Wenn es doch so einfach wäre, die Welt, zumal die Welt von heute, nach den Prinzipien des Rechtspositivismus zu ordnen. Die Menschen müssten sich nur an das geltende Recht halten, dann ... Ja, was „dann“? Wäre „dann“ die Welt in Ord­nung, oder hätte man „dann“ zumindest zuverlässige Instrumente zur Herstellung von Ordnung? In beiden Fällen ist die Antwort negativ.Vorab unkommentiert bleibe die Merkwürdigkeit, in einem Loblied auf den juristischen Positivismus, wie es Peter Oestmann an dieser Stelle angestimmt hat, den Kategorien des Guten und des Bösen zu begegnen. Der juristische Positivismus als Waffe in „dem Kampf gegen das Böse“? Womöglich muss man den Rechtspositivismus gegen seine eigenen Freunde verteidigen. Jedenfalls muss man einiges zurechtrücken.Gesetzesrecht entsteht nicht durch VereinbarungEinem unbefangenen juristischen Laien erscheint Oestmanns Lob des Positivismus zunächst ganz plausibel, insbesondere die Grundthese, dass der demokratische Geltungs­grund des po­si­tiven Rechts mit Notwendigkeit zugleich auch die zureichenden Gründe für die Ge­horsamspflicht gegenüber je­nen posi­tiven Rechtsnormen liefere. „In der Tat: Durch Befehl und Gehorsam engen Rechtsnormen den Handlungsspielraum des Einzelnen ein.“Dieser Allgemeinplatz verschleiert jedoch die aus drei Elementen bestehende Kernbotschaft des Rechtspositivis­mus. Erstens: Staatliches Gesetzesrecht entsteht nicht im Modus der Vereinbar­ung und besteht in seinem Inhalt weder aus historisch überlieferten Quellen noch aus religiös oder philosophisch begrün­deten normativen Aus­sagen. Zweitens: Vielmehr entsteht inner­staatliches Recht durch autoritative Setzung, wird nach dem latei­nischen Wort „ponere, positus“ für „setzen, stellen, legen“ als positives Recht be­zeichnet und hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun. Drittens: Die wichtigste Kon­­­­­sequenz dieser Trennung des Rechts von allen Va­riationen der Gerechtigkeit besteht darin, dass die Pflicht der Adressaten zur Befol­gung des Rechts nicht deren Zustimmung bedarf und durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden kann.Oestmann schreibt: „Wenn in einem legitimen Verfahren Recht erzeugt wird, dann müssen sich alle daran halten“ – und das, so will er damit sagen, haben die in Erfurt gegen die AfD demonstrierenden Menschen nicht getan. Mit dem „legitimen Verfahren“ meinte er die durch Verfassung und Gesetz nor­mierten Regeln des geordneten Zusammenlebens, ohne allerdings ausdrücklich zu erwäh­nen, dass das „legitime Verfahren“ den Staat seinerseits verpflichtet, die ihm durch die Verfassung auferlegten Schranken seiner normativen Gestaltungsmacht zu beachten. Es gibt Grund zu der Fra­ge, ob die durch die Aktionen in Erfurt zweifellos erzeugte Unterbrechung der Nor­malität des Alltagslebens nicht vielleicht die Reaktion auf ein Un­ter­lassen des Ge­setzgebers war, sich ernsthaft und entschlossen mit den von der AfD ausge­hen­den Gefahren für die demokratische Rechtsordnung aus­ein­anderzusetzen.Er möchte Ministerpräsident in einem Land ohne linke Lehrer werden: Ulrich Siegmund auf dem Erfurter Bundesparteitag der AfDImagoNehmen wir anstelle einer theoretischen Erörterung dieser Frage das von Oe­st­mann erwähnte konkrete Beispiel – die Ankündigung der AfD, im Falle der nach einer siegreichen Wahl bevorstehenden Regierungsübernahme in Sachsen-Anhalt als eine der ersten Maßnahmen die Schulpflicht in der allgemeinbil­denden Schule abzuschaffen und durch die Institution einer den Eltern obliegen­den Erzie­h­ungspflicht zu erset­zen. Die Partei verfolgt damit die Ab­sicht, die allgemeine Schulpflicht als Grund­pfeiler der Vermittlung des soziokulturellen Bildungskanons liberaler demokra­tischer Verfassungsstaaten an die nachwachsen­den Generationen zu zerstören – im Gleichklang übrigens mit der Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks, der eine ähnliche Funktion in anderer Weise für die erwachsene Bevöl­kerung wahr­nimmt.Zur „Schulreform“ bagatellisiertDas Grundgesetz erklärt in Artikel 7 – im Kapitel über die „Grundrechte“, nicht in dem über den „Bund und die Länder“ – das „gesamte Schul­we­sen“ zu einer Angelegenheit des Staates. Der Parlamentarische Rat bezog sich damit auf eine auf das Ende des achtzehnten Jahrhunderts zurückreichende deutsche Bil­dungs­tradition. Es ist schon erstaun­lich, dass ein Rechtshistoriker die Abschaffung der Schulpflicht in einem Bun­des­land als eine „Schulreform“ bagatellisiert. Vermutlich ist ihm die Bedeutung dieser seinerzeit gegen die Kirchen durch­gesetzten säkularen ge­­sellschaftlichen Errungenschaft ebenso entgangen wie die umwälzenden so­zial und politisch emanzipatorischen Wirkungen der in die Weimarer Verfassung aufgenom­me­nen „allgemeinen Schulpflicht“.Man muss nicht erwarten, dass ein bekennender Anhänger des Rechtspositivismus ständig das Grundgesetz unter dem Arm trägt, um ein geflügeltes Wort zu zitieren. Doch bevor jemand die Abschaffung der allgemeinen Schulpflicht für einen normalen Vorgang nach einer Regierungsumbildung hält, sollte er auch als Zivilrechtler zuvor das Grundgesetz und speziell die Auffassung des Bundesverfas­sungs­gerichts zu dem einschlägigen Grundgesetzartikel einholen.Das Schöne an den Ferien ist, dass sie wieder zu Ende gehen. Das wissen schon die Erstklässler der Freien Grundschule Wernigerode, denen die AfD diese Vorfreude nehmen will.dpaHier ein Bei­spiel: „Die allgemeine Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durch­setzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverant­­wort­lichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die verantwortungsbewusst an den demokra­ti­schen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratischen Ge­mein­wesen“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2006, 2 BvR 1693/04, Pressemitteilung Nr. 53/2006). Mit anderen Worten: Die allgemeine Schulpflicht ist noch vor der Wehrpflicht die einzige alle deutschen Staatsbürger verbindende unumstrittene Institution – auf die Idee, sie abzuschaffen, kann nur kommen, wer dieses Fundament der Gemeinsamkeit einer vielfach gespaltenen Staatsbürgerschaft beseitigen will. Das liefe gewissermaßen auf einen gewaltlosen Staatsstreich hinaus.Anfangsverdacht auf StaatsversagenVollkommen außer Betracht gelassen wird von der Partei, die die Schulpflicht abschaffen will, und auch von dem Autor, für den das eine nach einem Regierungs­wech­sel „selbstverständlich“ mögliche Schulreform ist, der Effekt auf die Berufsmög­lich­keiten der jungen Generation. In der verfassungsrechtlichen Literatur wird daran erinnert, dass der „Schulabschluss als weitest­ver­breitete Bedin­gung eines Be­rufs“ im Sinne des Artikels 12 (Berufsfreiheit) des Grund­geset­zes fun­giert.Die Abschaffung der allgemeinen Schulpflicht wäre eine tiefgreifende Revolution der gesellschaftlichen Grundlagen nicht nur, aber vor allem zum Schaden der jungen Gene­ration – und niemand unter denen, die das aufhalten könnten, regt sich gegen die ganz of­fen ausgesprochene Absicht der Herbeiführung dieses Schadens. Kann man da nicht bereits von einer Variante des Staatsversagens sprechen? Stattdessen gibt es Schlagzeilen und Zeitungskom­mentare darüber, dass der Straßen­ver­kehr in Er­furt aus Anlass der Tagung jener Partei zwei Tage lang behindert war.Man wird nicht sagen können und der Autor dieser Zeilen behauptet auch nicht, dass hier ein Fall des Artikels 20 Absatz 4 des Grundgesetzes (Widerstandsrecht) vorlag – aber dass diese Demonstrationen auch als ein Notschrei gegen jene Ängst­lich­keit und Passivität der Parteien gerichtet war, die aus welchen Gründen auch immer die im Grund­gesetz vorhandenen Instrumente der vorbeugenden Ab­wehr gegen einen legalen Machterwerb dieser Partei nicht nutzen, gehört auch zur Deutung jener Vorfäl­le in Erfurt. Der von Oestmann gepriesene Rechtspositivismus hinkt, solange die Adres­sa­ten zur Begründung ihrer Gehorsamspflicht darauf verwiesen werden, dass sie ja an der Wahl des Gesetzgebers sowie an der außerhalb des Parlaments statt­findenden Diskus­­sion des Gesetzgebungsprozesses teilnehmen konnten.Die Ironie dieser Geschich­te fügt es, dass die seinerzeit in Erfurt ge­gen die AfD demonstrierenden jungen Leute, vermut­lich ohne sich der konkret gegen sie ge­richteten Drohung so ganz genau be­wusst zu sein, für die Erhaltung der verfassungsrechtlichen Grund­la­gen ihrer eige­nen Zukunft demonstrierten. Dafür sollten einige Straßensperren und an­dere Störungen des Alltagslebens einer Stadt kein zu hoher Preis gewe­sen sein.Ulrich K. Preuß ist Professor für die rechtlichen Grundlagen der Politik a.D. der FU Berlin und der Hertie School in Berlin.