Einige ihrer Landesverbände sind gesichert rechtsextremistisch. Immer wieder fallen Politiker der Partei mit extremistischen Aussagen auf. Und ein unabhängiges Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte kam kürzlich zu dem Ergebnis, dass die AfD verfassungswidrig sei, ein Verbotsverfahren gegen die Partei also „wahrscheinlich erfolgreich“ wäre.Doch, weil sich die Union dagegen sperrt, kommt ein entsprechender Antrag im Bundestag bislang nicht zustande. Auch, weil ein Prozess mutmaßlich mehrere Jahre dauern würde, ein Erfolg keineswegs gewiss wäre und das Signal an die Wähler der AfD fatal sein könnte.Stattdessen wolle man die AfD inhaltlich schlagen, heißt es aus CDU und CSU regelmäßig. Während die Rechtsaußen-Partei in Umfragen auf parteiinterne Rekordwerte klettert und selbst die Union weit hinter sich lässt, gibt es nun aber auch dort teils ein vorsichtiges Umdenken.Im Fokus steht dabei der Thüringer AfD-Partei- und Fraktionsvorsitzende Björn Höcke, dessen Landesverband der Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Höcke repräsentiert den radikalen Flügel der Partei. Weil er bereits mehrfach öffentlich eine verbotene SA-Losung verwendete, wurde er zweimal rechtskräftig verurteilt.Höcke gilt aber auch als Strippenzieher bis in den Bundesvorstand hinein. Beim AfD-Bundesparteitag in Erfurt wurden mehrere seiner Vertrauten in das oberste Gremium gewählt. Darunter auch Höckes rechte Hand in Thüringen: Stefan Möller. Fachleute sehen darin den Beleg dafür, dass der Einfluss von Höcke innerhalb der Partei massiv wächst. CSU diskutiert Verbot von Teilen der AfD In der CSU-Landtagsfraktion in Bayern kam nun die Diskussion auf, ob nicht gegen den Thüringer AfD-Verband ein Verbotsverfahren angestrengt werden könnte. Eben, weil gerade wegen Höcke ein Schwerpunkt extremistischer Aussagen in der Partei dort zu beobachten sei, wie der CSU-Landtagsabgeordnete Winfried Bausback, selbst Jurist, argumentierte.Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU) zeigte sich zudem kürzlich offen dafür, Höcke das aktive und passive Wahlrecht zu entziehen. Eine Forderung, die Mitte Juni bereits der frühere SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück erhoben hatte und auch in der Vergangenheit schon diskutiert worden ist. Dieser Vorstoß zielt darauf ab, es Höcke mindestens für einen bestimmten Zeitraum unmöglich zu machen, gewählt zu werden oder selbst zu wählen.Bevor man den ganz großen Wurf macht, ohne zu wissen, wie er ausgeht, wäre das doch ein Versuch.Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU) über einen Wahlrechtsentzug für Björn HöckeFür Spahn wäre ein Wahlrechtsentzugsverfahren ein Testlauf für einen Verbotsantrag gegen die gesamte Partei. „Bevor man den ganz großen Wurf macht, ohne zu wissen, wie er ausgeht, wäre das doch ein Versuch“, sagte der frühere Gesundheitsminister in einem Podcast des „Focus“. Wahlrechtsentzug oder Grundrechtsverwirkung Das Strafgesetzbuch sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, jemandem für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zu entziehen, „öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen“. Allerdings muss die Person dafür wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Derlei liegt im Fall von Höcke nicht vor. Auf Volksverhetzung können derzeit maximal drei Monate Freiheitsstrafe verhängt werden. Für das Verwenden von verbotenen Nazi-Parolen erhielt Höcke nur Geldstrafen.Union und SPD haben vereinbart, das Gesetz restriktiver auszugestalten. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom vergangenen Jahr sieht vor, das passive Wahlrecht bereits dann befristet abzuerkennen, wenn jemand für Volksverhetzung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erhalten hat. Berichten zufolge befindet sich der Entwurf aktuell in der Ressortabstimmung. Ein Kabinettsbeschluss werde im Laufe des Sommers angestrebt, schreibt die „FAZ“ unter Berufung auf Aussagen aus dem Justizministerium.Außerdem gibt es noch den Weg über eine Grundrechtsverwirkung. Im Grundgesetz ist festgehalten, dass eine Person Grundrechte verlieren kann, wenn sie die „Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht“. Das Wahlrecht wird dort also nicht ausdrücklich genannt – anders als im Bundesverfassungsgerichtsgesetz.Einen entsprechenden Antrag könnten der Bundestag, die Bundes- oder eine Landesregierung stellen. Entscheiden müsste das Bundesverfassungsgericht. Für einen erfolgreichen Antrag müssten zwei Drittel der Richterinnen und Richter zustimmen. Viermal kam es in der Geschichte der Bundesrepublik zu entsprechenden Verfahren – in keinem Fall zu einem erfolgreichen. Stets schmetterte Karlsruhe die Anträge mit der Begründung ab, dass die Person politisch zu bedeutungslos oder nicht gefährlich genug für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei. Wahlrechtsentzug wäre schneller durchführbar als Verbotsantrag Ob das im Fall von Höcke auch gelten würde? Die Verfassungsrechtlerin Gertrude Lübbe-Wolff sieht bei dem Instrument zwar etliche offene Fragen, es habe jedoch den Vorteil, „in tatsächlicher Hinsicht weniger umfangreiche Ermittlungen zu erfordern und daher, wenn es denn zügig betrieben wird, schneller durchführbar zu sein als ein Parteiverbotsverfahren“, schrieb sie mal in dem Fachforum „Verfassungsblog“. Andere Staatsrechtler äußerten sich hingegen skeptisch, weil der entsprechende Artikel 18 im Grundgesetz sehr eng gefasst sei.Risiken sieht die Staatsrechtlerin Lübbe-Wolf auch bei einem Antrag für ein Teilverbot der AfD. Zwar sehe das Bundesverfassungsgerichtsgesetz diese Möglichkeit vor, es bestehe aber die Gefahr, „das schwindende Demokratievertrauen großer Teile der Bevölkerung nur noch weiter zu erschüttern“. Das betreffe allen voran den Teil der Wähler, der der AfD nicht aufgrund einer extremistischen Haltung zuneigt, „sondern weil sie Anliegen, die man haben kann, ohne mit der freiheitlichen Demokratie auf Kriegsfuß zu stehen, derzeit bei keiner anderen Partei ausreichend vertreten finden“.Doch ob aus der Diskussion in der Union überhaupt etwas folgt, ist fraglich. CSU-Chef Markus Söder lehnte am Montag ein Verbotsverfahren gegen Teile der AfD ab. Sowohl Bundesinnenminister Alexander Dobrindt als auch Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (beide CSU) seien in dieser Frage skeptisch. Und: „Wenn uns die Innenminister raten zur Zurückhaltung, weil die juristische Durchsetzbarkeit kaum gewährleistet ist, und wir sogar umgekehrt die Situation haben, dass wir damit die AfD noch stärker machen, dann ist es nicht politisch klug, einen solchen Weg jetzt beschreiten zu wollen“, argumentierte Söder.Die Bedenken dürften auch wegen einer Eilentscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts im Februar groß sein. Damals stellte das Gericht zwar eine hinreichende Gewissheit für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung innerhalb der AfD fest. Jedoch werde die Partei dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“, hieß es. Die AfD hatte gegen die Einstufung der Bundespartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung geklagt. Derzeit läuft noch das Hauptsacheverfahren. Solange gilt die Gesamtpartei beim Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall. (mit Material von dpa)