Wenn es doch so einfach wäre, die Welt, zumal die Welt von heute, nach den Prinzipien des Rechtspositivismus zu ordnen. Die Menschen müssten sich nur an das geltende Recht halten, dann ... Ja, was „dann“? Wäre „dann“ die Welt in Ordnung, oder hätte man „dann“ zumindest zuverlässige Instrumente zur Herstellung von Ordnung? In beiden Fällen ist die Antwort negativ.Vorab unkommentiert bleibe die Merkwürdigkeit, in einem Loblied auf den juristischen Positivismus, wie es Peter Oestmann an dieser Stelle angestimmt hat, den Kategorien des Guten und des Bösen zu begegnen. Der juristische Positivismus als Waffe in „dem Kampf gegen das Böse“? Womöglich muss man den Rechtspositivismus gegen seine eigenen Freunde verteidigen. Jedenfalls muss man einiges zurechtrücken.Gesetzesrecht entsteht nicht durch VereinbarungEinem unbefangenen juristischen Laien erscheint Oestmanns Lob des Positivismus zunächst ganz plausibel, insbesondere die Grundthese, dass der demokratische Geltungsgrund des positiven Rechts mit Notwendigkeit zugleich auch die zureichenden Gründe für die Gehorsamspflicht gegenüber jenen positiven Rechtsnormen liefere. „In der Tat: Durch Befehl und Gehorsam engen Rechtsnormen den Handlungsspielraum des Einzelnen ein.“Dieser Allgemeinplatz verschleiert jedoch die aus drei Elementen bestehende Kernbotschaft des Rechtspositivismus. Erstens: Staatliches Gesetzesrecht entsteht nicht im Modus der Vereinbarung und besteht in seinem Inhalt weder aus historisch überlieferten Quellen noch aus religiös oder philosophisch begründeten normativen Aussagen. Zweitens: Vielmehr entsteht innerstaatliches Recht durch autoritative Setzung, wird nach dem lateinischen Wort „ponere, positus“ für „setzen, stellen, legen“ als positives Recht bezeichnet und hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun. Drittens: Die wichtigste Konsequenz dieser Trennung des Rechts von allen Variationen der Gerechtigkeit besteht darin, dass die Pflicht der Adressaten zur Befolgung des Rechts nicht deren Zustimmung bedarf und durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden kann.Oestmann schreibt: „Wenn in einem legitimen Verfahren Recht erzeugt wird, dann müssen sich alle daran halten“ – und das, so will er damit sagen, haben die in Erfurt gegen die AfD demonstrierenden Menschen nicht getan. Mit dem „legitimen Verfahren“ meinte er die durch Verfassung und Gesetz normierten Regeln des geordneten Zusammenlebens, ohne allerdings ausdrücklich zu erwähnen, dass das „legitime Verfahren“ den Staat seinerseits verpflichtet, die ihm durch die Verfassung auferlegten Schranken seiner normativen Gestaltungsmacht zu beachten. Es gibt Grund zu der Frage, ob die durch die Aktionen in Erfurt zweifellos erzeugte Unterbrechung der Normalität des Alltagslebens nicht vielleicht die Reaktion auf ein Unterlassen des Gesetzgebers war, sich ernsthaft und entschlossen mit den von der AfD ausgehenden Gefahren für die demokratische Rechtsordnung auseinanderzusetzen.Er möchte Ministerpräsident in einem Land ohne linke Lehrer werden: Ulrich Siegmund auf dem Erfurter Bundesparteitag der AfDImagoNehmen wir anstelle einer theoretischen Erörterung dieser Frage das von Oestmann erwähnte konkrete Beispiel – die Ankündigung der AfD, im Falle der nach einer siegreichen Wahl bevorstehenden Regierungsübernahme in Sachsen-Anhalt als eine der ersten Maßnahmen die Schulpflicht in der allgemeinbildenden Schule abzuschaffen und durch die Institution einer den Eltern obliegenden Erziehungspflicht zu ersetzen. Die Partei verfolgt damit die Absicht, die allgemeine Schulpflicht als Grundpfeiler der Vermittlung des soziokulturellen Bildungskanons liberaler demokratischer Verfassungsstaaten an die nachwachsenden Generationen zu zerstören – im Gleichklang übrigens mit der Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine ähnliche Funktion in anderer Weise für die erwachsene Bevölkerung wahrnimmt.Zur „Schulreform“ bagatellisiertDas Grundgesetz erklärt in Artikel 7 – im Kapitel über die „Grundrechte“, nicht in dem über den „Bund und die Länder“ – das „gesamte Schulwesen“ zu einer Angelegenheit des Staates. Der Parlamentarische Rat bezog sich damit auf eine auf das Ende des achtzehnten Jahrhunderts zurückreichende deutsche Bildungstradition. Es ist schon erstaunlich, dass ein Rechtshistoriker die Abschaffung der Schulpflicht in einem Bundesland als eine „Schulreform“ bagatellisiert. Vermutlich ist ihm die Bedeutung dieser seinerzeit gegen die Kirchen durchgesetzten säkularen gesellschaftlichen Errungenschaft ebenso entgangen wie die umwälzenden sozial und politisch emanzipatorischen Wirkungen der in die Weimarer Verfassung aufgenommenen „allgemeinen Schulpflicht“.Man muss nicht erwarten, dass ein bekennender Anhänger des Rechtspositivismus ständig das Grundgesetz unter dem Arm trägt, um ein geflügeltes Wort zu zitieren. Doch bevor jemand die Abschaffung der allgemeinen Schulpflicht für einen normalen Vorgang nach einer Regierungsumbildung hält, sollte er auch als Zivilrechtler zuvor das Grundgesetz und speziell die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu dem einschlägigen Grundgesetzartikel einholen.Das Schöne an den Ferien ist, dass sie wieder zu Ende gehen. Das wissen schon die Erstklässler der Freien Grundschule Wernigerode, denen die AfD diese Vorfreude nehmen will.dpaHier ein Beispiel: „Die allgemeine Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2006, 2 BvR 1693/04, Pressemitteilung Nr. 53/2006). Mit anderen Worten: Die allgemeine Schulpflicht ist noch vor der Wehrpflicht die einzige alle deutschen Staatsbürger verbindende unumstrittene Institution – auf die Idee, sie abzuschaffen, kann nur kommen, wer dieses Fundament der Gemeinsamkeit einer vielfach gespaltenen Staatsbürgerschaft beseitigen will. Das liefe gewissermaßen auf einen gewaltlosen Staatsstreich hinaus.Anfangsverdacht auf StaatsversagenVollkommen außer Betracht gelassen wird von der Partei, die die Schulpflicht abschaffen will, und auch von dem Autor, für den das eine nach einem Regierungswechsel „selbstverständlich“ mögliche Schulreform ist, der Effekt auf die Berufsmöglichkeiten der jungen Generation. In der verfassungsrechtlichen Literatur wird daran erinnert, dass der „Schulabschluss als weitestverbreitete Bedingung eines Berufs“ im Sinne des Artikels 12 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes fungiert.Die Abschaffung der allgemeinen Schulpflicht wäre eine tiefgreifende Revolution der gesellschaftlichen Grundlagen nicht nur, aber vor allem zum Schaden der jungen Generation – und niemand unter denen, die das aufhalten könnten, regt sich gegen die ganz offen ausgesprochene Absicht der Herbeiführung dieses Schadens. Kann man da nicht bereits von einer Variante des Staatsversagens sprechen? Stattdessen gibt es Schlagzeilen und Zeitungskommentare darüber, dass der Straßenverkehr in Erfurt aus Anlass der Tagung jener Partei zwei Tage lang behindert war.Man wird nicht sagen können und der Autor dieser Zeilen behauptet auch nicht, dass hier ein Fall des Artikels 20 Absatz 4 des Grundgesetzes (Widerstandsrecht) vorlag – aber dass diese Demonstrationen auch als ein Notschrei gegen jene Ängstlichkeit und Passivität der Parteien gerichtet war, die aus welchen Gründen auch immer die im Grundgesetz vorhandenen Instrumente der vorbeugenden Abwehr gegen einen legalen Machterwerb dieser Partei nicht nutzen, gehört auch zur Deutung jener Vorfälle in Erfurt. Der von Oestmann gepriesene Rechtspositivismus hinkt, solange die Adressaten zur Begründung ihrer Gehorsamspflicht darauf verwiesen werden, dass sie ja an der Wahl des Gesetzgebers sowie an der außerhalb des Parlaments stattfindenden Diskussion des Gesetzgebungsprozesses teilnehmen konnten.Die Ironie dieser Geschichte fügt es, dass die seinerzeit in Erfurt gegen die AfD demonstrierenden jungen Leute, vermutlich ohne sich der konkret gegen sie gerichteten Drohung so ganz genau bewusst zu sein, für die Erhaltung der verfassungsrechtlichen Grundlagen ihrer eigenen Zukunft demonstrierten. Dafür sollten einige Straßensperren und andere Störungen des Alltagslebens einer Stadt kein zu hoher Preis gewesen sein.Ulrich K. Preuß ist Professor für die rechtlichen Grundlagen der Politik a.D. der FU Berlin und der Hertie School in Berlin.
Gegen die Abschaffung der Schulpflicht ist Protest legitim
Wenn eine politische Partei einen gewaltlosen Staatsstreich ankündigt, kann die Straßenverkehrsordnung nicht das letzte Wort der Rechtswissenschaft sein. Das zeigt sich am Beispiel der Schulpflicht.






