Berlin und Rom schieben Verfahrensgründe vor, um ein Importverbot für Waren aus israelischen Siedlungen zu blockieren. Dabei ist die Sache rechtlich eindeutig.
Ein israelischer Siedler und Winzer bei Nablus im illegal besetzten palästinensischen Westjordanland
Sally Hayden/SOPA Images/imago
O rangen, Datteln, Wein, Kosmetika – seit Jahrzehnten importiert die Europäische Union unbeschränkt Güter aus israelischen Siedlungen im Westjordanland. Und das, obwohl diese Siedlungen eindeutig völkerrechtswidrig sind. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat dies in seinem Gutachten von 2024 unmissverständlich bestätigt, indem er die Präsenz Israels in den besetzten Gebieten für rechtswidrig erklärte und Drittstaaten aufforderte, nicht zur Aufrechterhaltung dieser Situation beizutragen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wiederum hat wiederholt festgestellt, dass Produkte aus den Siedlungen im Rahmen der EU-Handelsabkommen keinen Anspruch auf Präferenzbehandlung haben und ihr Herkunftsgebiet angeben müssen. Denn ihre Herkunft kann für die Verbraucher eine Frage ethischer Erwägungen sein.






