Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Spielregeln für Influencer-Marketing und kommerzielle Social-Media-Auftritte präzisiert. Mit der Entscheidung wies der 15. Zivilsenat die Berufung der Klägerseite zurück und stärkte so die Rechtssicherheit für Content Creator und Online-Unternehmer (Az.: 15 U 99/24).

Im Zentrum des Falls standen zwei typische Abmahnthemen der Branche: die ordnungsgemäße Erfüllung der Impressumspflicht auf Instagram sowie die Frage, wann ein Posting als Werbung gekennzeichnet werden muss. Die Hamburger Richter machten deutlich, dass das Recht nicht in unpraktikable Formalismen abgleiten dürfe, wenn der kommerzielle Zweck eines Beitrags auf den ersten Blick erkennbar sei.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen eine der bekanntesten deutschen Influencerinnen mit über neun Millionen Followern auf Instagram. Der vzbv warf ihr vor, gegen das Gesetz über digitale Dienste sowie das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben.

Konkret ging es zum einen um die Erreichbarkeit des Impressums: An zwei Tagen erschienen laut Kläger beim Anklicken des im Profil hinterlegten Links Fehlermeldungen, sodass keine ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung vorlag. Zudem monierte der vzbv einen konkreten Post, in dem die Influencerin Haarpflegeprodukte ihrer eigenen Kosmetikmarke präsentierte. Dieser Beitrag sei nicht als Werbung markiert gewesen, was eine Irreführung der Verbraucher sei.