Das Internet kennt keine Landesgrenzen. Dass diese globale Verfügbarkeit von Inhalten in sozialen Netzwerken aber nicht bedeutet, dass sich ausländische Profile im rechtsfreien Raum bewegen, hat das Landgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Az.: 2-06 O 444/25). In dem Verfahren stritten ein international tätiger Architekturfotograf und Meta als Betreiber von Instagram über die ungenehmigte Verbreitung einer geschützten Fotografie. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen den Plattformbetreiber und sandte so ein Signal an Intermediäre und Rechteinhaber.

Der Fall dreht sich um ein professionelles Lichtbildwerk, das einen markanten Turm in Saudi-Arabien zeigt. Entworfen wurde das Bauwerk von einem Berliner Architekturbüro, das den Kläger mit der Dokumentation beauftragte und dafür ein fünfstelliges Honorar zahlte. Im Oktober 2025 entdeckte der Fotograf eine Ausschnittsvergrößerung seines Bildes auf einem verifizierten Instagram-Account mit über 400.000 Followern, der Bauprojekte in Saudi-Arabien dokumentiert. Weder die Architekten noch der Urheber wurden genannt. Eine Nutzungserlaubnis lag nicht vor.

Global vernetzt und übersetzbar: der Inlandsbezug