Ein Syrer, der einen Polizeibeamten schwer verletzt hat, darf aus Deutschland ausgewiesen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) entschieden und damit eine entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt Gelsenkirchen bestätigt. Angesichts der schweren Folgen für den Polizeibeamten überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüber dem Bleibeinteresse des Mannes, so die 8. Kammer des VG Gelsenkirchen.Der Syrer hatte den Beamten im September 2022 bei einem Streit vor einer Diskothek in Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern gezielt und mit Anlauf zu Fall gebracht. Dadurch stürzte der Polizist ungebremst nach hinten und schlug mit dem Hinterkopf auf den Betonboden auf. Der Beamte musste mehrfach operiert werden, ist dauerhaft dienstunfähig und auf einen Rollator angewiesen. Im Mai 2023 verurteilte das Amtsgericht Greifswald den Syrer unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff zu drei Jahren Haft.Im Mai dieses Jahres wies die Stadt Gelsenkirchen den inzwischen dort lebenden Mann aus Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung an. Zudem verhängte die Kommune ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland von sieben Jahren im Fall einer freiwilligen Ausreise und neun Jahren im Fall einer Abschiebung.„Besonders hohes öffentliches Interesse an einer Abschreckungswirkung“Das Verwaltungsgericht sah diese Ordnungsverfügung nun als voraussichtlich rechtmäßig an und wies den dagegen gerichteten Eilantrag des Syrers zurück. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Von dem Mann gehe eine Wiederholungsgefahr aus. Darüber hinaus sei seine Ausweisung im Sinne der Generalprävention auch dazu geeignet, Ausländer in vergleichbaren Situationen von einer Straffälligkeit abzuschrecken.„Hier besteht an einer Abschreckungswirkung für künftige Fälle ein besonders hohes öffentliches Interesse“, so das Gericht. „Der Antragsteller hat einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwersten Schaden zugefügt, der den Geschädigten voraussichtlich sein Leben lang beeinträchtigen wird.“ Auch auf unzumutbare Bedingungen in Syrien könne sich der Mann gegenwärtig nicht berufen, so die Kammer.Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Mann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.