähe eines ukrainischen Antonow-Frachtflugzeugs gefunden. Zu einer Explosion kam es jedoch nicht. Wurde hier ein Anschlag verhindert? Oder gar eine kriegerische Attacke auf den deutschen Flugverkehr?Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Der deutsche Innenminister Alexander Dobrindt sprach von einem «hybriden Anschlagsszenario». Dass eine bewaffnete Drohne auf einem deutschen Flughafen entdeckt werde, sei überdies ein «neues Bedrohungsszenario». Während das Vorgehen stark nach typischen Methoden Russlands aussieht, hält der Minister sich mit einer klaren Zuordnung zurück. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass «fremde Mächte» hinter der Aktion stehen.«Fremde Mächte», die in Deutschland Frachtflugzeuge angreifen wollen oder damit drohen – ist das schon eine kriegerische Handlung? Und wann wird aus Kriminalität ein Fall für das Völkerrecht?Strafrecht oder VölkerrechtFür die Reaktion der deutschen Regierung macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Geschehen allein als Verbrechen, also als Frage des Strafrechts, oder auch als völkerrechtlich relevanter Zwischenfall eingeordnet wird.Denn wer auch immer die Drohne gebaut, transportiert oder gesteuert hat: Er ist persönlich für seine Tat verantwortlich. Auf der strafrechtlichen Ebene ermitteln das Bundeskriminalamt und der Generalbundesanwalt wegen Verbrechen, etwa wegen des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.Ein deutsches Gericht wird den Fall verhandeln, sofern die Ermittlungen erfolgreich sind. Diese hat die Bundesanwaltschaft übernommen. «Es handelt sich um einen schwerwiegenden Angriff auf die Transport- und Logistikinfrastruktur in Deutschland. Damit ist die Tat geeignet, die äussere und innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen», so die Begründung des Generalbundesanwalts.Völkerrechtlich spielt der Fall sich in einer Grauzone ab, was von denjenigen, die hinter der Aktion stehen, auch so gewollt sein dürfte. Ob die Bundesregierung über Strafverfolgung hinaus weitere Schritte gehen könnte – den Verteidigungsfall feststellen, den Nato-Bündnisfall auslösen, oder theoretisch gar militärisch zurückschlagen –, hängt vor allem davon ab, ob ein «bewaffneter Angriff» im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen gegeben ist. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs erst bei besonders schweren Formen der Gewaltanwendung vor.Hybride Kriegsführung bleibt allerdings meist gezielt unterhalb der Schwelle, ab der von einem «bewaffneten Angriff» gesprochen werden kann. Ob ein solcher gegeben ist, hängt nämlich vom Ausmass des Angriffs ab. Erforderlich ist an sich ein klassischer Militäreinsatz, bei dem Menschen getötet oder in hohem Masse Sachen beschädigt werden.Cyberangriffe beispielsweise oder eben der Einsatz von Drohnen können dem gleichkommen – wenn ihre Wirkung eine gewisse Intensität überschreitet. Grenzvorfälle oder der Fund einer einzelnen Drohne reichen in der Regel nicht.Rechtsbruch, aber kein KriegPierre Thielbörger, Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum, ordnet den Vorgang daher nüchtern ein: Ein versuchter Drohnenangriff durch einen anderen Staat sei grundsätzlich ein Völkerrechtsverstoss, da die territoriale Integrität eines Staats und das völkerrechtliche Gewaltverbot verletzt sein können. Eine kriegerische Handlung sei er deshalb aber noch nicht unbedingt.«Dafür müsste ein bewaffneter Konflikt zwischen den betroffenen Staaten bestehen, was jedenfalls im Falle Russlands und Deutschlands nicht der Fall ist», sagt Thielbörger. Ein militärischer Gegenschlag scheidet damit aus: Das völkerrechtliche Recht zur Selbstverteidigung verlangt dafür keinen vagen kriegerischen Akt, sondern einen juristisch präzise definierten «bewaffneten Angriff».Ein Fall für die Nato ist Leipzig also eher nicht. Denn der in Artikel 5 des Nato-Vertrags beschriebene «Bündnisfall» ist an Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen angelehnt und setzt ebenso einen bewaffneten Angriff voraus. Damit bleibt Artikel 4 des Nato-Vertrags: Konsultationen, die jedes Mitglied einberufen kann, wenn es seine Sicherheit bedroht sieht. Dies erfolgte zuletzt vergangenes Jahr durch Estland, dessen Luftraum wiederholt durch russische Jets verletzt worden war.Wehren ohne WaffenBleibt die Frage, wie ein Staat sich wehren kann, ohne militärisch zu eskalieren. Völkerrechtlich kommen laut Thielbörger vor allem Gegenmassnahmen in Form von Wirtschaftssanktionen in Betracht. Ob diese zulässig sind, hänge von deren Zweck ab. Ihr Ziel müsste sein, den anderen Staat zum «Einlenken» zu bewegen, ihn also dazu zu bringen, einen eigenen Völkerrechtsbruch einzustellen. Das funktioniere naturgemäss nur, solange dieser Verstoss noch andauere.Damit wird eine Ermittlungsfrage zur völkerrechtlichen Weichenstellung: Handelt es sich bei dem Drohnenangriff um ein einzelnes Ereignis oder um einen Teil eines lang angelegten Sabotageprojekts? Im ersten Fall wäre Deutschland nach Thielbörgers Einschätzung nur auf Ansprüche auf Schadenersatz und Wiedergutmachung verwiesen. Und solche wären kaum realisierbar.Rechtswissenschafter Pierre Thielbörgerpd / NZZ – BildredaktionIm zweiten Fall könnte Berlin zu Gegenmassnahmen greifen. Denkbar seien Schritte gegen russische Einrichtungen in Deutschland. Thielbörger verweist auf das «Russische Haus» in Berlin: Dessen Betreiberin steht bereits auf der EU-Sanktionsliste und dient nach Erkenntnissen der französischen Regierung als verlängerter Arm des russischen Geheimdienstes. Denkbar wäre es, den Betrieb zu untersagen.Erfordert hybride Kriegsführung also neue völkerrechtliche Regeln? Nein, findet der Rechtswissenschafter. Hybride Attacken seien vielmehr an den klassischen völkerrechtlichen Prinzipien zu messen, etwa dem Gewaltverbot oder an den Menschenrechten. So könne ein Cyberangriff etwa das Gewaltverbot verletzen, wenn seine Wirkung eine gewisse Intensität überschreitet. Auch Desinformationskampagnen seien übliche Mittel hybrider Kriegsführung und könnten gegen das sogenannte Interventionsverbot verstossen.Schwieriger sei es hingegen häufig, die Angriffe einem bestimmten Staat zuzurechnen. Insbesondere bei Cyberangriffen sei es oft sehr schwierig nachzuvollziehen, von wem der Angriff überhaupt ausging. Im Leipziger Fall stehen die Chancen dafür schon besser. Denn immerhin fiel den Ermittlern mit der verwendeten Drohne ein physisches Beweisstück in die Hände.Passend zum Artikel
Sprengstoff-Drohne am Flughafen Leipzig: Straftat oder schon völkerrechtlicher Angriff?
Der deutsche Innenminister hält sich damit zurück, den wahrscheinlichen Urheber des Drohneneinsatzes zu nennen: Russland. Dafür hat er auch juristische Gründe.










