Seit einem Jahr läuft in Hessen die Überprüfung der Hilfszahlungen, die während des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 an Kleinunternehmen und Selbständige ausgezahlt wurden. Nachdem die ersten Rückzahlungsforderungen auf heftige Kritik gestoßen waren, legte der hessische Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD) das Verfahren im September 2025 auf Eis, erst Ende Mai wurde es in veränderter Form wieder aufgenommen. Doch auch das überarbeitete Verfahren gilt als problematisch.Das berichten mehrere Frankfurter Fotografen und der freiberufliche Gutachter Erwin Heberer aus Heusenstamm. Ihr zentraler Kritikpunkt dürfte auch weitere Selbständige und Kleinunternehmer beschäftigen, die keine Ladenkasse haben, sondern Rechnungen verschicken.Der Hintergrund: Für die laufende Überprüfung der sogenannten Corona-Soforthilfen müssen deren Empfänger nachweisen, dass sie wegen der nach Ausbruch der Corona-Pandemie verfügten Kontaktbeschränkungen tatsächlich in Finanznot gerieten. Das Regierungspräsidium Kassel, das für die Überprüfung aller hessischen Empfänger zuständig ist, legt für die Berechnung des sogenannten Liquiditätsengpasses standardmäßig den Zeitraum vom 11. März bis 10. Juni 2020 zugrunde – also drei Monate von dem Tag an, an dem die Weltgesundheitsorganisation Covid-19 als Pandemie einstufte.Standardlösung passt nicht für alle UnternehmerFür Einzelhändler, Restaurants oder auch Friseure dürfte dieser Betrachtungszeitraum sinnvoll sein. Denn am 12. März 2020 rief die Bundesregierung die Bevölkerung dazu auf, Sozialkontakte zu vermeiden. Das machte sich in den Kassen von Ladeninhabern und Gastronomen schnell bemerkbar, auch wenn sie erst etwas später schließen oder die Zahl der Sitzplätze reduzieren mussten.Andreas VarnhornprivatAuch viele Fotografen bekamen die Einschränkungen sofort zu spüren; Veranstaltungen, auf denen sie Bilder machen sollten, wurden abgesagt. Dennoch gingen bei ihnen im März noch Zahlungen ein – für frühere Aufträge nämlich. „Als freiberufliche Fotografen schreiben wir Rechnungen nicht immer sofort, sondern vielleicht erst nach zwei Wochen. Dann dauert es normalerweise noch mal vier Wochen, manchmal kürzer, manchmal länger, bis gezahlt wird“, erläutert der Fotograf Andreas Varnhorn, der auch für weitere Kollegen spricht – er leitet die Regionalgruppe Rhein-Main von Freelens, einem Berufsverband für Fotografen.Varnhorn flossen im März und auch im April noch Zahlungen zu, gleichzeitig wurden aber Aufträge storniert, sodass sich ein Liquiditätsengpass für die Folgemonate abzeichnete. Er fotografierte viel auf Konferenzen, auch solchen der F.A.Z., doch sie wurden seinerzeit alle abgesagt. Ganz ähnlich erging es Lutz Sternstein, der als Unternehmens- und Porträt-Fotograf unterwegs ist. Selbst Termine für Einzelporträts seien abgesagt worden, sagt er: „Obwohl ich ursprünglich eine gute Buchungslage hatte, hatte ich plötzlich nichts mehr zu tun.“Die Einnahmen versiegten erst späterMaßgeblich für die Hilfsanträge von Varnhorn, Sternstein und weiteren Freiberuflern, mit denen die F.A.Z. gesprochen hat, waren ausbleibende Einnahmen von April oder Mai 2020 an. Sie reichten ihre Hilfsanträge deshalb auch erst im April ein. Bei der nachträglichen Überprüfung ihrer Hilfsbedürftigkeit stellt das Regierungspräsidium Kassel aber auf den Standardzeitraum 11. März bis 10. Juni ab. Varnhorn und Sternstein befürchten deshalb, einen Großteil der 2020 erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen zu müssen. Varnhorn bekam damals gut 3000 Euro, Sternstein 5500. Beide heben hervor, dass die Zahlungen überprüft würden, fänden sie richtig – aber nicht, dass Hessen „stur vom Zeitraum Mitte März bis Mitte Juni ausgeht“, wie Varnhorn formuliert.Zwar heißt es auf der Website der Behörde, Abweichungen von diesem Zeitraum seien möglich. Aber: Das gehe nur dann, wenn die Corona-Soforthilfe schon 2020 ausdrücklich für einen anderen als den Standardzeitraum beantragt worden sei.Fotograf Varnhorn nennt diese Bedingung absurd. Schließlich sei in dem Online-Formular, das die Antragsteller seinerzeit ausfüllen mussten, gar nicht nach einem konkreten Zeitraum gefragt worden. Diese Angabe im Nachhinein zur Voraussetzung für die Anerkennung einer finanziellen Notlage etwa in den Monaten April bis Juli zu machen, bedeute so viel wie „die Leute für dumm zu verkaufen“, sagt der freiberufliche Gutachter Heberer aus Heusenstamm.Vorgaben aus dem Jahr 2020 teils widersprüchlichDas Regierungspräsidium Kassel teilt dazu mit, unabhängig von der Gestaltung des Antragsformulars sei der Standardzeitraum schon durch die Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms von Ende März 2020 vorgegeben. Dort heißt es: „Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässe gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.“ Diese Formulierung schließt allerdings nicht aus, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt entstandene Liquiditätsengpässe förderfähig sein könnten.Unklar war auch ein Ende März 2020 vom hessischen Wirtschaftsministerium veröffentlichter Frage-Antwort-Katalog. Darin hieß es unter der Frage, was unter Liquiditätsengpass verstanden werde, hier sei „die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate.“ Nur wenige Absätze weiter findet sich der Hinweis, der dreimonatige Berechnungszeitraum beginne frühestens am 11. März 2020 – was wiederum nahelegt, dass er auch zu einem späteren Termin beginnen könnte. In einer anderen Version des Katalogs, die im April 2020 auf der Website des Regierungspräsidiums veröffentlicht wurden, stand nur der zweite Satz.Abweichung von der Definition des BundesDie Fotografen Varnhorn und Sternstein weisen überdies darauf hin, dass Dokumente des Bundes aus dem Frühjahr 2020 eine andere Definition enthielten. Die Corona-Soforthilfen wurden überwiegend vom Bund finanziert – auch wenn für die Prüfung der Anträge und die Auszahlungen die Länder zuständig waren.Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte dazu am 28. März 2020 „Vollzugshinweise“. Dort hieß es, maßgeblich für die Prognose eines Liquiditätsengpasses seien die „auf die Antragstellung folgenden drei Monate“. Wer erst im April einen Hilfsantrag stellte, für den wäre danach automatisch von einem Betrachtungszeitraum ohne den März 2020 auszugehen.Andreas Varnhorn hat deswegen vor einigen Tagen den hessischen Wirtschaftsminister Mansoori angeschrieben. „Ich habe meine Antragstellung im Vertrauen auf die veröffentlichten Vollzugshinweise des Bundes vorgenommen. Dass Hessen diese Vorgaben im eigenen Antragsformular nicht vollständig umgesetzt hat, war für Antragsteller weder erkennbar noch beeinflussbar“, heißt es in dem Brief. „Dieser Umstand sollte ihnen deshalb im Rückmeldeverfahren nicht zum Nachteil gereichen.“Andere Bundesländer sind großzügigerWie ein Kompromiss aussehen kann, lässt sich in anderen Bundesländern beobachten. Beispiel Nordrhein-Westfalen: Dort heißt es zum Rückmeldeverfahren, der Beginn des Dreimonatszeitraums könne auf den Tag der Antragstellung datiert werden, auf den ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Antrag eingereicht wurde, oder auf den ersten Tag des Folgemonats.Auf dieses Beispiel hingewiesen, teilt das Regierungspräsidium Kassel mit, das Vorgehen anderer Länder sei für Hessen kein Grund, von seinem bisherigen Verfahren abzuweichen. „Eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis wäre nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich.“ Dabei ist das Problem nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer Kassel, die Beschwerden zum Corona-Rückmeldeverfahren aus ganz Hessen sammelt, nicht nur von Freiberuflern bekannt.Wie wichtig der Betrachtungszeitraum für den Nachweis des Liquiditätsbedarfs im Frühjahr 2020 sein kann, zeigt das Beispiel des Frankfurter Fotografen Klaus Weddig. Auch in seinem Fall bestand das Regierungspräsidium lange auf dem Standardzeitraum. Weil er im März 2020 noch Geld für frühere Aufträge erhalten hatte, befürchtete er eine Rückforderung von drei Vierteln der Soforthilfe, die in seinem Fall 10.000 Euro betrug. Dabei, schreibt er, sei ihm tatsächlich ein Verlust von mehr als 10.000 Euro entstanden – nur eben in den Monaten April bis Juni, als praktisch kein Geld mehr hereinkam.Weddig hatte Glück: Er fand eine Mail von 2020 wieder, in der er auf eine Rückfrage des Regierungspräsidiums zu seinem Hilfsantrag geschrieben hatte, er erwarte einen Liquiditätsengpass von April bis Juni. Nach einigem Hin und Her hat die Behörde nun diesen Betrachtungszeitraum anerkannt.
Rückzahlung von Corona-Hilfen: Hessen macht es Selbständigen schwer
Nach einem verpfuschten Auftakt hat Hessen das Verfahren zur Überprüfung von Empfängern der sogenannten Corona-Soforthilfen neu aufgesetzt. Doch es gibt weitere Ungereimtheiten.







